Mietminderung Heizungsanlage funktioniert seit 3 Jahren nicht......

  • Hallo zusammen,

    nun habe ich mich auch einmal hier angemeldet und möchte auch sofort ein Problem schildern:

    Ich wohne seit knapp 3 Jahren in einer Mietwohung (4. Etage, MFH, ganz oben). Diese Wohnung wurde vor 4 Jahren mit einer Nachbarwohung nachtraglich "aufgebaut".

    Zu JEDER Winterperiode haben ich die Probleme, dass die Heizkörper nicht funktionieren -sprich sie werden nicht warm, teilweise gar nicht, teilweise nur 2 von 4 Körpern etc....

    Seit meinem Einzug vor knapp 3 Jahren haben ich des öfteren (mitlerweise 3-4 pro Winter) den Vermieter kontaktiert bzw in dessen Auftrag (wegen der einfacheren Abstimmung mit meiner Anwesenheit / Arbeit) die Heizungsfirma.

    Von Beginn an sagte die Heizungsfirma, dass die Heizungsanlage nicht ordnungsgemäß installiert wurde (zu schwache Pumpe für bis nach ganz oben, Heizungsrohe schlecht isoliert etc). Jedes Mal kam jemand heraus und hat entweder Wasser nachgefüllt bzw entlflütet. Alles hält allerdings immer nur 1-2 Wochen.

    Mitlerweise war der Installateur bestimmt 6-10 mal bei mir ! Der Vermieter sagt jedes mal, dass er sich drum kümmere. Anscheinend fruchtet das alles nicht.

    Da ich bisher sehr kulant war, habe ich nichts unternommen. Nun reicht es mir und ich habe ihm einen Brief geschrieben mit dem freundlichen Hinweis, dafür zu sorgen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert. ISt dies nicht der Fall, sei dies ein Mietmangel u ich würde eine Mietminderung in Betracht ziehen.

    Wie haltet ihr die Vorgehnsweise?

    Vielen Dank für viele Anregungen...

    Gruss
    takeshi46

  • Der sollte an der Heizungsanlage im Keller ein automatisches Füllsystem montieren lassen und in den obersten Wohnungen automatische Entlüftungsventile. Kostet zwar was, die Kosten hat man aber spätestens dann raus, wenn man keine 10 mal den Klempner rufen muss.

    Die Vorgehensweise ist okay. Aufzeigen eines Mangels, Aufforderung den Mangel abzustellen und Konsequenz bei Nichterledigens.

  • Ich stimme unserem Immobilienvergewaltiger zu. Nägel mit Köpfen hätteste schon deutlich früher machen sollen. Mit der Heizungsfirma hast Du grundsätzlich nichts zu tun.
    Ich würde meinem Vermieter (er IST der Vertragspartner) per Einwurfeinschreiben die Mängel schildern, seit wann sie ihm bereits bekannt sind, und aufforden sie zeitnah nachhaltig zu beheben, um Mietminderungen zu vermeiden. Auch auf § 535 BGB hinweisen.

  • Ja ich sag ja, ich war zu kulant zumal ich den Vermieter etwas besser kenne als einen normalen Vermieter. Aber egal - Einschreiben ist Dienstag rausgegangen :-).

    Mal sehen was kommt:-)

  • So, aktueller Zwischenstand:

    Nachdem ich den Vermieter gestern vor 1 Woche (24.01.) angerufen habe, dass die Heizung wieder nicht richtig funktioniert, sagte dieser, dass er sich drum kümmert. Dienstag drauf (27.01.) schickte ich per Einschreiben meinen Brief. Heute (01.02.) habe ich immer noch nicht gehört und die Heizung geht jetzt 1 Woche am Stück nicht. Gemeldet hat sich der Vermieter weder wegen der nicht funktionierenden Heizung noch auf mein Schreiben.

    Frage: Soll ich den jetzt NOCHMAL kontaktieren und bitten???? Oder ab wann endet die ihm angedrohte Frist, die Heizung zu reparieren, bevor ich die Miete kürze. Und um wieviel kann ich überhaupt kürzen?

  • Nachdem ich den Vermieter gestern vor 1 Woche (24.01.) angerufen habe, dass die Heizung wieder nicht richtig funktioniert, sagte dieser, dass er sich drum kümmert. Dienstag drauf (27.01.) schickte ich per Einschreiben meinen Brief. Heute (01.02.) habe ich immer noch nicht gehört und die Heizung geht jetzt 1 Woche am Stück nicht. Gemeldet hat sich der Vermieter weder wegen der nicht funktionierenden Heizung noch auf mein Schreiben.
    Frage: Soll ich den jetzt NOCHMAL kontaktieren und bitten????
    Und um wieviel kann ich überhaupt kürzen?


