Hallo, ich bin neu hier und habe ein Problem.
Wir haben an 21.02.15 einen Mietvertrag unterschrieben und möchten aus verschiedenen Gründen den Mietvertrag wieder vorzeitig kündigen. Das Mietverhältnis würde an 01.05.2015 beginnen, es läuft auf unbestimmete Zeit. Die Kündigungsfristen btrageb drei Monate für den Mieter. Ein befristeter Kündigungsauschluss ist nicht aufgeführt bzw. ausgefüllt.
Gestern habe ich mit dem Vermieter telefoniert und er war ziemlich sauer, zudem ist er auch noch Rechtsanwalt.
Er meinte ich sollte ihm morgen früh ein Schreiben in den Briefkasten werfen, wo drin steht, dass wir um Aufhebung des Mietvertages zum 31.05.2015 bitten und er bis zum 15.04. 2015 eine Stellungnahme abgeben kann. Wenn er keinen Mieter findet würde er die vollen 3 Monate Miete von uns verlangen.
Was kann ich tun, kann mir jemand helfen, bevor ich irgendetwas falsch mache?
Ich bitte um schnelle Hilfe.
Viele Grüße mion27598
Kündigung Mietvertrag vor Einzug
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mion27598 -
28. Februar 2015 um 10:48 -
Erledigt
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Hallo, ich bin neu hier und habe ein Problem.
Wir haben an 21.02.15 einen Mietvertrag unterschrieben und möchten aus verschiedenen Gründen den Mietvertrag wieder vorzeitig kündigen. Das Mietverhältnis würde an 01.05.2015 beginnen, es läuft auf unbestimmete Zeit. Die Kündigungsfristen btrageb drei Monate für den Mieter. Ein befristeter Kündigungsauschluss ist nicht aufgeführt bzw. ausgefüllt.
Gestern habe ich mit dem Vermieter telefoniert und er war ziemlich sauer, zudem ist er auch noch Rechtsanwalt.
Er meinte ich sollte ihm morgen früh ein Schreiben in den Briefkasten werfen, wo drin steht, dass wir um Aufhebung des Mietvertages zum 31.05.2015 bitten und er bis zum 15.04. 2015 eine Stellungnahme abgeben kann. Wenn er keinen Mieter findet würde er die vollen 3 Monate Miete von uns verlangen.
Was kann ich tun, kann mir jemand helfen, bevor ich irgendetwas falsch mache?
Ich bitte um schnelle Hilfe.
Viele Grüße mion27598Hallo,
die Antwort findest du hier:
In folgenden gilt Grundsätzlich "Pacta sunt servanda"- Verträge sind einzuhalten!
Gruß
BHShuber
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Ja. Da habe ich auch schon geschaut und werde aber nicht schlau daraus. Vielleicht kann mir das mal jemand erklären?
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Zitat
Gestern habe ich mit dem Vermieter telefoniert und er war ziemlich sauer, zudem ist er auch noch Rechtsanwalt.
Dann soll der Herr RA noch mal die Schulbank drücken.
Ein Mietvertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht kann sofort nach Abschluß wieder gekündigt werden.
ZitatWenn er keinen Mieter findet würde er die vollen 3 Monate Miete von uns verlangen.
Falsch. Nur 1 Monatsmiete.
Schreibt noch Heute die Kündigung des Vertrages zum 31. Mai 2015 und werft sie so schnell wie möglich, spätestens aber am 04.03., am besten mit einem Zeugen in den Briefkasten des Vermieters.
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Danke schön und das ist auch wirklich rechtens?
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Kann man das so schreiben: wir kündigen den Mietvertrag zum 31.05.2015.
Und darunter, wir geben ihnen Gelegenheit bis zum 15.04.2015 dazu Stellung zu nehmen.? -
Danke schön und das ist auch wirklich rechtens?
Wenn das nicht rechtens wäre hätte der Fuchs von Vermieter nicht folgendes gesagt:
ZitatEr meinte ich sollte ihm morgen früh ein Schreiben in den Briefkasten werfen, wo drin steht, dass wir um Aufhebung des Mietvertages zum 31.05.2015 bitten und er bis zum 15.04. 2015 eine Stellungnahme abgeben kann.
