Beiträge von Sandra Linde

    Guten Tag,

    folgender Fall: Mieter M hat der Nebenkostenabrechnung von Vermieter V widersprochen und nicht den vollen Nachzahlungsbetrag sondern nur einen Teil gezahlt.

    Als Begründung werden formale Fehler (falscher Abrechnungszeitraum) und Rechenfehler (falsche Verteilerschlüssel, geringe Abweichungen aller Kosten je nachdem ob anteilig für 121/366 Tage oder 4/12 Monate gerechnet wird) angegeben.

    Würdet ihr diesen Widerspruch als gerechtfertigt ansehen?

    So wie Sie sich das vorstellen, funktioniert das leider nicht. Der Schrank muss ausgebaut werden, um an die Wand dahinter heranzukommen.
    Die Frage zielte eher darauf ab, was getan werden muss, um den Vermieter dazu zu bringen, genau das zu tun bzw. welche weiteren Maßnahmen ergriffen und dem Vermieter in Rechnung gestellt werden können, sollte er sich weiterhin weigern.

    Die Küche gehört zur Wohnung und ist, bis auf Herd und Spülmaschine schon recht alt. Der besagte Spülenschrank würde einen Ausbau vermutlich nicht mehr "überleben" und müsste dann ja ersetzt werden. Daher sind Vermieter und Handwerker auch gegen den Ausbau.
    Um den Schrank vorzuziehen, müssten auch die Wasseranschlüsse abmontiert werden.

    Die Mieterin hat wenige Tage nach dem Einzug Schimmel an der Wand hinter dem Spülenschrank entdeckt. Daraufhin wurde sofort der Vermieter informiert und der Schimmelbefall nachträglich ins Übergabeprotokoll aufgenommen, sowie die Beseitigung des Schimmels durch einen vom Vermieter benannten Handwerker zugesichert.
    Wenig später entdeckte die Mieterin ebenfalls im Wohnzimmer Schimmel. (Es handelt sich um die Rückseite derselben Wand.)
    Der Schimmel im Wohnzimmer wurde bereits auf Kosten des Vermieters beseitigt.
    Jedoch weigert sich der Vermieter den Schimmel in der Küche vollständig zu entfernen, da es seiner Meinung nach (und auch nach Meinung des von ihm beauftragten Handwerkers) ein zu hoher Aufwand wäre, die Einbauküche auszubauen. Es wurde daher nur der erreichbare Teil der Wand (der Küchenschrank ist nach hinten offen) mit Schimmelspray behandelt und übergestrichen. Sowohl hinter dem Sockel als auch hinter Waschbecken und Arbeitsplatte sieht die Mieterin Schimmel (und dies ist auch zu riechen). Der Handwerker behauptet jedoch, dieser sei dort nicht vorhanden, es handle sich lediglich um Dreck. Aufgrund seiner Erfahrung wisse er, dass sich der Schimmel nicht so weit ausgebreitet haben kann.
    Was kann die Mieterin noch tun? Zur Not selbst einen Handwerker beauftragen?

    Es gibt laut §11 der HeizkV ja auch Außnahmen. Kann man als Mieter davon ausgehen, dass eine solche Ausnahmeregelung zutrifft, wenn eine Pauschalmiete angeboten wird oder müsste man dies überprüfen?

    Das mit der Pauschalmiete vergessen Sie. Wie bereits gesagt, käme das bei einer Einliegerwohnung am ehesten zum Tragen.

    Den Vertragsentwurf könnte ich guten Gewissens unterschreiben.

    Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Es ist zwar keine Pauschalmiete, aber trotzdem kann M davon ausgehen, dass, da keine Nebenkosten angegeben sind, die Grundmiete der Gesamtmiete entspricht und keine weiteren Kosten anfallen und auch keine Abrechnung erfolgt, die entsprechenden Punkte des Vertrags also unwirksam sind!?


    Im § 556 BGB steht geschrieben:

    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    Demnach ist die Pauschale unzulässig, da sie der Heizkostenverordnung widerspricht!?

    Ja stimmt, die gibt es.
    Es ist aber nicht die Kaltmiete im Mietvertrag angegeben. Wenn V nun irgendwann doch gezwungen ist, Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, könnte das doch Nachteile für M mit sich bringen, da nicht klar ist, wie hoch Kaltmiete und Betriebskosten eigentlich sind/waren!?

    Mieter M hat über ein Internetportal eine Wohnung zur Miete gesucht, den Makler K kontaktiert und eine Besichtigung durchgeführt. M hat sich für die Wohnung entschieden und K kontaktiert. K hat nun nach Absprache mit dem Vermieter V, mit dem M noch keinen Kontakt hatte, M den Mietvertrag in doppelter Ausführung zur Unterschrift zugesandt.
    Die Miete soll als Pauschalmiete, also inklusive aller Nebenkosten und ohne jährliche Abrechnung gezahlt werden. (So wurde es bei der Besichtigung besprochen.)
    Im Mietvertrag ist die vereinbarte Pauschalmiete X nun als "Grund-/Nettomiete" eingetragen. Bei den Betriebskosten wurde einfach ein Strich in das Feld gesetzt und als Summe "monatlicher Zahlungsbetrag zurzeit" ist ebenfalls X angegeben.
    Im selben Paragraphen steht dann aber noch
    - "Neben der Grund-/Nettomiete sind sämtliche Betriebskosten vom Mieter zu tragen", gefolgt von einer Auflistung der möglichen Nebenkosten
    - "Für die vorstehend bezeichneten Betriebskosten haben die Parteien eine monatliche Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung vereinbart"
    - "Die Verteilung der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sowie der zentralen Warmwasserversorgungsanlage erfolgt nach dem in § 18 festgelegten Verteilungsmaßstab"*
    - "Die Kosten der Wasserversorgung sowie die Kosten der Müllabfuhr, soweit entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind, werden nach Verbrauch abgerechnet."
    - Alle übrigen Betriebskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzfläche umgelegt"**

    Sind die genannten Punkte zu einer Pauschalmiete nicht wiedersprüchlich?
    Von einer Pauschalmiete ist im Mietvertrag namentlich jedoch nie die Rede. Auch dass die Betriebskosten bereits in der Miete enthalten sind, ist nicht explizit angegeben.

    Worauf sollte M bei der Umformulierung des Vertrages achten?

    *Unter § 18 sind die Heizkosten sowie Warmwasserkosten laut HeizkVO definiert. Wie die Heizkosten jedoch abgerechnet werden sollen, ist nicht ausgefüllt.
    Ist dies nach der Heizkostenverordnung überhaupt zulässig? (Es sind Ms Kenntnis nach keine Einrichtungen zur Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Wohnungen im Haus vorhanden.)
    Können M, wenn M einen Mietvertrag ohne verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung unterschreibt, irgendwelche Nachteile entstehen?

    **Die Wohnfläche ist im Mietvertrag nicht angegeben.

    Im Voraus schon einmal vielen Dank für die Hilfe!
    MfG

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