Beiträge von Quatre1337

    Berny:

    Ich habe bereits selbst die Wohnfläche gerechnet BEVOR die Architektin da war, von faul kann also kaum die Rede sein (vgl. ersten Beitrag) ..

    @ H Hamburg:

    Sich im Mietvertrag auf die WoFlVO zu berufen und den Balkon trotzdem zu 100% anzurechnen ist wohl in besonderem Maße widerrechtlich! Vielleicht auch einfach mal selber gründlich die Beiträge lesen. ;)

    ---

    Eigentlich wollte ich lediglich eine Antwort darauf haben, ob wegen dieses Sachverhalts (Bezug auf WoFlVO) nicht bereits die Ausgangsfläche -von denen die 10% Toleranz ausgegangen ist- anfechtbar wäre. Bisher hat hierzu keiner Stellung genommen - die "10% Toleranz" kann ich mir auch vom Vermeiter um die Ohren hauen lassen, da hätte ich mich kaum hier als Fragender vorstellen brauchen.

    Aber bitte, wenn jetzt auch in diesem Forum der Punkt erreicht ist, an dem es unsachlich wird und sich einige User unerwachsen aufführen möchten - sei´s drum.

    Also in meinem Mietvertrag stehen nur die besagten 34,60m² drinn und der Bezug auf die WoFlVO .. keine weiteren Angaben wie du sie nanntest. Und da -wie oftmals erwähnt- diese Fläche nur mit einem zu 100% angerechneten Balkon zustande kommen kann, liegt doch hier der Fehler?! Beim angeforderten Aufmaß der Architektin waren es ja dann nur noch 31,80 inkl. 50% Balkon ..

    Entschuldigung, wenn ich etwas schwer von Begriff bin .. :o

    Das ist wahr - Entschuldigung!

    Anbei nun konkrete Zahlen:

    -Mietvertrag unterzeichnet im November 2014, gültig ab Dezember 2014
    -im Mietvertrag als Wohnfläche vermerkt "ca. 34,60m²" (mit Verweis auf deren zustande kommen gemäß Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche)
    -Aufmaß der Architektin ergab 31,80m² (inkl. 50% angerechnetem Balkon); sie hatte die Nutzfläche nochmal separat ausgewiesen = 34,15m²

    So hilfreicher? :o

    Hallo zusammen,

    der folgende Sachverhalt bereitet mir Kopfzerbrechen, daher wollte ich mich hier erkundigen, ob jemand eventuell ähnliche Erfahrungen gemacht hat oder Rat weiß:

    In meinem Mietvertrag ist eine Wohnfläche angegeben, die -wie ich feststellen musste- nicht korrekt ist, da nach eigener rechnerischer Prüfung der Balkon zu 100% eingeflossen ist. In selbigem Vertrag wird allerdings auf die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche verwiesen, wonach der Balkon zu maximal 50% einbezogen werden darf. Ich bat daher die Vermietung bereits im Februar diesen Jahres um die Prüfung des Sachverhalts. In zahlreichen Schreiben verwies man immer wieder auf die 10% Toleranz -die ja in verschiedenen Urteilen zu Gunsten des Vermieters Geltung fand- und die in meinem Fall unterschritten ist. Ihrem unausgesprochenen Wunsch daher Ruhe zu geben wollte ich aber nicht nachkommen, da sich für mich diese 10% Toleranz auf eine Fläche bezieht, die ja im Prinzip widerrechtlich zustande gekommen ist .. oder?

    Ende April hatte ich sie wohl soweit genervt, dass sie tatsächlich eine Architektin beauftragten, die meine Wohnung erneut aufmaß - mit dem Ergebnis, dass es tatsächlich noch etwas weniger ist, als ich errechnet hatte - nichtsdestotrotz der Meinung der Vermeitung nach immer noch innerhalb der 10% Toleranz ..

    Ich suche nun im Endeffekt eine Antwort auf die Frage, ob sie mit ihrer 10% Toleranz wirklich Recht haben, wenn doch die Ausgangswohnfläche auf diesem Balkonfehler beruht? Die nächste Instanz wäre dann nämlich via Rechtsbeistand mit denen zu verhandeln, da ich annehmen muss, dass ich sonst weiterhin mehr bezahlen muss und sich die "10% Toleranz"-Schreiben häufen werden.

    Aufgefallen ist das Ganze übrigens beim Unterlagen sortieren, da ich -nur falls als Information am Rande notwendig- eigentlich die Wohnung unter meiner jetzigen beziehen wollte, diese war günstiger da angeblich etwas kleiner .. wie sich nun heraus stellte ist es exakt die selbe Wohnung und der unter mir zahlt wie gesagt weniger .. daher mein Anliegen.

    Was meint ihr?

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