Pauschalmiete

  • Mieter M hat über ein Internetportal eine Wohnung zur Miete gesucht, den Makler K kontaktiert und eine Besichtigung durchgeführt. M hat sich für die Wohnung entschieden und K kontaktiert. K hat nun nach Absprache mit dem Vermieter V, mit dem M noch keinen Kontakt hatte, M den Mietvertrag in doppelter Ausführung zur Unterschrift zugesandt.
    Die Miete soll als Pauschalmiete, also inklusive aller Nebenkosten und ohne jährliche Abrechnung gezahlt werden. (So wurde es bei der Besichtigung besprochen.)
    Im Mietvertrag ist die vereinbarte Pauschalmiete X nun als "Grund-/Nettomiete" eingetragen. Bei den Betriebskosten wurde einfach ein Strich in das Feld gesetzt und als Summe "monatlicher Zahlungsbetrag zurzeit" ist ebenfalls X angegeben.
    Im selben Paragraphen steht dann aber noch
    - "Neben der Grund-/Nettomiete sind sämtliche Betriebskosten vom Mieter zu tragen", gefolgt von einer Auflistung der möglichen Nebenkosten
    - "Für die vorstehend bezeichneten Betriebskosten haben die Parteien eine monatliche Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung vereinbart"
    - "Die Verteilung der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sowie der zentralen Warmwasserversorgungsanlage erfolgt nach dem in § 18 festgelegten Verteilungsmaßstab"*
    - "Die Kosten der Wasserversorgung sowie die Kosten der Müllabfuhr, soweit entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind, werden nach Verbrauch abgerechnet."
    - Alle übrigen Betriebskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzfläche umgelegt"**

    Sind die genannten Punkte zu einer Pauschalmiete nicht wiedersprüchlich?
    Von einer Pauschalmiete ist im Mietvertrag namentlich jedoch nie die Rede. Auch dass die Betriebskosten bereits in der Miete enthalten sind, ist nicht explizit angegeben.

    Worauf sollte M bei der Umformulierung des Vertrages achten?

    *Unter § 18 sind die Heizkosten sowie Warmwasserkosten laut HeizkVO definiert. Wie die Heizkosten jedoch abgerechnet werden sollen, ist nicht ausgefüllt.
    Ist dies nach der Heizkostenverordnung überhaupt zulässig? (Es sind Ms Kenntnis nach keine Einrichtungen zur Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Wohnungen im Haus vorhanden.)
    Können M, wenn M einen Mietvertrag ohne verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung unterschreibt, irgendwelche Nachteile entstehen?

    **Die Wohnfläche ist im Mietvertrag nicht angegeben.

    Im Voraus schon einmal vielen Dank für die Hilfe!
    MfG

  • Vermutlich verwendet der Vermieter hier einen klassischen Formularmietvertrag, der universell anwendbar ist. Dahingehend können einige Punkte widersprüchlich sein.

    So kann es auch mal vorkommen, dass im Vertrag die Umlage eines Aufzuges vereinbart ist, obwohl es gar keinen Aufzug gibt.

    Entweder der Vermieter streicht die entsprechenden - ungültigen - Paragraphen, oder es wird irgendwo unter "Sonstiges" geregelt, dass es eine Pauschalmiete ist.

    Weiterhin wäre zu prüfen, ob der Vermieter die Heizkosten nach HeizkVO verbrauchsabhängig umlegen muss.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wann müsste V die Heizkosten denn verbrauchsabhängig umlegen?

    Ausnahmen:
    http://www.heizkostenverordnung.de/par11.php

    Eine Verbrauchsabhängige Abrechnung ist beispielsweise dann nicht nötig, wenn Du mit dem Vermieter zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnst.

    Zitat

    Und hat M das rein theoretisch überhaupt zu interessieren?

    Das kommt im Zweifel auf das Verbrauchsverhalten an. Ich bin beispielsweise nur ein paar Stunden am Tag in meiner Wohnung, verbrauche wenig Wasser und heize grundsätzlich nie (17-18°C in der Wohnung reichen mir).
    Würde mir hier der Vermieter einen hohen Pauschalbetrag aufdrücken wollen, wäre das zu meinem Nachteil, weil ich mehr zahlen muss, als ich tatsächlich verbrauche.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Aber abgesehen davon, dass M eventuell zu hohe Betriebskosten zahlt, drohen hier keine rechtlichen Folgen? (Nichtigkeit des Vertrags?)

    Nein, nur weil einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind, wird nicht der ganze Vertrag unwirksam.

    Im Zweifel gibt es im Mietvertrag auch sicher eine Salvatorische Klausel.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja stimmt, die gibt es.
    Es ist aber nicht die Kaltmiete im Mietvertrag angegeben. Wenn V nun irgendwann doch gezwungen ist, Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, könnte das doch Nachteile für M mit sich bringen, da nicht klar ist, wie hoch Kaltmiete und Betriebskosten eigentlich sind/waren!?

