"Reparatur" bzw. Problem mit Stromkreis

  • Hallo Zusammen,

    ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Problem weiter helfen.

    Und zwar geht es darum, dass ich letztes Jahr das Problem hatte, dass meine Lampe im Schlafzimmer nicht mehr ging. Ich dachte zuerst, dass die Lampe kaputt wäre, ging los und kaufte eine Neue. Die ging auch nicht, also bin ich mit dem Phasenprüfer dran gegangen, der nicht ausschlug, weswegen ich dachte, dass es ein Problem mit der Leitung sein müsste und meinen Vermieter informierte.

    Der kam mit einem Bekannten/Freund, der Elektriker ist (besitzt wohl auch ein Unternehmen), der sich die Sache ca. 20 Minuten ansah und alles prüfte. Am Ende lag es daran, dass in dem Zimmer 3 Lichtschalter sind, welche alle die Deckenlampe steuern und einer davon in einer Mittelstellung hing, wodurch der Stromkreis quasi unterbrochen war. Der Elektriker meinte damals, dass man das heute so nicht mehr machen würde mit dem Stromkreis und es schon blöd gelaufen sei.

    Mein Vermieter ging damals mit den Worten, dass ich das ja eigentlich zahlen müsste, sein Bekannter meinte dann aber, dass er ihn eben zu einem Kaffee einladen solle und damit war die Sache für mich eigentlich erledigt.

    Nun erscheint allerdings in der Nebenkostenabrechnung auf einmal unverhofft genau eine Position hierfür. Ist das rechtens oder war das ein Mangel, den der Vermieter eigentlich sowieso beheben musste?

    Danke für eure Hilfe!


  • Nun erscheint allerdings in der Nebenkostenabrechnung auf einmal unverhofft genau eine Position hierfür. Ist das rechtens oder war das ein Mangel, den der Vermieter eigentlich sowieso beheben musste?

    Reparaturkosten haben in der Nebenkostenabrechnung nichts, aber auch garnichts, zu suchen.
    Diese Position würde ich nicht zahlen.

    Ob die Kosten hier überhaupt in Rechnung zu stellen sind, kann ich nicht beurteilen.
    Ist der Schalter defekt, so müssten Sie die Kosten, sofern eine Kleinreparaturklausel vereinbart wurde, übernehmen.
    Die Mittelstellung könnte auch auf einen Bedienfehler weisen. Hier steht eine Kostenübernahme außer Frage.

  • Hallo Jek,

    wie mein Vorproster schon richtig schrieb, habe Reparaturen in BK-Abr nix zu suchen.
    Nach § 535 BGB hat de VM die Mietsache, zu der auch Lichtschalter etc gehören, i.O. zu halten.
    Sollte jedoch in Deinem MV eine Kleinreparaturklausel sein, so dürfte wohl die Schalterreparatur bzw. -auswechslung zu Deinen Lasten gehen.
    Tipp: Prüfe doch auch mal die sonstigen Positionen der Abrechnung, ob da nicht (auch) "gemogelt" wurde.

  • Zitat

    Der kam mit einem Bekannten/Freund, der Elektriker ist (besitzt wohl auch ein Unternehmen), der sich die Sache ca. 20 Minuten ansah und alles prüfte. Am Ende lag es daran, dass in dem Zimmer 3 Lichtschalter sind, welche alle die Deckenlampe steuern und einer davon in einer Mittelstellung hing, wodurch der Stromkreis quasi unterbrochen war. Der Elektriker meinte damals, dass man das heute so nicht mehr machen würde mit dem Stromkreis und es schon blöd gelaufen sei.

    Natürlich funktioniert das nicht über die BKA. Da hat der Vermieter wohl daneben gegriffen.

    Warum ich überhaupt etwas zu diesem Vorgang sage, ist der doppelte Hinweis auf eine Kleinreparaturklausel. So wie der Fall geschildert wurde, würde auch eine Kleinreparaturklausel nicht greifen.

    Ich glaube eher, dass der Vermieter dies selbst bemerkt hat und daher den Versuch über die BKA startete.

  • Erstmal euch allen herzlichen Dank für eure Antworten!

    Wenn ihr schreibt, dass Reparaturkosten in der Nebenkostenabrechnung (in diesem Fall nennt es sich Betriebskostenabrechnung, wenn das etwas zur Sache tun sollte) nichts zu suchen haben und ihr das nicht zahlen würdet, auf was begründet sich das dann?

    Das "Problem" ist, dass ich tatsächlich eine Kleinreparaturklausel bis 80€ im Vertrag habe. Was mich nur extrem ärgert ist, dass diese Position jetzt auf einmal so versteckt nach über einem halben Jahr ohne weitere Hinweise auf der Abrechnung erscheint. "Verjährt" so etwas irgendwann?

    Komme ich da irgendwie drum herum? Denn wie du, sense, schreibst, würde auch die Kleinreparaturklausel nicht greifen - wieso?

  • Zitat

    Denn wie du, sense, schreibst, würde auch die Kleinreparaturklausel nicht greifen - wieso?

