Malern bei Auszug ?

  • Hallo !

    Ich habe eine Frage zu d. neuen Urteil des BGHs zwecks Schönheitsreparaturen.

    Mir wurde vor ca. 5 Jahren eine Wohnung unrenoviert übergeben. Der Vormieter hat einfach die Wohnung nicht gemalert und wir konnten es nicht mehr verlangen bzw. er hätte es nicht mehr geschafft, da am nächsten Morgen der große LKW kam. Im Übergabeprotokoll steht, dass dies mit 50 Euro abgegolten ist. D.h. für Farbe. Uns blieb nix anderes übrig und wir haben unterschrieben.

    Könnte evtl. das Neue Urteil für uns gelten oder ist es evtl. hinfällig, da wir dies ja im Übergabeprotokoll akzeptiert haben? Der Vermieter würde ja jetzt eine Wohnung in einem besseren Zustand bekommen, als wir sie erhalten haben.

    Danke für eure Meinung.

    MFG

  • Hier scheint es eine Individualvereinbarung gegeben zu haben, wonach Ihr eine entsprechende Entschädigung für die Arbeiten erhalten habt.
    Ob Ihr nun bei Auszug malern müsst, oder auch nicht, muss im Zweifel ein Richter entscheiden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • liesbeth80:

    "Mir wurde vor ca. 5 Jahren eine Wohnung unrenoviert übergeben. Der Vormieter hat einfach die Wohnung nicht gemalert und wir konnten es nicht mehr verlangen bzw. er hätte es nicht mehr geschafft, da am nächsten Morgen der große LKW kam. Im Übergabeprotokoll steht, dass dies mit 50 Euro abgegolten ist. D.h. für Farbe. Uns blieb nix anderes übrig und wir haben unterschrieben."
    - Das war es dann ja wohl.

    "Könnte evtl. das Neue Urteil für uns gelten"
    - ... was ich bezweifele.

    "ist es evtl. hinfällig, da wir dies ja im Übergabeprotokoll akzeptiert haben?"
    - So sehe ich es.

    "Der Vermieter würde ja jetzt eine Wohnung in einem besseren Zustand bekommen, als wir sie erhalten haben."
    - Nach FÜNF Jahren Nutzung...?

  • Ich würde hier einen Fachanwalt aufsuchen.
    Die neuen Urteile sagen nämlich auch, dass die Wohnung dann nur besenrein zu übergeben ist, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und dem Mieter nur ein geringer finanzieller Ausgleich gewährt wurde (hier: eine halbe Monatsmiete für das Streichen dreier Zimmer). Dies benachteiligt den Mieter zu sehr. 50 Euro für das Streichen einer ganzen Wohnung halte ich für puren Hohn. Da solche Renovierungsnachlasse eigentlich nie fester Bestandteil von Formularmietverträgen sind und immer mit dem neuen Mieter bezogen auf den jeweiligen Zustand der Wohnung verhandelt werden, dürften diese Regelungen meiner Meinung nach immer individuell vereinbart sein. Meiner Meinung nach ist es also egal, ob es sich um eine Individualvereinbarung handelt, da sie den Mieter so oder so zu sehr benachteiligt. Aber die richtige Interpretation des neuen BGH-Urteils kann echt nur ein Anwalt geben.

  • Aber die richtige Interpretation des neuen BGH-Urteils kann echt nur ein Anwalt geben.


    Ist ja wohl auch der Sinn, damit die Schwarzröcke nicht erwerbslos werden...:o

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