Denn wenn Ihr das tut, also um die Aufhebung des Vertrages bitten, geht Euch wertvolle Zeit, nämlich fast 3 Monate, verloren und Ihr könnt dann erst zum 31.07. kündigen.
Das noch dazu:
Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu der Frage des Fristbeginns im Falle einer Kündigung vor Mietbeginn und lässt sich der Wille der Vertragsparteien, dass die Frist frühestens mit Mietbeginn zu laufen beginnt, auch nicht durch (ergänzende) Vertragsauslegung ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. 10. 1986 – VIII ZR 253/85).
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Also hier steht im Mietvertrag: Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigung erfolgen, durch den Vermieter unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das binnen einer Frist von 2 Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses schritlich auszuübende Widerspruchsrecht. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Kündigung maßgeblich.
Wie gesag: Das Mietverhältnis beginnt am 01.05, es läuft auf unbestimmte Zeit. Der befristete Kündigungsausschluss ist nicht angekreuzt bzw.
ausgefüllt. -
Dann noch: Das Mietverhältnis kann, soweit die vorzeitige Kündigung mit gesetzlicher Frist zulässig ist, bis spätestens zum 3. WERKTAG eines Monats zum Schluss des übernächsten Monars gekündigt werden.
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Kann man das so schreiben: wir kündigen den Mietvertrag zum 31.05.2015.
Und darunter, wir geben ihnen Gelegenheit bis zum 15.04.2015 dazu Stellung zu nehmen.?Um Himmels willen, nein!
Wir kündigen das am ... geschlossene Mietverhältnis hiermit fristgerecht zum 31.05.2015 PUNKT
Alle Unterschreiben die als Mieter im Vertrag stehen.
An die Person/en die als Vermieter im Vertrag steht/stehen richten und adressieren.
Und, wie gesagt, spätestens am 04.03. beim Vermieter abgeben bzw. in den Briefkasten werfen.
Alles, Inhalt und Einwurf, von einem Zeugen bestätigen lassen.
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Was ist mit der Kaution, muss diese noch bezahlt werden?
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Was ist mit der Kaution, muss diese noch bezahlt werden?
Die ist ja erst zu Mietbeginn fällig und dann auch erst 1/3. Aber wenn Ihr die Wohnung nicht in Besitz nehmt (einzieht) ist das aus meiner Sicht unnötig.
Ach so, im Kündigungsschreiben könnt noch gleich vermerken das Ihr nicht die Absicht habt einzuziehen und darum die Wohnung ab sofort wieder angeboten werden kann.
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Machen Sie das so, wie anitari unter #10 beschrieb.
........ unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das binnen einer Frist von 2 Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses schritlich auszuübende Widerspruchsrecht.
Vergessen Sie diesen Satz. Typisches Anwaltsgeplapper ohne rechtliche Bedeutung.
Gründe können Sie, müssen aber nicht angegeben werden -
Dann noch: Das Mietverhältnis kann, soweit die vorzeitige Kündigung mit gesetzlicher Frist zulässig ist, bis spätestens zum 3. WERKTAG eines Monats zum Schluss des übernächsten Monars gekündigt werden.
Was heißt das auf Deutsch?
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Was heißt das auf Deutsch?
Das tut weh! Ihr seid scheinbar nicht in der Lage die einfachsten mietrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Darum mein Tipp, sucht euch ein preiswertes Hotel oder eine Pension, denn das Anmieten von Wohnungen ist nicht euer Ding.
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Danke für deine tolle Antwort, aber manchmal ist dieses Rechtsdeutsch nicht zu verstehen!
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Danke, für die vielen Antworten:o
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Danke für deine tolle Antwort, aber manchmal ist dieses Rechtsdeutsch nicht zu verstehen!
Quatsch! Dir ist doch in anderen Beiträgen erklärt worden, bis wann du zu welchem Termin kündigen kannst. Das setzt natürlich voraus, dass du die Antworten gelesen und verstanden hast.
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Ich habe gerade noch im Mietvertrag gelesen, dass er noch defekte Bodenfliesen und das Badezimmerfenster erneuert biszum 30.04. Ändert das etwas an der Kündigung zum 31.05 oder verändert das die Sachlage? Tut mir leid, aber ich bin echt verunsichert.
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