Mieterhöhung Wohnung 20% in 3 Jahrne / Mieterhöhung zugehörige Garage 70% in 3 Jahren

  • Hallo,

    die Miete für meine Wohnung wurde in den letzten 3 Jahren um 20% erhöht.
    Die Kappungsgrenzen und Fristen wurden penibel genau eingehalten.

    Mit jeder Mieterehöhung für die Wohnung gab es auch eine saftige Mieterhöhung für den Tiefgaragenstellplatz.
    Die Miete für den Tiefgaragenstellplatz wurde um rund 70% in den letzten 3 Jahren erhöht. ( von 31,00 auf 52,50 EUR)

    Wohnung und Tiefgaragenstellplatz wurden zusammen angemietet. Es gibt zwei Mietverträge, einen Mietvertrag für die Wohnung und einen Mietvertrag für die Garage. Im Mietvertrag für die Wohnung steht: Der Mieter kann den Garagenmietvertrag NUR mit dem Wohnungsmitvertrag kündigen.

    Der Stellplatz und die Wohnungsanlage befinden sich auf dem gleichen Grundstück. In der Nebenkostenabrechnung der Wohnung sind Stromkosten für den Stellplatz aufgeführt.


    1. Ist eine Mieterhöhung um 70% in 3 Jahren überhaupt zulässig?

    2. Gibt es eine Möglichkeit den Garagenmitvertrag zu kündigen und die Wohnung zu behalten?

    Mfg

  • Aus "Mietrechtslexikon":

    Sofern die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet wurde, liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Die Garage kann dann nicht isoliert gekündigt werden, die Miete für die Garage kann nicht isoliert erhöht werden usw. . Häufig entsteht über die Frage Streit, ob die Garage zusammen mit der Wohnung "mitvermietet" ist, denn nur wenn dies der Fall ist, gelten die Mieterschutzvorschriften auch für die mitvermietete Garage. Eine separat vermietet Garage kann auch isoliert gekündigt werden und zwar ohne dass der Vermieter gesetzlich anerkannte Gründe für eine Kündigung haben muss, denn es handelt sich nicht um Wohnraum.

  • Aus "Mietrechtslexikon":

    Eine separat vermietet Garage kann auch isoliert gekündigt werden und zwar ohne dass der Vermieter gesetzlich anerkannte Gründe für eine Kündigung haben muss, denn es handelt sich nicht um Wohnraum.

    Verstehe ich das richtig?

    Entweder:

    A: Garage und Wohnung bilden eine "Einheit". Dann kann die Garage nicht gesondert gekündigt werden, aber es darf auch keine gesonderte Mieterhöhung für die Garage geben und die Mieterhöhung für die Garage muss sich an Kappungsgrenzen und Fristen halten .

    ODER

    B: Garage und Wohnung bilden KEINE "Einheit". Dann darf die Mieterhöhung für die Garage unabhängig von Kappungsgrenzen und Fristen sein. DAFÜR KANN DIE GARAGE ABER AUCH gesondert von der Wohnung gekündigt werden.

    Beides - also Garagenmiete darf beliebig erhöht werden aber Garage darf nicht gekündigt werden - GEHT NICHT !

    Richtig so?

  • sorportium:

    "Verstehe ich das richtig? B: Garage und Wohnung bilden KEINE "Einheit". Dann darf die Mieterhöhung für die Garage unabhängig von Kappungsgrenzen und Fristen sein. DAFÜR KANN DIE GARAGE ABER AUCH gesondert von der Wohnung gekündigt werden."
    - Ist (auch) meine Meinung, denn:

    "Im Mietvertrag für die Wohnung steht: Der Mieter kann den Garagenmietvertrag NUR mit dem Wohnungsmitvertrag kündigen."
    - halte ich für rechtsmissbräuchlich, da der VM wohl meint, besonders clever zu sein..

  • Aus "Mietrechtslexikon":
    Sofern die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet wurde, liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor.


    Der Fragesteller schrieb jedoch: "Wohnung und Tiefgaragenstellplatz wurden zusammen angemietet. Es gibt zwei Mietverträge, einen Mietvertrag für die Wohnung und einen Mietvertrag für die Garage."
    Der erste Satz hat Dich irritiert (Schande über Dein greises Haupt:rolleyes:).

  • Der Fragesteller schrieb jedoch: "Wohnung und Tiefgaragenstellplatz wurden zusammen angemietet. Es gibt zwei Mietverträge, einen Mietvertrag für die Wohnung und einen Mietvertrag für die Garage."
    Der erste Satz hat Dich irritiert (Schande über Dein greises Haupt:rolleyes:).

    und was ist mit diesem satz?

    Im Mietvertrag für die Wohnung steht: Der Mieter kann den Garagenmietvertrag NUR mit dem Wohnungsmitvertrag kündigen.


    wohl doch nicht ganz eigenständig?

  • Naja, es gibt zwar zwei Mietverträge. Demnach wären beide unabhängig zueinander.
    Aber durch die zwangsweise Kopplung zueinander auch wiederum nicht.
    Ich enthalte mich bestenfalls einer Meinung.

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