  • Im § 556 BGB steht geschrieben:

    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    Ist der Vermieter gezwungen, verbrauchsabhängig abzurechnen, muss eine Änderung des Vertrages erfolgen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • "Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern"(Zitat eines Politikers) ist aktueller den je.
    Das mit der Pauschalmiete vergessen Sie. Wie bereits gesagt, käme das bei einer Einliegerwohnung am ehesten zum Tragen.

    Den Vertragsentwurf könnte ich guten Gewissens unterschreiben.

  • Tipp für Dich, Sandra Linde:

    1. Lass' Dich (von Profis) nicht auf's Kreuz legen.
    2. Lass' bitte solche Buchstaben wie M, P, K, etc weg, das trägt nur zur Verunsicherung (wie der ganze Mietvertrag) bei.
    2. Finger weg von solche MVs; die Makler/Vermieter naben mit Sicherheit auch noch gewiefte Rechtsverdr.. äh, Rechtsanwälte an der Hand. Und wie die Kollegen schon konstatierten, dieser MV bietet genügend Konfliktpotential...:mad:

  • Das mit der Pauschalmiete vergessen Sie. Wie bereits gesagt, käme das bei einer Einliegerwohnung am ehesten zum Tragen.

    Den Vertragsentwurf könnte ich guten Gewissens unterschreiben.

    Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Es ist zwar keine Pauschalmiete, aber trotzdem kann M davon ausgehen, dass, da keine Nebenkosten angegeben sind, die Grundmiete der Gesamtmiete entspricht und keine weiteren Kosten anfallen und auch keine Abrechnung erfolgt, die entsprechenden Punkte des Vertrags also unwirksam sind!?


    Im § 556 BGB steht geschrieben:

    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    Demnach ist die Pauschale unzulässig, da sie der Heizkostenverordnung widerspricht!?

  • Demnach ist die Pauschale unzulässig, da sie der Heizkostenverordnung widerspricht!?

    Jein!

    Eine Pauschale der Betriebskosten kann trotzdem vereinbart werden; jedoch nicht bei den Heizkosten.
    Eine Pauschale bei den Heizkosten ist nur in bestimmten Fällen (Einliegerwohungen) erlaubt.

    Da die Heizkosten oftmals als Teil der Betriebskosten gelten ist oft temporäres Unverständnis die Folge.

  • Es gibt laut §11 der HeizkV ja auch Außnahmen. Kann man als Mieter davon ausgehen, dass eine solche Ausnahmeregelung zutrifft, wenn eine Pauschalmiete angeboten wird oder müsste man dies überprüfen?

  • Zitat

    Kann man als Mieter davon ausgehen, dass eine solche Ausnahmeregelung zutrifft, wenn eine Pauschalmiete angeboten wird oder müsste man dies überprüfen?

    Ich denke nicht, dass jeder Mieter in der Lage ist, das zu prüfen. Eine Verpflichtung gibt es schon gar nicht.

    Es gibt hier Zwei Möglichkeiten:

    1. Prüfen, ob eine Umlage nach Heizkostenverordnung notwendig ist und auf diese Umlage beim Vermieter bestehen.
    2. Die Pauschale samt Heizkosten akzeptieren, mit dem Wissen, dass dies ggfs. nicht rechtmäßig ist.

    Wie sagt man so schön: "Wo kein Kläger, da kein Richter". Ist eine Pauschale für dich in Ordnung, gibt es keinerlei Anlass hier irgendetwas zu unternehmen.

    Wenn Du dir unsicher bist, bzw. Änderungswünsche hast, setze dich mit dem Vermieter hin und erarbeite mit ihm einen neuen Mietvertrag.
    Ob hier eine wirksame Pauschale vereinbart werden kann, weiß nur der Vermieter.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Okay. Das hat mir wirklich geholfen. Vielen Dank für alle Antworten! Und einen schönen Tag noch.


    Kannst Dich ja wieder hier melden, wenn die erste Betriebskostenabrechnung bzw. Nachforderung vorliegt...:o

  • Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Es ist zwar keine Pauschalmiete, aber trotzdem kann M davon ausgehen, dass, da keine Nebenkosten angegeben sind, die Grundmiete der Gesamtmiete entspricht und keine weiteren Kosten anfallen und auch keine Abrechnung erfolgt, die entsprechenden Punkte des Vertrags also unwirksam sind!?


    Demnach ist die Pauschale unzulässig, da sie der Heizkostenverordnung widerspricht!?

    Eine Pauschalmiete, also Miete inkl. Betriebskosten, an sich ist nicht unzulässig/unwirksam.

    Unwirksam/unzulässig ist nur, außer bei einem 2FH in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen, eine Pauschale für Heizkosten.

    Allerdings wäre für den Mieter abzuwägen was für ihn günstiger ist eine Pauschale oder exakte Verbrauchsabrechnung:cool:

    So nebenbei, steht im Vertrag das die Pauschalmiete verändert werden kann?

    Wenn nicht hast Du das große Los gezogen.

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