Ausdehnungsgefäß mit Stickstoff aufgefüllt = Kleinreparatur ?

  • Die Rechnung für das Auffüllen des Ausdehnungsgefäßes beläuft sich auf 81 Euro. Der Vermieter lehnt die Bezahlung der Rechnung ab da es sich um eine Kleinreparatur handeln würde. Im Mietvertrag sind Kleinreparaturen bis zu 150 Euro vereinbart.

    Die Wartung der Heizung wurde am 01.12.2014 durchgeführt, dabei wurde kein Mangel festgestellt. Die Kosten für die Wartung haben wir bezahlt. Am 24.02.2015 mußte dann das Ausdehnungsgefäß aufgefüllt werden.

    Handelt es sich hierbei um eine Kleinreparatur ?

  • Da wir keine Information zu der Kleinreparaturklausel haben, können wir nur raten.

    Vermutlich ja!

    Grund: Zur Definition von KleinRep. wird öfters die 2. Berechnungsverordnung (obwohl für den sozialen Wohnungsbau) zur Hilfe genommen.

    Nach § 28 Abs. 3 S.2 der II. BerechnungsVO umfassen kleine Instandhaltungen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. (Quelle: Kleinreparaturen im Mietrecht - Was Mieter und Vermieter wissen m)
    Wenn die Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart wurde, und die Grenzen eingehalten werden, dürfte diese Heizungsreparatur eine KleinRep. sein.

    Wenn der Vermieter auch Auftraggeber ist, muss er die Rechnung erst zahlen, darf sich das Geld aber dann von Dir zurückholen.

  • Hallo,

    ich würde eher davon ausgehen, dass es keine Kleinreparatur ist. Bei den Kleinreparaturen geht es ausschließlich um die Reparatur von Dingen, die im regelmäßigen Zugriff des Mieters liegen. Da zählt das Ausdehnungsgefäß nicht mir rein.

    Aber, das Auffüllen des Ausdehnungsgefäßes gehört ist im Grunde zu den Betriebskosten der Heizungsanlage, da es sich um eine Arbeit handelt die regelmäßig durchgeführt werden muss. Damit bleiben die Kosten so oder so bei dir hängen.

    Gruss
    H H

    Das ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

  • Das Ausdehungsgefäß gehört zur Heizungsanlage. Reparaturen dazu muß der Vermieter grundsätzlich tragen. Egal wie klein sie sind.

    Vorausgesetzt natürlich der Mieter hat den Schaden nicht zu verschulden.

    Nur für kleine Schäden an Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Mieter - ohne dass ein Verschulden vorliegt - die Kosten der Reparatur trägt.

    Außerdem ist aus meiner Sicht der Betrag für eine Einzelreparatur zu hoch.

    Mehr zum Thema hier Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr


  • Wenn die Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart wurde, und die Grenzen eingehalten werden, dürfte diese Heizungsreparatur eine KleinRep. sein.

    Ganz bestimmt nicht. Denn die Heizungsanlage unterliegt nicht dem häufigen Zugriff des Mieters.

  • Aber, das Auffüllen des Ausdehnungsgefäßes gehört ist im Grunde zu den Betriebskosten der Heizungsanlage, da es sich um eine Arbeit handelt die regelmäßig durchgeführt werden muss.


    Das trifft zu bei einem defekten Ausdehnungsgefäss. Das bei der Zentralheizungsanlage in meinem MFH ist schon mindestens 20 Jahre alt, das in meiner Gasetagenheizung meiner Mietwohnung knapp dreissig Jahre - und sie funktionieren immer noch. Also ist das Auffüllen bestenfalls als Wartung zu verstehen, genauso wie die Regulierung des Wasserdrucks oder die Kesselreinigung o. dgl.

  • Vielen Dank an Alle für die Informationen.

    Vielleicht kann die nachfolgende Kleinreparaturklausel zur Klärung beitragen:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

  • Vielen Dank an Alle für die Informationen.
    Vielleicht kann die nachfolgende Kleinreparaturklausel zur Klärung beitragen:


    Die 150€ halte ich für viel zu hoch - und damit für unwirksam.
    Die Klausel §14 1. halte ich für grenzwertig.

  • Vielen Dank an Alle für die Informationen.