    Weil Kleinstreparaturen grundsätzlich nur Instandsetzungsmaßnahmen an Installationsgegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (Stichwort: Abnutzung). Das wäre bei einem Lichtschalter der Fall, nicht aber bei einer Stromleitung.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Weil Kleinstreparaturen grundsätzlich nur Instandsetzungsmaßnahmen an Installationsgegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (Stichwort: Abnutzung). Das wäre bei einem Lichtschalter der Fall, nicht aber bei einer Stromleitung.

    Das wäre ja genau strittig in diesem Fall, oder? Man könnte zum Einen argumentieren, es sei ein Bedienerfehler (Schalter in Mittelstellung), zum anderen sagte aber ja auch der Elektriker, so wie dieser Stromkreis geschalten sei, würde man das heute nicht mehr machen. Ist die Lage so klar, dass ich das nicht bezahlen müsste und kann das nun nach so langer Zeit über die Betriebskostenabrechnung eingefordert werden?

  • Zitat

    Ist die Lage so klar, dass ich das nicht bezahlen müsste und kann das nun nach so langer Zeit über die Betriebskostenabrechnung eingefordert werden?

    Wenn die Ursache im Stromkreis zu finden ist, musst Du nichts zahlen.

    Ansonsten haben Reparaturkosten in einer Betriebskostenabrechnung nichts verloren. Nach § 1 BetrKVO dürfen nur regelmäßig wiederkehrende Kosten umgelegt werden (dann aber auch längst nicht alle).

    Du kannst gern mal die Kleinstreparaturklausel in deinem Mietvertrag hier abtippen. Vielleicht ist diese schon als solche unwirksam.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Weil Kleinstreparaturen grundsätzlich nur Instandsetzungsmaßnahmen an Installationsgegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (Stichwort: Abnutzung). Das wäre bei einem Lichtschalter der Fall, nicht aber bei einer Stromleitung.

    Ein defekt in einer Schalteranlage mit 3 Schaltern, unterliegt sicher nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters.

    Jek, Reparaturen hat grundsätzlich der Vermieter zu vertreten. Nicht zu verwechseln mit Wartungsarbeiten - um die es aber hier nicht geht.
    Der Betrag für die Reparatur in der BKA sollte in Abzug gebracht werden. Zumal ja auch noch eine andere Absprache bestand (Kaffee).

  • Zitat

    Ein defekt in einer Schalteranlage mit 3 Schaltern, unterliegt sicher nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters.

    Das ist mir klar. Deswegen habe ich auch geschrieben, dass die Klausel hier nicht greift. Worauf willst Du hinaus?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • na ja,
    der vermieter könnte diese veraltete kreuzschaltung moderniseren lassen.
    gegen eine railais (eltako) Schaltung.
    dann kann er es umlegen.
    wäre für dich teurer.

  • na ja,
    der vermieter könnte diese veraltete kreuzschaltung moderniseren lassen.
    gegen eine railais (eltako) Schaltung.
    dann kann er es umlegen.
    wäre für dich teurer.

    Es wird nix teuer für den Mieter, da eine solche Maßnahme keine Modernisierung im Sinne des § 555b BGB wäre.

  • Nochmal der Versuch der Zusammenfassung:

    Ich sollte den Betrag aus der BKA nicht zahlen, da es sich bei dem Fehler um ein Problem mit dem Schalter handelte und damit nicht meinem unmittelbaren Zugriff unterlag. Ist das korrekt? Könnte das strittig sein im Sinne von "Hätte der ******* Mieter mal besser darauf geachtet, was da los ist und alle Schalter geprüft, wären gar keine "Kosten" angefallen"?

    Die Bezahlung durch einen Kaffee ist ja leider nur mündlich zwischen den beiden Bekannten gefallen - das dürfte schwer sein nachzuweisen.

    Ich werde mir auf jeden Fall jetzt die Rechnungen zeigen lassen, würde aber gerne auf Nr. Sicher gehen, wie ich bzgl. der Bezahlung der Elektrikerarbeiten argumentieren kann.

    Danke nochmals!

  • Am Ende lag es daran, dass in dem Zimmer 3 Lichtschalter sind, welche alle die Deckenlampe steuern und einer davon in einer Mittelstellung hing, wodurch der Stromkreis quasi unterbrochen war.

    Das ist im Eingangsbeitrag zu lesen. Darauf sollte man sich in den Beiträgen konzentrieren. Aber es wird wieder endlos über des Kaisers Bart palavert.

    Da ein Schalter sich in Mittelstellung befand kam es zum Stromausfall der Lampe. Dieser Schalter hüpft nicht von allein in diese Stellung.
    Also muß in jemand bedient (dahin gebracht haben). Dieser Schalter obliegt den unmittelbaren Zugriff des Mieters und damit einer eventuell vereinbarten Kleinreparaturklausel. Ob tatsächlich hier überhaupt eine Reparatur erforderlich ist, wage ich anzuweifeln.
    Eine korrekte Bedienung könnte auch genügen. Die Ursache war nicht die veraltete Anlage sondern die unrichtige Stellung des Schalters.