    Würde ich nicht mehr, da Du die erfolgten Kontaktierungen nachweisen kannst.
    https://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=mietminderung+wenn+heizung+nicht+funktioniert&gbv=2&oq=mietminderung+heizung+funktioniert+nicht&gs_l=heirloom-hp.1.3.0l2j0i22i30l5.2984.17156.0.24656.40.31.0.9.9.0.188.4066.0j30.30.0.msedr...0...1ac.1.34.heirloom-hp..1.39.4302.AvBOMnKvlLA

  • So, zur Info...

    Hab DMB kontaktiert. Anschreiben an den Vermieter war korrekt. Ich soll den nerven und immer wieder anrufen, anschreiben. Nächsten Montag die Miete für Januar nachträglich kürzen usw.

    Aja, die Heizung geht immer noch nicht - hab Vermieter vorgestern kontaktiert und er meint es würde jetzt endgültig mal behoben werden (somit funktioniert meine Heizung seit 12 Tagen nicht einwandfrei)! Da halte ich doch mal glatt mindestens 30 % ein

  • So, zur Info...

    Hab DMB kontaktiert. Anschreiben an den Vermieter war korrekt. Ich soll den nerven und immer wieder anrufen, anschreiben. Nächsten Montag die Miete für Januar nachträglich kürzen usw.

    Aja, die Heizung geht immer noch nicht - hab Vermieter vorgestern kontaktiert und er meint es würde jetzt endgültig mal behoben werden (somit funktioniert meine Heizung seit 12 Tagen nicht einwandfrei)! Da halte ich doch mal glatt mindestens 30 % ein

    Mach das. Aber nicht pauschal 30 % der Monatsmiete, sondern taggenau berechnen, an welchen Tagen die Störung war. Und in wievielen Räumen die Mindesttemperatur nicht erreicht wurde. Sonst kommst Du in Verzug. Und ob 30 % angemessen sind, weiß ich nicht. Ist meines Erachtens zu hoch, da dieser Winter nicht so kalt ist.

    Hier eine Liste von Urteilen mit Mietminderung wg. Heizung:

    Heizung verliert 60 % Energie: 10 – 15 % Mietminderung (OLG Düsseldorf WuM 1984, 54);
    Fehlerhafte Thermostatventile: 8 % Mietminderung (LG Berlin ZMR 2003, 487);
    Temperatur erreichen nur 15 Grad: 30 % ( LG Düsseldorf WuM 1973, 187);
    Temperaturen erreichen nur 16 – 18 Grad: 20 % (AG Köln WuM 1978, 189);
    Temperaturen unter 18 Grad im Sommer: 15 % (AG Berlin-Schöneberg NJW-RR 1998, 1308);
    Temperaturen unter 20 Grad im Winter: 20 % (LG Köln WuM 1980, 17);
    Heizungsausfall im Schlafzimmer im Winter: 20 % (LG Hannover WuM 1980, 130);
    Heizungsausfall in der Heizperiode: 40 % (LG Berlin GE 1993, 861); 50 % (OLG Frankfurt ZMR 1974, 42); 50 % (LG Kassel WuM 1987, 271); 75 % (LG Berlin ZMR 1992, 302); 100 % (LG Hamburg WuM 1976, 10);
    Heizungsausfall im Sommer bei Außentemperaturen von 13° – 17,5°: 50 % Mietminderung (AG Waldbröl WuM 1981, 8);
    Raumtemperatur 14 – 15°: 70 % Mietminderung im Winter und Ausfall des Warmwassers (AG Görlitz WuM 1998, 315).
    Heizungsausfall an 4 besonders kalten Wintertagen: 0 % (AG Erkelenz ZMR 1999, 259): Entscheidung ist unverständlich, Gründe unbekannt, wird gerne von Vermietern zitiert.

  • UPS...ích meinte natürlich die Miete nächsten MONAT und nicht nächsten MONTAG;) kürzen

    Also mein Berater meinte 20-30 % könnte ich abziehen. Ich habe 4 Heizkörper (Bad und Schlafzimmer) sowie 2 im Wohn-/Essbereich (1 grosses Zimmer). Die im Bad und Schlafzimmer funktionieren NULL. Die im Wohn-Essbereich nur ganz ganz lau.....Morgens habe ich eine Temperatur vom 17-18°. Abends wenn ich mit 2 Mann da bin und Koche etc steigt sie auf 20...wenn ich Glück habe 21°....

  • UPS...ích meinte natürlich die Miete nächsten MONAT und nicht nächsten MONTAG;) kürzen

    Also mein Berater meinte 20-30 % könnte ich abziehen. Ich habe 4 Heizkörper (Bad und Schlafzimmer) sowie 2 im Wohn-/Essbereich (1 grosses Zimmer). Die im Bad und Schlafzimmer funktionieren NULL. Die im Wohn-Essbereich nur ganz ganz lau.....Morgens habe ich eine Temperatur vom 17-18°. Abends wenn ich mit 2 Mann da bin und Koche etc steigt sie auf 20...wenn ich Glück habe 21°....

