Untermietvertrag - Kündigungsfrist 4 Wochen

  • Hallo,

    Folgender Fall:

    ein Hauptmieter schließt mit 4 Personen (jeweils einzeln) einen Untermietvertrag. Dieser umfasst die Nutzung jeweils eines unmöblierten Zimmers sowie die Mitbenutzung der "Gemeinschaftsräume" (Bad, Küche etc.). In dem Vertrag ist eine Kündigungfrist von 1 Monat vereinbart. Der Hauptmieter wohnt nicht mit in der Wohnung.

    Nach einigen Monaten kommt es zum persönlichem Streit zwischen den Untermietern. Der Hauptmieter kündigt zwei Personen (welche sich nichts zu schulden kommen lassen haben).

    Frage 1:
    Ist / War die Klauses der "verkürzen" Kündigungsfrist von 1 Monat überhaupt wirksam oder gilt die Gesetzliche von 3 Monaten?

    Frage 2:
    Darf der Hauptmieter den Untermietern kündigen "nur" weil diese sich nicht verstehen?

    Vielen Dank für die Aufklärung.
    FH

  • Zu Frage 1:

    Für den Mieter kann eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden. Für den Vermieter dagegen nicht bzw. wäre diese Vereinbarung unwirksam und automatisch durch die gesetzliche ersetzt.

    Zu Frage 2:

    Sich nicht verstehen ist kein zulässiger Kündigungsgrund für Vermieter, die Kündigung darum und wegen der unkorrekten Kündigungsfrist unwirksam.

  • Zitat

    Ist / War die Klauses der "verkürzen" Kündigungsfrist von 1 Monat überhaupt wirksam oder gilt die Gesetzliche von 3 Monaten?

    Die Frist gilt nur für den Mieter. Für den Vermieter gelten hier die gesetzlichen Fristen (eine kürzere Frist wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters). Für den Vermieter gelten die Fristen von 3-9 Monaten (je nach Dauer des Mietverhältnisses).

    Zitat

    Der Hauptmieter wohnt nicht mit in der Wohnung.

    Dann kann der Hauptmieter ohne Grund nach § 573 BGB gar nicht kündigen.

    Zitat

    Der Hauptmieter kündigt zwei Personen (welche sich nichts zu schulden kommen lassen haben).

    Da verwette ich meinen Hintern, dass die Kündigung unzulässig war.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich schenk Dir ein kleines A:o

    Das gebe ich Dir dankend wieder zurück, denn:

    Zitat

    Der Hauptmieter wohnt nicht mit in der Wohnung.

    Um einer erleichterte Kündigung nach § 573a durchzuführen, müsste der Hauptmieter in der Wohnung wohnen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ersteinmal vielen dank für die schnellen und kompetenten Antworten. Werde mich dann da jetzt weiter rechtliche Beraten und unterstützen lassen. Aber vorweg schon mal als Frage. Gehen wir nun mal davon aus das die Kündigung unwirksam ist. Wie reagiert der Mieter nun "rechtlich korrekt" auf so eine Kündigung? Gar nicht weil sie eh unwirksam ist? Oder "weist man sie zurück" bzw. widerspricht ihr?

  • Gar nicht weil sie eh unwirksam ist?

    Genau so. Alles andere hätte nur zur Folge das der Vermieter noch schnell eine wirksame Kündigung "nach schiebt".

  • Ok. und ich nehme an wenn sich der Hauptmieter nun um einen Nachmieter kümmert ist das nicht mein Problem?

    Edit:

    Gerade noch mal den vertrag genau studiert. Es wurde zwar immer von einem Monat gesprochen aber im vertrag steht, das die gesetzlichen regeln gelten.

    Die Mietsache wird als Zimmer in einer teilmöblierten Wohnung (Küche war eingerichtet) angegeben. Das Zimmer aber unmöbliert. Ergibt sich daraus ein unterschied für mich?

  • Nochmal ein kleines Update. Die vom Hauptmieter zugestellte Kündigung beinhaltet eine außerordentliche Kündigung. Als Grund wird eine erhebliche zerrüttung zwischen den Mietern angegeben.

  • Die vom Hauptmieter zugestellte Kündigung beinhaltet eine außerordentliche Kündigung. Als Grund wird eine erhebliche zerrüttung zwischen den Mietern angegeben.


    Ist überhaupt kein stichhaltiges Argument bzw. Begründung.

  • Nochmal ein kleines Update. Die vom Hauptmieter zugestellte Kündigung beinhaltet eine außerordentliche Kündigung. Als Grund wird eine erhebliche zerrüttung zwischen den Mietern angegeben.

    Wenn nicht erklärt ist, was mit dieser "Zerrüttung" gemeint ist, dann wäre die Kündigung unwirksam.

    Welche Gründe zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechtlich zulässig sind, ist in §§ 543 und 569 BGB nachzulesen.

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