Nebenkosten Abrechnung 2014 - Positionen korrekt ?

  • Hallo,

    wir stehen vor folgender Frage:

    in 2014 fand für unsere 2,5 Zimmer-Whng ein Eigentümerwechsel statt. Der neue Eigentümer ist den den Vertrag des bisherigen eingestiegen.

    Nun haben wir die Nebenkosten Abrechnung 2014 erhalten. (Eine Hausverwaltung erstellt diese für alle Eigentümer).

    Wir fragen uns zum einen ob die Grundsteuer umlegbar ist, d.h. ob wir die wirklich begleichen müssen und ob die folgenden Positionen auch umlegbar sind (der Eigentümer hat diese alle auf uns umgelegt):

    1.) Müllabfuhr
    2.) Gebäudebrandversicherung
    3.) Leitungswasserversicherung
    4.) Haushaftpflichtversicherung
    5.) Allgemeinstrom
    6.) Wasser
    7.) Hausmeister x-GmbH (Hausverwaltung selber)
    8.) Hausmeister Herr x (wohnt im Haus)
    9.) Gartenpflegekosten
    10.) Hausreinigungskosten
    11.) Sonstige Betriebskosten
    12.) Gebühr Kabelanschluss
    13.) Aufzugskosten
    14.) Aufzugswartung
    15.) Grundsteuer

    In unserem Mietvertrag steht nur folgender Satz:

    § 6 Nebenkosten:
    Zusätzlich zur Nettomiete zahlt der Mieter monatlich 75 € als Vorauszahlung auf die Betriebskosten Nr. 1 bis 17, die der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung entsprechen (§ 27).

    Diesen § 27 hat man uns nicht beigefügt bei Beginn des Mietverhätnisses.

    Im Grunde genommen hat der Eigentümer komplett alles umgelegt bis auf die Positionen " Verwaltergebühr" und "Kontoführungsgebühr". Uns erscheint das etwas zu ominös.

    Sind denn alle 15 von mir genannten Positionen in unserem Fall umlegbar, wenn nur dieser eine Satz im Mietvertrag steht ?

    Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen, da ich nicht schon wieder übers Ohr gehauen werden will, zumal der neue Eigentümer sehr suspekt ist.

    Gott sei Dank wohnen wir jetzt im Eigenheim, möchten aber nicht unnötig Sachen bezahlen, die wir nicht müssen.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Alle genannten BK-Arten sind, sofern vertraglich vereinbart, umlegbar.

    Der Verweis auf die Quelle wo die umlegbaren BK nachzulesen sind reicht aus.


    Seit 2003 heißt das § 2 der Betriebskostenverordnung. Ist inhaltlich aber das selbe wie Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung

    Zitat

    ... bis auf die Positionen " Verwaltergebühr" und "Kontoführungsgebühr".

    Die darf er auch nicht umlegen.

  • Der Punkt 11 macht mich persönlich stutzig. Was sind denn "sonstige Betriebskosten"? Sind diese in der Abrechnung genauer beschrieben?

    Weiterhin werden unter Punkt 7 und 8 jeweils Hausmeisterkosten umgelegt. Worin unterscheiden sich diese Punkte?

    Ansonsten dürfen alle diese Kosten umgelegt werden, sofern vereinbart. Der Verweis auf § 2 Betriebskostenverordnung ist ausreichend.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    erstmal danke für eure Antworten.
    Der Punkt "sonstige Betriebskosten" ist uns nicht bekannt. Punkt 7 sind Tätigkeiten der Hausverwaltung selber (also Beauftragung irgendwelcher Handwerker) und Punkt 8 ist ein Bewohner des Hauses selber, der hausmeisterliche Tätigkeiten ausführt, wie kehren und streuen im Winter. Ist das erlaubt zweimal Hausmeisterkosten abzurechnen ?

    Nochmals danke!

