Kann ich dafür Gekündigt werden?

  • Hallo zusammen,

    ich lebe in einer Mietwohnung 540(kalt)/740(warm). In der Wohnung leben insgesamt 3 Personen

    Person 1 -> bekommt Sozialhilfe
    Person 2 -> bekommt Arbeitslosengeld 1 670€
    Person 3 -> Arbeitet und hatt nettogehalt ca 600€

    Die Miete wird Gedrittelt ca 250€ zahlt jeder.

    Problem:

    Das Mietobjekt wurde jetzt verkauft. Der alte Vermieter hat mir ein schreiben zugeschickt. Das ich den Restbetrag von 1.080 Kaution
    und 740€ offene Miete

    bis spätestens 30.04.2015 in Ihrem Hause eingezahlt haben muss. Im Brief steht am ende:

    "Wir weisen vorsorglich drauf hin, dass wir bei ausbleibender Zahlung gehalten wären, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten und die Mietverhältnis fristlos kündigen"

    Da ich Arbeitslosengeld 1 bekomme und ich mein Geld am ende des Monats kriege, zahle ich die Miete rückwirkend für den Monat.

    Die offene Miete von 740€ wird von mir ende April gezahlt.
    Da ich in Arbeit komme, will ich die offene Kaution in Raten abzahlen.

    Heute habe ich den alten Vermieter angerufen um das abzuklären. Der Vermieter wirkte unfreundlich. Er sagte mir ich solle die 740€ einzahlen und das mit der Kaution mit dem neuen Vermieter regeln. Telefonisch teilte man mir mit das dass Objekt verkauft wurde aber schriftlich hab ich nichts bekommen. Als ich den alten Vermieter gebeten habe mir die Nummer des neuen Vermieter zu geben, sagte mir, ich bekäme ein Brief mit Daten des neues Vermieter und legte einfach auf.

    Da ich jetzt eine frist von 30.04.15 habe, schaffe ich die 740€ einzuzahlen. Bei der Kaution bin ich mir jetzt unsicher.
    ich wäre bereit die Kaution in Raten abzuzahlen.

    Frage:
    -kann ich wegen Rückstand in der Mietkaution fristlos gekündigt werden?
    -wenn ich nicht schaffe bis zum 30.04.15 Die Vollständige Kaution einzuzahlen bin ich dann zum 30.04.15 gekündigt?


    Bitte um Hilfe :(

    Gruß

    Milano

  • Miete ist grundsätzlich gem. Gesetz immer im VORAUS bis zum 3. Werktag zu leisten. Egal ob ALG 2 oder nicht.
    Ständig wiederkehrende Verspätung der Mietzahlung können eine Abmahnung und dann bei Wiederholen zur fristlosen Kündigung reichen.

    Auch die Tatsache, dass Du noch über 1.000 EUR Kaution offen hast, macht Dich für eine fristlose Kündigung angreifbar.
    Du kannst nach dem Erhalt einer fristlosen Kündigung (Schriftform, also im Original mit Unterschrift) innerhalb von 2 Monaten die fristlose Kündigung abwenden, indem Du alle Forderungen ausgleichst. Dies geht jedoch nur einmalig. Hattest Du schon mal eine fristlose dann bist Du raus.

  • Da bei der Kaution eine Summe offen ist, der den Betrag von 2 Kaltmieten erreicht, könnte der Vermieter sofort fristlos kündigen.

    Selbst wenn Du die Kündigung durch Zahlung "heilst", kann es sein, dass der Vermieter hier hilfsweise ordentlich kündigt. Dann wärst Du auch raus, wenn auch nicht fristlos.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Da ich Arbeitslosengeld 1 bekomme und ich mein Geld am ende des Monats kriege, zahle ich die Miete rückwirkend für den Monat.

    Wenn ich das schon lese... "zahle ich die Miete rückwirkend für den Monat." :mad:
    Aber wenn dann die Kündigung droht... dann geht's aber los...

    Du hast doch einen Vertrag, oder? Dieser regelt doch sicher was bis wann zu zahlen ist, richtig?
    Warum sucht man dann nicht von Anfang an das Gespräch und eine gemeinsame Lösung? Warum müssen solch hohe Rückstände entstehen? Warum kümmert man sich nicht darum?

    Mit "les affaires" kommt man im Leben nun mal nicht weiter... jetzt Ärmel hochkrempeln und zusehen das das geregelt wird... sonst sitzt Du wohl bald auf der Straße. Ich als Vermieter würde mir das nicht gefallen lassen.

    Just my 2 cents

  • Zitat

    Mit "les affaires" kommt man im Leben nun mal nicht weiter

    Du meinst "Laissez-faire"? ;)

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Du meinst "Laissez-faire"? ;)

    Oh verdammt... *Asche auf mein Haupt*

    Und das schlimme ist, ich kann es noch nicht mal auf die Autokorrektur schieben... ;)

    P.S.: Mhhh... und bearbeiten kann ich den Beitrag jetzt auch nicht mehr.... *arghh...*

  • Oh verdammt... *Asche auf mein Haupt*

    Und das schlimme ist, ich kann es noch nicht mal auf die Autokorrektur schieben... ;)

    P.S.: Mhhh... und bearbeiten kann ich den Beitrag jetzt auch nicht mehr.... *arghh...*

    HaHaaaaaaaa *mit dem Finger zeig*

  • Da bei der Kaution eine Summe offen ist, der den Betrag von 2 Kaltmieten erreicht, könnte der Vermieter sofort fristlos kündigen.