    Vielleicht kann die nachfolgende Kleinreparaturklausel zur Klärung beitragen:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Aus meiner Sicht ist diese Klausel unwirksam.

    Weil a) der Betrag für Einzelreparaturen mit 150 € zu hoch ist und b) als Jahreshöchstbetrag und kein Prozentsatz genannt ist.

    2) Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:

    Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt. Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was möglicherweise zu hoch ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).

    3) Höchstgrenze pro Jahr:

    Eine wirksame Kleinreparaturklausel setzt weiter voraus, dass im Mietvertrag zusätzlich auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, vereinbart ist. Damit wird der Fall erfasst, dass eventuell mehrere Kleinreparaturen innerhalb dieses Zeitraumes bezahlt werden sollen (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).

    Ein Jahreshöchstbetrag in Höhe von einer Monatsmiete ist aber wohl bereits als zu hoch anzusehen (OLG Hamburg, WuM 1991, 385; AG Bremen, NZM 2008, 247). Die Höchstgrenze kann jedoch auf etwa 7% bis 8% der Jahresmiete festgesetzt werden (AG Braunschweig, GE 2005, 677 = ZMR 2005, 717); auf keinen Fall sollte aber eine Monatsmiete jährlich überschritten werden. Alle eventuell gegenüber Lieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche muss der Vermieter zunächst ausschöpfen, bevor die Kosten auf den Mieter abgewälzt werden können.

    Quelle Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr

    Dort ist auch nachzulesen was unter Kleinreparatur zu verstehen ist und für welche Teile innerhalb der Wohnung sie zutreffen.

  • Ist es so schwer zu verstehen:

    Ihr könnt hier lange über die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel streiten. Das Gefäß ist nicht im direkten Zugriff des Mieters und damit greift auch eine gültige Klausel nicht.

    Das Aufüllen läßt sich aber über die Nebenkosten abrechnen, da es zu den Betriebskosten (Wartung der Heizanlage) gehört.

    Gruss
    H H

  • Das trifft zu bei einem defekten Ausdehnungsgefäss. Das bei der Zentralheizungsanlage in meinem MFH ist schon mindestens 20 Jahre alt, das in meiner Gasetagenheizung meiner Mietwohnung knapp dreissig Jahre - und sie funktionieren immer noch. Also ist das Auffüllen bestenfalls als Wartung zu verstehen, genauso wie die Regulierung des Wasserdrucks oder die Kesselreinigung o. dgl.

    Hallo Berny,

    immer diese Besserwissereien. Was hat denn meine Aussage mit einem defekten Ausdehnungsgefäß zu tun?

    Auch heile Ausdehenungsgefäße müssen regelmäßig aufgefüllt werden, dafür haben sie schließlich ein Auffüllventil. Unter "regelmäßig" ist zu verstehen, dass es immer wieder mal durchgeführt werden muß. Das kann auch im Abstand von mehreren Jahren sein. Damit zählen die Kosten zu den Betriebskosten als Wartung der Heizungsanlage (wenigstens das hattest du verstanden).

    Gruss
    H H

  • Ist es so schwer zu verstehen:

    Ihr könnt hier lange über die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel streiten. Das Gefäß ist nicht im direkten Zugriff des Mieters und damit greift auch eine gültige Klausel nicht.

    Das Aufüllen läßt sich aber über die Nebenkosten abrechnen, da es zu den Betriebskosten (Wartung der Heizanlage) gehört.

    Gruss
    H H

    Das das Gefäß nicht dem ständigen Zugriff des Mieters unterliegt und somit die K-Reparaturklausel nicht greift haben, außer Andreas, alle begriffen.

    Die Unwirksamkeit der K-Reparaturklausel ist lediglich ein "Nebenprodukt", oder wie man das nennen möchte, der Frage.

  • Hallo Berny,

    immer diese Besserwissereien. Was hat denn meine Aussage mit einem defekten Ausdehnungsgefäß zu tun?

    Auch heile Ausdehenungsgefäße müssen regelmäßig aufgefüllt werden, dafür haben sie schließlich ein Auffüllventil. Unter "regelmäßig" ist zu verstehen, dass es immer wieder mal durchgeführt werden muß. Das kann auch im Abstand von mehreren Jahren sein. Damit zählen die Kosten zu den Betriebskosten als Wartung der Heizungsanlage (wenigstens das hattest du verstanden).

