Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

  • Hallo,

    vor 2 Tagen erhielt ich vom Makler eine Email mit dem Mietvertrag. Diesen habe ich nun durchgelesen und bin über die Kleinreparaturklausel gestoßen.

    Folgendes steht im Mietvertrag:

    Zitat

    Verschuldungsabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie einer unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von 150,- € nicht übersteigen, zu tragen. Diese Verpflichtung des Mieters ist auf jährlich 8 Prozent der Jahresnettomiete beschränkt.

    Ein Dorn im Auge sind für mich die 150,- € für die Einzelfälle. Hier gibt es doch eine Grenze? Gesetzlich ist diese wohl nicht vorgegeben, weshalb ich mich erstmal informieren möchte, ob dieser Betrag überhaupt von mir so akzeptiert werden soll bevor ich den Vertrag unterschreibe.

    So, wie die Kleinreparaturklausel jetzt im Mietvertrag steht, müsste sie insgesamt unwirksam sein, oder?

    Aus dem mietrechtlexikon entnehme ich folgendes:

    Zitat

    2) Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:
    Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt. Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was möglicherweise zu hoch ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).


    Wie soll ich am besten handeln?

    Bin für jede Hilfe sehr dankbar :)

    Liebe Grüße

  • Konfontiere den VERMIETER mit dem Zitat und bitte um Stellungnahme.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort! Der Betrag ist aber definitiv als zu hoch einzuschätzen?

    Einmal editiert, zuletzt von rawbknalb (6. März 2015 um 01:17)

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort! Der Betrag ist aber definitiv als zu hoch einzuschätzen?

    Vielleicht ja, vielleicht nein.

    Die von dir genannten Urteile aus dem Mietrechtslexikon kannst Du in die Tonne treten (z.B. OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385).

    Das Urteil stammt aus dem Jahr 1991 und ist somit fast 25 Jahre alt. Aufgrund des Preisindex, sowie Teuerungsraten ist der Wert nicht aktuell.
    Oder anders: Was hast Du 1991 für einen Kinobesuch gezahlt und was musst Du heute auf den Tisch legen?

    Fakt ist aber definitiv, dass diese Höchstbeträge aus Kleinstreparaturen in den Jahren immer gestiegen sind und das auch so weitergehen wird.

    Vor ein paar Jahren ist man von einer Obergrenze von 120,00 EUR ausgegangen. Wie das heute ein Richter entscheiden würde, weiß ich nicht. Tendenziell erscheint mir das aber auch etwas zu hoch.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat

    Verschuldungsabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie einer unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von 150,- € nicht übersteigen, zu tragen. Diese Verpflichtung des Mieters ist auf jährlich 8 Prozent der Jahresnettomiete beschränkt.

    Ich halte, mal von dem Betrag abgesehen, die Klausel für unwirksam weil der Hinweis "... die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind ..." fehlt.

    So wie es da steht könnte der Eindruck entstehen das der Mieter alle Reparaturen die max. 150 € kosten zahlen muß.

    Bei einer unwirksamen Klauseln im Mietvertrag handelt man am besten gar nicht. Jedenfalls stößt man den Vermieter vor Vertragsabschluß nicht mit der Nase drauf:cool:

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (6. März 2015 um 08:20)

  • Konfontiere den VERMIETER mit dem Zitat und bitte um Stellungnahme.

    Warum? Damit er die Klausel vor Vertragsabschluß noch schnell gesetzeskonform berichtigen kann?

  • Zitat

    Ich halte, mal von dem Betrag abgesehen, die Klausel für unwirksam weil der Hinweis "... die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind ..." fehlt.

    Da bin ich mir nicht so sicher.

    Da steht geschrieben:

    Verschuldungsabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie einer unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von 150,- € nicht übersteigen, zu tragen.

    Die Einwirkung kann hier ja nur durch den Mieter erfolgen, da dieser die alleinige Verfügungsgewalt der Wohnung hat.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Super, bedanke mich bei allen, die hier mitdiskutieren :D

    Ich werde mal nachfragen, wie sich der Betrag von 150,- € für Einzelreparaturen zusammensetzt. Ansonsten hätte ich noch eine grundsätzliche Frage:

    Am Anfang der Klausel steht

    Zitat

    "Verschuldungsabhängig hat der Mieter die Kosten....zu tragen"

    Das heißt man muss mir die Schuld erstmal nachweisen?

    Einmal editiert, zuletzt von rawbknalb (6. März 2015 um 09:55)

  • Zitat

    "Verschuldungsabhängig hat der Mieter die Kosten....zu tragen"

    Sicher, das im Vertrag "Verschuldungsabhängig" steht und nicht verschuldungsunabhängig?

    Bitte nochmal nachlesen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Sicher, das im Vertrag "Verschuldungsabhängig" steht und nicht verschuldungsunabhängig?

    Bitte nochmal nachlesen.

    Eindeutig Verschuldungsabhängig, schwarz auf weiß

  • In dem Fall ist die Kleinstreparatur eigentlich sinnfrei. Reparaturen, die aufgrund eines Verschleißes notwendig sind, kann er Dir nicht in Rechnung stellen. Der Vermieter kann Dir beispielsweise nicht die Reparatur des Wasserhahns in Rechnung stellen, sofern Du diesen nicht schuldhaft beschädigt hast.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • In dem Fall ist die Kleinstreparatur eigentlich sinnfrei. Reparaturen, die aufgrund eines Verschleißes notwendig sind, kann er Dir nicht in Rechnung stellen. Der Vermieter kann Dir beispielsweise nicht die Reparatur des Wasserhahns in Rechnung stellen, sofern Du diesen nicht schuldhaft beschädigt hast.


    Nicht? Wenn also die Dichtungen irgendwann porös werden und ein neuer Auslaufhahn notwendig wird, müsste der Vermieter die Kosten tragen?
    Ich hab den 10er einfach investiert, weil mir ein trockenes bad wichtiger war- aber meine Frage ist grundsätzlich zu betrachten.

  • Zitat

    Nicht? Wenn also die Dichtungen irgendwann porös werden und ein neuer Auslaufhahn notwendig wird, müsste der Vermieter die Kosten tragen?

    Hier sowieso. Dichtungen unterliegen nicht dem direkten Zugriff des Mieters und fallen daher nie unter die Kleinstreparaturklausel.

    Ansonsten steht eben in jeder üblichen Kleinstreparaturklausel, dass der Mieter die Kosten Schuldunabhängig zu tragen hat, sicher auch in deiner.
    Der Vermieter des Fragestellers hat sicher beim Abtippen der Klausel gepennt.

    Der (Un)Sinn dieser "Schuldabhängigkeit" kann ja ganz einfach erkannt werden: Schäden, die der Mieter eben schuldhaft verursacht, muss er im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht sowieso tragen, auch ohne Klausel

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Na dann hab ich ja wenig zu befürchten. Ist wohl echt beim Abtippen passiert, aber ist mir auch erst im Nachhinein aufgefallen.

    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Super schnelle Antworten bekommen ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!