Nur 1 Seite der Nebenkostenabrechnung ??

  • Hallo,

    ihr habt mir schon bei meinem letzten Beitrag weiter geholfen, aber nun bleibt noch eine Frage:

    wir haben nur Seite 2 Der Hausverwalterabrechnung von unserem ehemaligen Vermieter bekommen. Darauf ist zum Beispiel Abrechnungszeitraum nicht ersichtlich und auch sonst keine Infos ob das unsere Wohnung ist.

    Auf Nachfrage beim ehem. Vermieter kam als Antwort, daß uns das genügen müsse, aus datenschutzrechtlichen Gründen - das Finanzamt bekäme auch nicht mehr.
    Ich halte das für völligen Schwachsinn und bin der Meinung, daß wir als Mieter ein Recht auf die vollständige Abrechnung haben. Kennt jemand hierzu eine Gesetzesfundstelle, die das belegt.

    Würdet ihr uns zum Widerspruch raten ?

    Danke an Alle!

  • Natürlich. Abrechnungszeitraum muss drauf stehen, Nutzungszeitraums des Mieters ebenso, Verteilerschlüssel müssen erläutert sein, Gesamtkosten müssen stehen, Einzelkosten und wie die sich errechnet haben, Vorauszahlungen des Mieters, Abrechnungsergebnis.

    Um ein paar der Mindestanforderungen zu nennen.
    Stehen die nicht drauf, ist die Abrechnung formell unkorrekt.

  • Zitat

    Ich halte das für völligen Schwachsinn und bin der Meinung, daß wir als Mieter ein Recht auf die vollständige Abrechnung haben.

    Ich halte es ebenso für Schwachsinn. Ohne Angabe dieser Informationen ist eine Abrechnung formell falsch.

    Am besten mal den nachfolgenden Link an den Vermieter übermitteln:

    [url=http://lexetius.com/2002,2754]BGH, Urteil vom 27. 11. 2002 ? VIII ZR 108/02[/url]

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Würdet ihr uns zum Widerspruch raten ?

    Das, wegen Formfehler oder ignorieren da formell falsch und somit unwirksam.

    So in etwa sollte eine formell korrekte Abrechnung aussehen

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