    Gruss
    H H

    Hallo H H: Zum Thema Betriebskosten habe ich folgendes gefunden. Wie ist Deine Meinung dazu ?

    "Als Betriebskosten sind solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch den bestimmungegemäßen Gebrauch laufend entstehen.

    Hierzu gehören dann nicht Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten sowie Herstellungskosten.

    Instandhaltungskosten sind solche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten, wenn durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung ein Mangel entstanden ist. Die Beseitigung eines Mangels gehört also zur Instandhaltung, die nicht im Wege der Betriebskosten umgelegt werden kann.

    Keine Betriebskosten sind insbesondere die Kosten der Anschaffung von Geräten und Kleinteilen, auch wenn es sich um verschleißbedingte Ersatzbeschaffungen handelt (BGH WuM 2004,290)

    Maßnahmen zur Schadensvorsorge - wie Wartung, Pflege und Überwachung - können dagegen im Wege der Betriebskosten umgelegt werden (zB. AG Berlin GE 1988,524.)

    Für den Fall bedeutet dies, dass Ihr Vermieter die reinen Wartungskosten zwar als Betriebskosten in Ansatz bringen darf, nicht aber den Teil des Aufwandes und Materials, der auf die Behebung des Defekts entfällt. Dieser wäre sauber herauszurechnen, bevor hier etwas gezahlt wird.

    Denn für die Abnutzung zahlt der Mieter bereits den Mietzins. "

  • Hallo H H: Zum Thema Betriebskosten habe ich folgendes gefunden. Wie ist Deine Meinung dazu ?

    "Als Betriebskosten sind solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch den bestimmungegemäßen Gebrauch laufend entstehen.

    Hierzu gehören dann nicht Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten sowie Herstellungskosten.

    Instandhaltungskosten sind solche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten, wenn durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung ein Mangel entstanden ist. Die Beseitigung eines Mangels gehört also zur Instandhaltung, die nicht im Wege der Betriebskosten umgelegt werden kann.

    Keine Betriebskosten sind insbesondere die Kosten der Anschaffung von Geräten und Kleinteilen, auch wenn es sich um verschleißbedingte Ersatzbeschaffungen handelt (BGH WuM 2004,290)

    Maßnahmen zur Schadensvorsorge - wie Wartung, Pflege und Überwachung - können dagegen im Wege der Betriebskosten umgelegt werden (zB. AG Berlin GE 1988,524.)

    Für den Fall bedeutet dies, dass Ihr Vermieter die reinen Wartungskosten zwar als Betriebskosten in Ansatz bringen darf, nicht aber den Teil des Aufwandes und Materials, der auf die Behebung des Defekts entfällt. Dieser wäre sauber herauszurechnen, bevor hier etwas gezahlt wird.

    Denn für die Abnutzung zahlt der Mieter bereits den Mietzins. "

    Was soll ich dazu sagen?

    Hast du toll rausgesucht und prima abgeschrieben! 3 Smiley faces :) :) :) für dich.

    Steht aber alles nicht im Widerspruch zu dem, was hier geschrieben wurde. Wartungskosten sind umlegbar, Reparaturen nicht.

    Gruss
    H H

  • Hallo H H: Zum Thema Betriebskosten habe ich folgendes gefunden. Wie ist Deine Meinung dazu ?

    "Als Betriebskosten sind solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch den bestimmungegemäßen Gebrauch laufend entstehen.

    Hierzu gehören dann nicht Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten sowie Herstellungskosten.

    Instandhaltungskosten sind solche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten, wenn durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung ein Mangel entstanden ist. Die Beseitigung eines Mangels gehört also zur Instandhaltung, die nicht im Wege der Betriebskosten umgelegt werden kann.

    Keine Betriebskosten sind insbesondere die Kosten der Anschaffung von Geräten und Kleinteilen, auch wenn es sich um verschleißbedingte Ersatzbeschaffungen handelt (BGH WuM 2004,290)

    Maßnahmen zur Schadensvorsorge - wie Wartung, Pflege und Überwachung - können dagegen im Wege der Betriebskosten umgelegt werden (zB. AG Berlin GE 1988,524.)