    Nein, das gilt m.W. nur dann, wenn bei Neuverträgen die Zahlung der Kaution in bis zu drei Raten MIT den ersten bis zu drei Mieten vereinbart wurde.

  • Nein, das gilt m.W. nur dann, wenn bei Neuverträgen die Zahlung der Kaution in bis zu drei Raten MIT den ersten bis zu drei Mieten vereinbart wurde.

    Ich muss da Leipziger Recht geben.
    Die Kaution wurde offenbar vereinbart (sonst bestünde kein Konsens zwischen Mieter und Vermieter, dass von der Kaution noch 1050 EUR offen wären). Gemäß BGB ist die Kaution zum Mietbeginn fällig, zahlbar in drei Raten.

    Da das Mietverhältnis wahrscheinlich nicht frisch ist, so klingt es jedenfalls aus der Fragestellung heraus, ist der Mieter mit 1.050 EUR in Verzug.
    Da der Mieter auch mit einer Miete 740 EUR in Verzug ist, somit insgesamt mit 1.790 EUR, was mehr als das Doppelte der Warmmiete ist, besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung, so wie Leipziger es schrieb und wie ich es auch glaube zu sehen.

  • Nein, das gilt m.W. nur dann, wenn bei Neuverträgen die Zahlung der Kaution in bis zu drei Raten MIT den ersten bis zu drei Mieten vereinbart wurde.

    Das spielt keine Rolle. Nach der letzten Mietrechtsreform steht unter § 569 Abs. 2a BGB folgendes geschrieben:


    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.

    Laut Fragesteller beträgt die Kaltmiete 540,00 EUR. Die offene Forderung aus Kautionszahlungen liegt bei 1.080 EUR und somit bei genau 2 Kaltmieten.

    Zitat

    Da der Mieter auch mit einer Miete 740 EUR in Verzug ist, somit insgesamt mit 1.790 EUR, was mehr als das Doppelte der Warmmiete ist, besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung

    So kompliziert muss man das gar nicht angehen. Die fehlende Kaution an sich ist schon ausreichend.

    Die Frage ist nur, wie lange die Forderung besteht. Hier greifen ja ebenso Verjährungsfristen nach § 195 BGB, so dass der Vermieter diese Forderung evtl. gar nicht mehr geltend machen kann.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das spielt keine Rolle. Nach der letzten Mietrechtsreform steht unter § 569 Abs. 2a BGB folgendes geschrieben:


    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.

    Laut Fragesteller beträgt die Kaltmiete 540,00 EUR. Die offene Forderung aus Kautionszahlungen liegt bei 1.080 EUR und somit bei genau 2 Kaltmieten.


    So kompliziert muss man das gar nicht angehen. Die fehlende Kaution an sich ist schon ausreichend.

    Die Frage ist nur, wie lange die Forderung besteht. Hier greifen ja ebenso Verjährungsfristen nach § 195 BGB, so dass der Vermieter diese Forderung evtl. gar nicht mehr geltend machen kann.

    Du darfst nicht von KALTmiete ausgehen, sondern musst von WARMmiete ausgehen. Miete ist das, was vertraglich vereinbart wurde zu zahlen: Grundmiete + Vorauszahlungen.
    Und da muss es schon die Summe sein aus offene Kaution und offene Miete, um das zweifache der Miete zu erreichen.

    Mit der Verjährung kannst Du aber Recht haben. Wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Jahres 2011 begonnen wurde, kann die Kaution verjährt sein... zumindest teilweise.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasC1977 (28. April 2015 um 16:15)

  • Zitat

    Da ich Arbeitslosengeld 1 bekomme und ich mein Geld am ende des Monats kriege, zahle ich die Miete rückwirkend für den Monat.

    Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen eine Kündigung. Nach erfolgloser Abmahnung sogar eine außerordentliche.

    Wenn der offene Betrag der Kaution 2 KM entspricht kann auch hier fristlos gekündigt werden. Vorausgesetzt das Mietverhältnis läuft schon mindestens 3 Monate.

    Zitat

    "Wir weisen vorsorglich drauf hin, dass wir bei ausbleibender Zahlung gehalten wären, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten und die Mietverhältnis fristlos kündigen"

    Das ist erst noch ein Warnschuß, keine Kündigung.

  • Du darfst nicht von KALTmiete ausgehen, sondern musst von WARMmiete ausgehen. Miete ist das, was vertraglich vereinbart wurde zu zahlen: Grundmiete + Vorauszahlungen.

    Nein, da muss ich Dir leider widersprechen. Unter § 569 Abs. 2a steht nämlich weiterhin geschrieben:

    Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

    Ergo geht es nur um die Kaltmiete.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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