Einzug in renovierte oder unrenovierte Wohnung

  • Guten Tag
    wir haben vor zwei Wochen in eine neue Wohnung übernommen.

    Mit dem Vormieter (er hat uns als Nachmieter vorgeschlagen) haben wir vereinbart (war seine Bedingung), selbst zu malern, so dass er gegenüber dem Vermieter von Malerarbeiten freigestellt wurde. Das habe ich ihm (dem Vormieter) in einer Email erklärt, die er an den Vermieter weiterleitete.

    Die Wohnungsübergabe erfolgte insofern also unrenoviert. Bei der Übergabe vorhandene Farbkleckse, die ich monierte wurden bereits mir hypothetisch angelastet, da ich ja die Malerarbeiten übernehmen würde und diese dann unfachmännisch ausgeführt hätte. Soweit so gut, die Wohnung habe ich jetzt schön renoviert.

    Nach den neuerlichen BGH Urteilen stellt sich für mich die Frage, ob ich vom Vormieter eine Verpflichtung übernommen habe, die eigentlich unwirksam ist.

    Es geht mir nicht darum, jetzt eine Entschädigung zu fordern, sondern um die Feststellung, ob ich jetzt rechtlich eine renovierte oder unrenovierte Wohnung übernommen habe - mit den Folgen, die das bei einem späteren Auszug für mich hätte.

    PS. Den Vertrag des Vormieters kenne ich nicht, kann ihn aber sicher einsehen.


    Vielen Dank!

  • Zitat


    Nach den neuerlichen BGH Urteilen stellt sich für mich die Frage, ob ich vom Vormieter eine Verpflichtung übernommen habe, die eigentlich unwirksam ist.

    Aktuell gibt es das Urteil noch nicht im Volltext, sondern lediglich eine Pressemitteilung. Hier sollte erst einmal abgewartet werden, wie das Urteil genau lautet (Dauert sicher noch 6-8 Wochen). Es ist noch nicht einmal klar, ob dieses Urteil auch für alte Mietverträge wirksam ist oder nur für künftige.

    Ansonsten handelt es sich ja um eine Vereinbarung mit dem Vormieter und nicht mit dem Vermieter, so dass das Urteil unter Umständen für dich gar nicht relevant ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das Urteil wurde am 18.03.2015 verkündet und ist somit allgemeine Rechtsprechung.
    Es gilt für alle Mietverträge mit den entsprechenden Vertragsklauseln, egal ob bestehender Vertrag oder Neuvertrag.

  • Zitat

    Es gilt für alle Mietverträge mit den entsprechenden Vertragsklauseln, egal ob bestehender Vertrag oder Neuvertrag

    Quelle?
    Interessant, dass Du Details eines Urteils kennst, das noch gar nicht veröffentlich wurde.
    Da weißt Du mehr, als alle "Experten" der Immobilienbranche, die zwischenzeitlich den BGH mit Anfragen bzgl. Details bombardiert haben.

    Ich kenne nur die Pressemitteilung in welcher - aus Platzgründen - gar nicht alle Details des Urteils stehen können.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (23. März 2015 um 11:13)

  • christianb77,
    Du hast (k?)einen Vertrag mit dem Vormieter? Das wäre Privatrecht.
    Mit dem Vermieter hast Du einen (Miet-)Vertrag? Das wäre Mietrecht.

  • Mit dem Vertrag des Vormieters hat das nichts zu tun.

    Was in Eurem Vertrag mit dem Vermieter steht ist entscheidend. Aber wie schon die Vorbeter schrieben, noch ist der exakte Wortlaut des Urteils bzw. der Urteile nicht bekannt.

    Soweit ich die div. Interpretationen in der Presse verstehe, sind die sog. Quotenabgeltungsklauseln komplett unwirksam,

    Auch die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen des Mieters während der Mietdauer, wenn ihm die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und er für die "Anfangsrenovierung" nicht vom Vermieter angemessen, z. B. durch mietfreies Wohnen für einige Zeit, entschädigt wird/wurde.

    Wurde die Wohnung renoviert übergeben sind die bisherigen Schönheitsreparaturklauseln, sofern nach alter Rechtsprechung wirksam, weiter gültig.

  • Quelle?
    Interessant, dass Du Details eines Urteils kennst, das noch gar nicht veröffentlich wurde.
    Da weißt Du mehr, als alle "Experten" der Immobilienbranche, die zwischenzeitlich den BGH mit Anfragen bzgl. Details bombardiert haben.

    Ich kenne nur die Pressemitteilung in welcher - aus Platzgründen - gar nicht alle Details des Urteils stehen können.

    Nun komm mal wieder runter!
    Du willst doch nicht behauten, dass Du zu den "Experten" gehörst, die den BGH mit Anfragen bombardiert hat.

    Der Inhalt der 3 Urteile nebst Inhalt steht fest und auch ab wann diese Urteile gelten. Und darum ging's doch bei der Frage.

    Und wenn Du Pressemitteilungen kennst, die aus Platzgründen die Details nicht drucken, dann solltest Du eben andere Pressemitteilungen lesen, die das können.

    Und was die Details betrifft, so sind sie für dieses Forum sowieso nicht so ausschlaggebend.
    Mir genügt völlig z.B. dieser Aufsatz:
    BGH-Urteil:

    Einmal editiert, zuletzt von sense (23. März 2015 um 19:08)

  • Im zitierten Link kann ich keine rückwirkende oder terminlichen Anwendungsbeginn erlesen.