    Für den Fall bedeutet dies, dass Ihr Vermieter die reinen Wartungskosten zwar als Betriebskosten in Ansatz bringen darf, nicht aber den Teil des Aufwandes und Materials, der auf die Behebung des Defekts entfällt. Dieser wäre sauber herauszurechnen, bevor hier etwas gezahlt wird.

    Denn für die Abnutzung zahlt der Mieter bereits den Mietzins. "


    Du hast versäumt, die Quelle anzugeben.:(

  • und der Berny neigt nun auch ein wenig zum spamen :) weißt ja das kann zum rauswurf führen... haste ja bereits diverse male gepostet :)

    Zum Thema ..... das Befüllen mit Betriebsstoffen ist keine Reparatur. Das wird im Zuge einer Wartung die nichts anderes ist als eine Instandhaltung erledigt. Sowas ist Umlagefähig

  • und der Berny neigt nun auch ein wenig zum spamen :) weißt ja das kann zum rauswurf führen... haste ja bereits diverse male gepostet :)

    Zum Thema ..... das Befüllen mit Betriebsstoffen ist keine Reparatur. Das wird im Zuge einer Wartung die nichts anderes ist als eine Instandhaltung erledigt. Sowas ist Umlagefähig

    Instandhaltung ist umlagefähig ?

  • NUn ist wieder der Rechtsverdreher gefragt, wann ist was eine Instandhaltung und wann noch Wartung.

    Zitat Wiki

    "Als Wartung werden gemäß DIN 31051 (Stand 2003) Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates der Betrachtungseinheit verstanden. Sie wird während der Nutzung eines Objekts angewandt. Die Wartung wird nach technischen Regeln oder einer Herstellervorschrift durchgeführt (zum Beispiel nach einer bestimmten Laufleistung oder Zeitdauer, dem Wartungsintervall). Damit wird im Rahmen der Kaufentscheidung bereits der Umfang der Wartung (und damit deren Betriebskosten) festgelegt. Zu unterscheiden ist die Instandhaltung. Wartung ist - wie Instandsetzung und Inspektion - Bestandteil der Instandhaltung. Diese kann in Art und Umfang vom Betreiber/ Instandhalter nach seinen Vorgaben gestaltet werden."

    Laut dieser Definition ist die Wartung dann ja nicht umlagefähig weil die Wartung ja Bestandteil der Instandhaltung ist, Instandhaltung ist aber Vermietersache und nicht umlagefähig. Da kann man sich dran aufgeilen wie man will.

    Fakt ist was als "Wartung" in den NKA steht musse zahlen. Ne Reparatur und Ersatzteile rechnet jeder VM auf die Wartung drauf, denn er muss die Rechnungen ja grundlegend nicht jedem Mieter haarklein vorlegen und die "dummen" Mieter zahlen in den meisten Fällen eh. Wer fragt schon nach den genauen Rechnungen , selbst wenn wer kann das alles nachvollziehen ?

    Bin selber im Facilitymanagment tätig und was da alles wo reingerechnet wird, wo es nicht drin sein sollte ist schon lustig. Solange der Mieter es hinnimmt alles prima

    2 Mal editiert, zuletzt von Azze (25. April 2015 um 22:43)

  • NUn ist wieder der Rechtsverdreher gefragt, wann ist was eine Instandhaltung und wann noch Wartung.

    Bin selber im Facilitymanagment tätig und was da alles wo reingerechnet wird, wo es nicht drin sein sollte ist schon lustig. Solange der Mieter es hinnimmt alles prima


    So so...:eek:

  • Jep Berny ist von Vorteil wenn man nicht nur dummer Mieter im privaten ist, sondern auch technischer Dienstleister im beruflichen, da sowohl als Servicetechniker der Wartungen, Reparaturen und INstallationen durchführt, wie auch im kaufmännischen der , entsprechendes dokumentiert, PLäne erstellt , beauftragt, kontrolliert und den gewerblichen Mietern das ganze als absolut konform verkauft. Das einzige was ich leider bisher nicht durfte ist , die entsprechenden Zahlungen zu kassieren und das Budget zu verwalten. Dafür wird dann jemand bezahlt der ansich nur unterschreibt was ich dokumentiert habe. Nennt sich dann Objektleiter... diesen Posten könnt man sich echt sparen find ich. Naja dafür muss der aber auch den Kopf hinhalten wenn was nicht passt ^^

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