    Nun kommt der Hammer.
    Bei der Suche nach der Ursache bemerkte ein Fachmann, das die Anlage unmodern sei, wird nun ellenlang darüber diskutiert ob vielleicht doch der Vermieter schuld sei.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (24. März 2015 um 09:30)

  • falsch


    Als Gegenstände, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen, kommen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in Betracht:

    Lichtschalter und Steckdosen innerhalb der eigenen Wohnung, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Wasserhähne bzw. Mischbatterien (diese jedoch nicht, wenn die Erneuerung bzw. die Reparatur der Mischbatterie erforderlich ist, weil der Wasserhahn auf Grund einer Verkalkung unbrauchbar geworden ist (vgl. dazu den Artikel: „Kleinreparatur: Erneuerung oder Reparatur der Mischbatterie“), Badewannen, Duschköpfe, WC-Schüsseln und WC–Spülungen (zumindest deren Spülknopf; im Falle verkleideter Spülkästen vgl. die Ausnahme unten), Rolllädengurte, Verschlüsse von Fenstern und Türen der eigenen Wohnung, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden sowie mitvermietete Kühlschränke, Herde und Waschmaschinen


    Kleinreparaturen im Mietrecht - Was Mieter und Vermieter wissen m

  • Mit anderen Worten: Es könnte sich (mit großer Wahrscheinlichkeit) um eine Kleinreparatur handeln und ich müsste zahlen. Bliebe eben nur die Frage, ob es über die BKA laufen kann/darf und tatsächlich eine Rechnung vorliegt. Eine "Verjährung" hierfür gibt es nicht?

    Ich würde dennoch dazu tendieren, dass ich frage, wieso das ohne Ankündigung erfolgt und was aus der Aussage des Elektrikers wurde, dass er zum Kaffee eingeladen werden solle als Bezahlung.

    Einmal editiert, zuletzt von Jek (24. März 2015 um 10:07)

  • Zitat

    Bliebe eben nur die Frage, ob es über die BKA laufen kann/darf .

    Hmm...die Antworten liest Du Dir schon durch, oder? Die Frage wurde bereits - mehrfach - beantwortet.

    Zitat

    Eine "Verjährung" hierfür gibt es nicht?

    Doch, nach § 195 BGB, sprich nach 3 Jahren.

    Zitat

    was aus der Aussage des Elektrikers wurde, dass er zum Kaffee eingeladen werden solle als Bezahlung.

    Das wäre mit Vermieter/Elektriker zu klären. Aber dieser "Bezahlung" bist Du ja auch nicht nachgekommen, oder?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • welche Rechnung?

    ich bin ja noch Anfänger und lerne das Mietrecht (neuer Mieter = paragraphenreiter)
    aber ich meine gelesen zu haben, daß der vermieter reparieren kann und die kosten, die ein Handwerker berechnet, ansetzen kann.
    ohne steuer natürlich.

    Ironie an:
    in diesem fall war es der Kaffee und kuchen.

    Ironie aus.

    ihr Mieter macht mir spass.
    hab 20 jahre kein Mietrecht gebraucht.
    man hat miteinander gesprochen.

    die Zeiten haben sich wohl geändert.
    jetzt ist email, nebst Drohungen wohl angesagt.

    schade

  • Danke, aber die Antworten lese ich mir tatsächlich durch, nur wurde mir keine Begründung genannt, wieso es nicht über die BKA laufen dürfe - es sei denn ich hätte diese überlesen. Bliebe dementsprechend die Frage, wie das dann abgerechnet werden sollte.

    Der "Bezahlung" bzgl. Kaffee musste ich auch nicht nachkommen, da der Elektriker seinem Bekannten (meinem Vermieter) diese "Bezahlung" angeboten hatte. Umso mehr überrascht es mich eben jetzt, dass über ein halbes Jahr später aus heiterem Himmel auf einmal Kosten hierfür auf meiner BKA auftauchen.

    Von daher sehe ich das Verhalten bzgl. "miteinander reden" nicht als Fehler bei mir (alleine). Zumal hier auch in der Vergangenheit noch andere Dinge angefallen sind, wo ich kulanterweise bspw. eine aufgrund eines Wasserrohrschadens neu verputzte Wand selbst gestrichen habe (natürlich Farbe und Pinsel selbst gekauft) und hierfür keinen Cent von meinem Vermieter verlangt habe, da meine Ansicht nämlich auch ist: "Geben und Nehmen und friedliches Miteinander", was bisher auch mit jedem Vermieter einwandfrei funktioniert hat. Leider offensichtlich nicht in diesem Fall...

  • Zitat

    - es sei denn ich hätte diese überlesen.

    So ist es! ich verweise auf meinen Beitrag #7. Nur wiederkehrende Kosten dürfen umgelegt werden.
    Du kannst gern mal die Betriebskostenverordnung googeln. Da steht alles verständlich drin.

    Zitat

    Bliebe dementsprechend die Frage, wie das dann abgerechnet werden sollte.

    Über eine normale Rechnung.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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