  • Zitat

    Punkt 7 sind Tätigkeiten der Hausverwaltung selber

    Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig. Hier würde ich mit dem Vermieter in Kontakt treten, um zu klären, um was für Kosten es sich tatsächlich handelt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    erstmal danke für eure Antworten.
    Der Punkt "sonstige Betriebskosten" ist uns nicht bekannt. Punkt 7 sind Tätigkeiten der Hausverwaltung selber (also Beauftragung irgendwelcher Handwerker) und Punkt 8 ist ein Bewohner des Hauses selber, der hausmeisterliche Tätigkeiten ausführt, wie kehren und streuen im Winter. Ist das erlaubt zweimal Hausmeisterkosten abzurechnen ?

    Nochmals danke!

    Das Beauftragen von Handwerkern klingt für mich aber eher nach Verwaltungsaufwand, im weitesten Sinne auch nach Instandhaltung (Notwendigkeit der Beauftragung der Firmen zur Durchführung). Beides ist nicht umlagefähig auf Mieter.

  • Lory:

    "7.) Hausmeister x-GmbH (Hausverwaltung selber)"
    - Nicht umlegbar.

    "11.) Sonstige Betriebskosten"
    Hier könnten bspw. neue von der Gemeinde generierte öfftl. Lasten/Kosten hinzukommen, (evtl. auch Sperrmüllabfuhr).

  • Ein Betrag unter der Rubrik "Sonstige Betriebskosten" allein genügt nicht. Sie müssen im Mietvertrag ausdrücklich im Einzelnen bezeichnet werden. Die bloße mietvertragliche Bezeichnung „sonstige Betriebskosten“ reicht dafür nicht aus (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.04.2004, Az.: VIII ZR 167/03).

    Z.B. Concierge, Schwimmbad, usw.

    Die umzulegenden Kostenpositionen im Rahmen der sonstigen Betriebskosten müssen einzeln genannt und genau bezeichnet werden.

  • Hallo,

    super das hilft mir echt weiter! Noch eine letzte Frage:
    wir sind zum 31.12.2014 ausgezogen und haben beim Übergabeprotokoll geschrieben, daß alle Ansprüche gegenseitig abgegolten sind. (Wir hatten noch was mit der Kaution verrechnet - da hat er uns schon übers Ohr gehauen.).
    Die NK-Abrechnung 2014 wurde von ihm in 2015 an uns geschrieben. Gilt diese Abrechnung dann noch überhaupt für uns ?

    Nochmals ganz herzlichen Dank an Alle, die hier so tatkräftig unterstützen!

  • Hallo,

    super das hilft mir echt weiter! Noch eine letzte Frage:
    wir sind zum 31.12.2014 ausgezogen und haben beim Übergabeprotokoll geschrieben, daß alle Ansprüche gegenseitig abgegolten sind. (Wir hatten noch was mit der Kaution verrechnet - da hat er uns schon übers Ohr gehauen.).

    - welche ansprüche? kleinreperaturen?
    Nebenkosten sind unwarscheinlich, da er diese noch nicht abrechnen konnte.


    Die NK-Abrechnung 2014 wurde von ihm in 2015 an uns geschrieben. Gilt diese Abrechnung dann noch überhaupt für uns ?

    - wer hat 2014 in der Wohnung gelebt?
    wen soll die Abrechnung sonst betreffen?
    Abrechnung für 2014 können erst in 2015 abgerechnet werden, nachdem die Kostenrechnungen "eintrudeln"

    Nochmals ganz herzlichen Dank an Alle, die hier so tatkräftig unterstützen

  • ... haben beim Übergabeprotokoll geschrieben, daß alle Ansprüche gegenseitig abgegolten sind.
    Die NK-Abrechnung 2014 wurde von ihm in 2015 an uns geschrieben. Gilt diese Abrechnung dann noch überhaupt für uns ?


    Latürnich gilt sie nicht für den Standortpfarrer, sondern Euch. Bloss, Ansprüche daraus sind nicht mehr auszugleichen, nach meinem Verständnis.

  • Natürlich ist die Abrechnung nicht ungültig geworden, aber da beide Seiten alle Ansprüche als erledigt betrachten, kannste die Rechnung in den Papierkorb befördern.

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