    § 705 ZPO vor: „Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.“ Dies bedeutet, dass ein Urteil erst dann als „rechtskräftig“ bezeichnet werden darf, wenn alle Anfechtungsberechtigten ihr Anfechtungsrecht verloren haben, was auf vier verschiedene Arten geschehen kann:

    Verstreichen der Rechtsmittelfrist
    Rechtsmittelverzicht gemäß §§ 515 und 565 ZPO
    Rücknahme eines Rechtsmittels gemäß §§ 516 und 565 ZPO
    Beendigung des Instanzenzuges

  • Bitte nicht in Regionen flüchten, die kaum jemanden zugänglich sind und verstanden werden.

    Schaut einfach mal nach was dieses Forum noch bietet.

    Wie wäre es mit: Sch

  • Bitte nicht in Regionen flüchten, die kaum jemanden zugänglich sind und verstanden werden.

    Doch, denn nur diese haben eine Bedeutung. Es müsste nur jemand korrekt übersetzen, was aber erst mit dem Urteil möglich ist.

    Zitat

    Du willst doch nicht behauten, dass Du zu den "Experten" gehörst, die den BGH mit Anfragen bombardiert hat.

    Das habe ich wo geschrieben? Ich habe da weitaus besseres zu tun.

    Zitat

    Und wenn Du Pressemitteilungen kennst, die aus Platzgründen die Details nicht drucken, dann solltest Du eben andere Pressemitteilungen lesen, die das können.

    Das ist jetzt ein Scherz, oder?
    Wenn die offizielle Meldung der Presseabteilung des BGH keine Details nennt, wie soll das dann ein anderes Medium können?
    Niemand - also auch nicht andere Medien - hat hier eine andere Info, als die Pressemeldung des BGH.
    Nochmal: Das Urteil im gesamten Wortlaut wird in ca. 6-8 Wochen veröffentlicht. Bis dahin gibt es keine anderen Informationen/Details.

    Es wäre im übrigen nicht das erste Mal, dass sich die offizielle Pressemeldung des BGH auf einer falschen Fährte befindet, bzw. wesentliche Details ignoriert.
    Ich persönlich halte es für sehr gewagt, sich auf einen kurzen Abriss zu verlassen.

    Mir stellt sich beispielsweise eine konkrete Frage: In welchem Zustand hat sich die Wohnung des Klägers befunden? Aktuell steht in der Pressemeldung nur "unrenoviert".
    Was heißt denn aber "unrenoviert"? komplette Bruchbude? Mit Tapeten oder ohne? Wann wurde letztmalig gestrichen? Der Begriff "unrenoviert" lässt hier viel Interpretationsspielraum zu.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Viel Wind um nichts - so wie ich das sehe - warum gehst Du nicht auf meinen Beitrag #9 ein?

    Wäre möglicherweise Deine ganze Gegenrede damit nicht ad absurdum geführt. Hoffentlich hab ich's richtig geschrieben, aber Du verstehst was ich meine? :)

  • Zitat

    Viel Wind um nichts - so wie ich das sehe - warum gehst Du nicht auf meinen Beitrag #9 ein?

    Bin ich doch. Ist das echt so schwer zu verstehen? Also nochmal:

    Auch die Meldung, die Du verlinkt hast, bezieht sich auf die Pressemitteilung des BGH und stellt hier zusätzlich noch ein paar Interpretationen an. Oder denkst Du ernsthaft, dass sich ein "Mitarbeiter" von "Mietrecht-Hilfe" persönlich mit den Richtern des BGH unterhalten hat?

    Es gibt bis dato nur eine Pressemitteilung des BGH, auf welche sich diverse Medien beziehen und diese mit verschiedensten Ausführungen ergänzen.
    Wie auch schon Kolinum erwähnte, ist zu den Fristen/Fälligkeiten bis dato noch gar nichts klar. Da können sich andere Pressevertreter auch auf den Kopf stellen und anderes behaupten.
    Mir persönlich fehlen die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen", die sich ausschließlich (hoffentlich...) aus dem Volltext erkennen lassen.

    Eine Pressemeldung veröffentlicht immer nur den Grundsatz der Rechtsprechung. Der detaillierte Rest ist dann in dem mehrseitigen Urteil zu finden. Darin ist dann die genaue Meinung der Richter enthalten.

    Ansonsten klinke mich jetzt hier aus. Wenn Du die gängige Praxis, bzw. den Ablauf der BGH-Rechtsprechung nicht kennst, kann ich Dir nicht weiterhelfen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    4 Mal editiert, zuletzt von Leipziger82 (24. März 2015 um 09:44)

  • Mir persönlich fehlen die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen", die sich ausschließlich (hoffentlich...) aus dem Volltext erkennen lassen.


    Ich schätze eher, dass die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen" bzw. "renovierten Wohnungen" nie feststehen werden, denn es kann ja auch nicht im Sinne unserer Schwarz- bzw. Purpur-Röcke sein, arbeitslos zu werden...:o

  • Ich schätze eher, dass die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen" bzw. "renovierten Wohnungen" nie feststehen werden, denn es kann ja auch nicht im Sinne unserer Schwarz- bzw. Purpur-Röcke sein, arbeitslos zu werden...:o

    Bist immer in Sorge, daß diese Schwarz- bzw.Rotröcke arbeitslos werden. Solange es M. und VM gibt ist dies so gut wie ausgeschlos-
    sen. Wenn's mal zu einfach werden sollte wird wieder nachgelegt, denen fällt immer was ein.:mad:

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