Hallo,
ich bin Neu hier und hoffe hier eine Antwort zu finden,die mir weiterhilft. Als wir in unseren Mietvertrag 2007 bekamen, haben wir für 4 Zimmer plus Küche plus 2 Bäder plus 1 Diele insgesamt eine Wohnungsgröße von 94,54 qm, laut Mietvertrag, unterschrieben. Unser Vermieter hat 6.11.2014 schriftlich eine Mietspiegel Anpassung zum 1.1.2015 angekündigt.
Die Anpassung zum 1.1.2015 zu zahlen. Wir haben ganz brav gezahlt. vor 14 Tagen habe ich in der Mietspiegel Anpassung bemerkt, das der VM uns 99,54 qm berechnet. Dann habe ich den VM angerufen und ihm erklärt, das er nicht einfach 5 qm mehr berechnen kann. Er meinte doch das ginge wir hätten noch einen Raum in unserer Wohnung, den wir auch nutzen. Ich konnte ihn nicht davon überzeugen, das ich dieses als falsch sehe. Wir sollen für diesen Raum zahlen. Ich muss sagen, diesen Raum gibt es. Bei der Besichtigung und bei Vertrags Unterschreibung, hatte er uns gesagt, er berechnet uns den Raum nicht. Der wäre zu klein, auch wegen der Dach Schrägen. Man könnte den Raum eher als Wirtschaftsraum benutzen. Im Grundriss den wir besitzen, ist dieser Raum als Bodenraum eingezeichnet.
Kann ich irgendwie dagegen angehen und wie? Ist das was im Mietvertrag steht nicht bindend für den VM?
Freue mich auf Antworten.
Danke
Ist mein Mietvertrag für den Vermieter bindend?
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Fink -
8. Mai 2015 um 19:41 -
Erledigt
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Dieser Raum befindet sich innerhalb der Wohnung, also zählt er zur Wohnfläche. Ob und wie Ihr ihn nutzt ist völlig wurscht.
Eine Abweichung der Wohnfläche von bis zu 10 %, wären hier 9, 5 m², hat der Mieter hinzunehmen.
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Danke für die schnelle Antwort,
aber ist es nicht so, das er nur für die Räume Miete verlangen kann, die auch im Mietvertrag stehen? Das 5. Zimmer ist nicht aufgeführt im MV.
Gruß
Fink -
Danke für die schnelle Antwort,
aber ist es nicht so, das er nur für die Räume Miete verlangen kann, die auch im Mietvertrag stehen? Das 5. Zimmer ist nicht aufgeführt im MV.
Gruß
FinkEs ist nicht vorgeschrieben das alle Räume im Mietvertrag aufgeführt werden müssen. Zum Beispiel würde es völlig ausreichen die Lage im Haus zu beschreiben mit Wohnung 1. Etage rechts.
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Fink,
niemamd verbietet Dir, die Grundfläche der gesamten Wohnung gemäss Wohnflächenverordnung selbst zu ermitteln. Könnte ja sein, dass Du dann zu völlig anderem Ergebnis kommst. Bzgl. dieses Themas haben wir hier schon Pferde kotzen gesehen/gelesen...
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Hallo Berny
Danke für den Tipp.Gruß Fink
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Hallo,
gilt dieses 10% Ding nicht auch für den VM?
Ich weis nicht ob das was zur Sache tut, aber unsere Wohnung ist öffentlich gefördert.
Ich wohne in NRW.
Gruß
Fink -
gilt dieses 10% Ding nicht auch für den VM?
Was meinst Du damit? Die mgl. Abweichung zw. Angabe und tatsächlicher Mietfläche? Fall ja: Dieses "10% Ding" gilt für Mietflächenabweichungen. -
Ich weis nicht ob das was zur Sache tut, aber unsere Wohnung ist öffentlich gefördert.
FinkHallo,
ob das zur Sache tut?
