Nach Tod der Eltern

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur Instandsetzung einer Wohnung.

    Meine Eltern werden nunmal nicht ewig leben und wohnen nun schon über 45 Jahre in derselben Wohnung (Erstbezug).

    Wie sieht das aus, wenn sie nicht mehr unter uns weilen. Muss ich dann als Sohn für die Wohnunginstandsetzung sorgen? Oder gibt es sowas wie ein "verwohnt"? Sie haben z.B. die Türpfosten mit Klebefolie überklebt (auch die Türen).

    Da sie keine großen Ersparnisse haben, käme evtl. auch ein Ablehnen des Erbes in Frage?

    Da ich völlig ahnungslos auf diesem Gebiet bin, wäre ich dankbar für erste gute Ansätze/Tipps/Hilfe.

    Danke

  • Zitat

    Da sie keine großen Ersparnisse haben, käme evtl. auch ein Ablehnen des Erbes in Frage?

    Das kannst nur Du einschätzen.

    Zitat

    Wie sieht das aus, wenn sie nicht mehr unter uns weilen. Muss ich dann als Sohn für die Wohnunginstandsetzung sorgen?

    Nur wenn Du das Erbe antrittst. Nach § 563 BGB trittst Du dann automatisch als Erbe in das Mietverhältnis ein. Das bedeutet dann nicht nur, dass Du eventuell notwendige Schönheitsreparaturen durchführen musst (wobei ich bezweifle, dass die in einem 45 Jahre alten Mietvertrag wirksam vereinbart worden sind), sondern auch, dass Du das Mietverhältnis erst einmal fristgemäß kündigen musst.

    Das kann bedeuten, dass Du noch drei Monatsmieten aus der eigenen Tasche zahlen musst.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Von Ihrer Einschätzung des Erbvermögens hängt alles ab.
    Die Ausschlagung einer Erbschaft bedeutet aber auch Alles oder Nichts. Schulden ausschlagen und Vermögen erben geht also nicht.
    Wenn Sie sich dann im Klaren sind, würde ich die Erbschaft ausschlagen.
    Näheres erfahren Sie beim Nachlaßgericht.

  • Für Instandsetzung ganz sicher nicht. Evtl. für Schönheitsreparaturen. Allerdings könnte ich mir vorstellen das diesbezügliche Klauseln bei einem so alten Vertrag inzwischen, auf Grund neuerer Rechtsprechung, unwirksam sind.

    Zitat

    Sie haben z.B. die Türpfosten mit Klebefolie überklebt (auch die Türen)

    Das wäre allerdings zu entfernen. Und wenn die Türen darunter dadurch Schaden nehmen, z. B. der Lack abgeht, muß das "repariert" werden.

    Genaueres kann man aber nur sagen wenn man den Vertrag sehen könnte.

    Natürlich kann das Erbe auch ausgeschlagen werden. Das muß binnen 6 Wochen nach den Tod des Mieters beim Amtsgericht erfolgen.

    Dann wird ein Nachlaßverwalter bestellt der sich um den Rest kümmert.

    Ansonsten geht der Mietvertrag auf den/die Erben bzw. den überlebenden Mitbewohner über.

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