Tolle Frage, wenn nicht das was denn?Bei öffentlich geförderten Wohnungen, die in der Bindung sind, zählt der normale Mietenspiegel gar nicht, sondern die Miete wird nach eine Wirtschaftlichkeitsberechnung festgelgt. Das ist ein sehr komplexe Kalkulation der Kosten und einer daraus resultierenden Kostenmiete. Wenn die Wohnung tatsächlich in der Bindung ist, dann kann eine Mieterhöhung nur bei einer Veränderung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung geltend gemacht werden. Dies müßte der Vermieter dir auf Verlangen darlegen.
Ich wäre mir aber nicht so sicher, ob die Wohnung wirklich noch in der Bindung ist. Möglicherweise ist sie letztes Jahr rausgefallen. Dann wäre eine Anpassung an den Mietenspiegel genau der richtige Schritt. abei wird der reelle Mietwert der Wohnung basierend auf den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt. Ist die Wohnung kleiner oder größer, als ursprünglich angenommen, dann fließt das natürlich auch ein. Bei der Erhöhung ist die Kappungsgrenze (15%/20%) natürlich zu beachten.
Ich würde als erstes prüfen, ob die Wohnung noch in der Bindung ist. Wenn ja, ließe ich mir die Wirtschaftlichkeitsberechnung zeigen und wenn nicht, dann würde ich mich freuen, dass ich den Raum so lange kostenlos nutzen konnte.
Gruss
H HDies ist meine Meinung und keine Rechtsberatung
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Hallo,
ob das zur Sache tut?
Tolle Frage, wenn nicht das was denn?Bei öffentlich geförderten Wohnungen, die in der Bindung sind, zählt der normale Mietenspiegel gar nicht, sondern die Miete wird nach eine Wirtschaftlichkeitsberechnung festgelgt. Das ist ein sehr komplexe Kalkulation der Kosten und einer daraus resultierenden Kostenmiete. Wenn die Wohnung tatsächlich in der Bindung ist, dann kann eine Mieterhöhung nur bei einer Veränderung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung geltend gemacht werden. Dies müßte der Vermieter dir auf Verlangen darlegen.
Ich wäre mir aber nicht so sicher, ob die Wohnung wirklich noch in der Bindung ist. Möglicherweise ist sie letztes Jahr rausgefallen. Dann wäre eine Anpassung an den Mietenspiegel genau der richtige Schritt. abei wird der reelle Mietwert der Wohnung basierend auf den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt. Ist die Wohnung kleiner oder größer, als ursprünglich angenommen, dann fließt das natürlich auch ein. Bei der Erhöhung ist die Kappungsgrenze (15%/20%) natürlich zu beachten.
Ich würde als erstes prüfen, ob die Wohnung noch in der Bindung ist. Wenn ja, ließe ich mir die Wirtschaftlichkeitsberechnung zeigen und wenn nicht, dann würde ich mich freuen, dass ich den Raum so lange kostenlos nutzen konnte.
Gruss
H HDies ist meine Meinung und keine Rechtsberatung
Hallo,
danke für die Info.
Das kann gut sein das die Wohnung nicht mehr der Bindung obliegt. Das Haus wuede 1991 erbaut. Denn bisher bekamen wir vom Jahr 2011 an, eine Kopie
von der NRW Bank mit gesandt, in der stand: Der Erhöhungszinssatz ist gemäß § 32 WFNG NRW so bemessen, dass die sich aus der Zinsanhebung ergebene Erhöhung der Durschnittsmiete den Betrag von 0,05 € je Quadratmeter Wohnfläche monatlich(=Kappungsbetrag) nicht übersteigt. Das letzte Schreiben in Kopie bekamen wir aber von der Stadt, dem Stadtplanungsamt Wohnraumförderungsamt., drin steht: Ihren Antrag vom 26.05.2014 habe ich erhalten. Die letzten relevanten Unterlagen habe ich am 27.10.2014 erhalten. Im Ergebnis dürfen Sie für die 4 Wohneinheiten imeine Durchschnittsmiete in Höhe von 4,64 € je qm Wohnfläche verlangen. Ende Zitat. Ich werde mich mal beim VM fragen, wie ob die Bindung noch besteht.Gruß
Fink
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