    Da halte ich 30 % für überzogen und würde eher zu 20 % tendieren. Damit bist Du auf der sicheren Seite.
    Und gegen Warmkuscheln spricht ja nix :cool:

  • Hab DMB kontaktiert. Anschreiben an den Vermieter war korrekt. Ich soll den nerven und immer wieder anrufen, anschreiben. Nächsten Montag die Miete für Januar nachträglich kürzen usw.


    Würde ich nicht machen.
    Und wie die "Kollegen" schon sagen, eher um 20 als um 30%.

  • AKTUELLER STAND :)

    So, ich wollte mal das Ergbnis mitteilen:

    Also nachdem ich dem MSB beigetreten bin und sie mir ausrechnete, dass max 9 Tage abrechnen könne, kamen da etwas über 20 EUro raus. Darauf sagte ich, dasss sich der ganze Aufwand nicht lohne und ob ich ihm dem Vermieter telefonisch einfach 50 Euro Abzug anbieten könne. Dies machte ich auch und hab die auch unter Unverständnis abgezogen. Er hat es aber akzepiert.

    Nun kommt der nächste Fall:

    Im Sommer heizt sich meine Wohung bei Sonnenscheinz auf teilweise bis 34 Grad auf. Hierauf haben wir den Vermieter um Abhilfe angeschrieben, was er kategorisch ablehnt. Weder eine Klima noch sonst was. Ich könne mir ne andere Wohnung suchen wenn ich das nicht aktzeptiere. Die Wohung wurde 2011 als DG Wohung gebaut.

    Was haltet ihr von 34 Grad im Sommer (bei Sonnenschein natürlich). Schlafen kann man nicht und sich aufhalten auch kaum.....

  • Zitat

    Was haltet ihr von 34 Grad im Sommer (bei Sonnenschein natürlich).

    Das haben DG-Wohnungen so an sich. Da hilft nur der Auszug. Einen Anspruch auf Klimaanlage hast Du nicht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Im Sommer heizt sich meine Wohung bei Sonnenscheinz auf teilweise bis 34 Grad auf. Hierauf haben wir den Vermieter um Abhilfe angeschrieben, was er kategorisch ablehnt. Weder eine Klima noch sonst was. Ich könne mir ne andere Wohnung suchen wenn ich das nicht aktzeptiere. Die Wohung wurde 2011 als DG Wohung gebaut.
    Was haltet ihr von 34 Grad im Sommer (bei Sonnenschein natürlich). Schlafen kann man nicht und sich aufhalten auch kaum.....


    Was würdest Du denn anstelle des VM machen...?
    Was hältst Du denn von einem Ventilator? Den auf unterer Stufe laufen lassen, ist relativ leise und verbraucht weniger als die Hälfte Strom wie ein Fernsehgerät.

  • Nein, mein lieber Leipziger82,
    das ist ein echter Wohnungsmangel, den der Vermieter abzustellen hat. Es gibt genügend Urteile für solche Situationen zB. LG Bielefeld und OLG Köln a.a.O. und noch mehr. Dazu sollte man nur in den Umgang mit einer Suchmaschine eingewiesen sein.

    Der Vermieter verstößt hier eindeutig gegen den § 535 BGB nach dem er verpflichtet ist, dem Mieter den"Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren".

    Nach Abmahnung ist sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich. Auf den Vermieter kämen da dann doch einige Kosten zu. Wie Umzugskosten, Wohnungssuche usw..

    Deine Antwort war bestimmt keine Hilfe für den Fragesteller. Mehr sage ich im Moment nicht zu solchen Beiträgen.
    Wie ich gerade bemerke, scheint Berny auch nicht mehr dazu sagen zu können. Warum schreibt Ihr dann eigentlich Beiträge?

  • Wie ich gerade bemerke, scheint Berny auch nicht mehr dazu sagen zu können. Warum schreibt Ihr dann eigentlich Beiträge?


    Doch, hat er. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

  • Doch, hat er. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

    Wie Du bereits bemerkt haben musst, kann ich sehr wohl lesen. Ich kann sogar zwischen den Zeilen lesen und bemerke daher sehr schnell, wenn jemand eine Antwort zu vorschnell gibt.

    Um es ganz deutlich zu sagen:
    Mit Deinem Beitrag um den Ventilator hast Du keinen Beitrag im Sinne von "Mietrechthilfe" geleistet, sondern mehr so in Richtung Stammtischgespräch erzählt.
    Natürlich könntest Du der Forenbetreiber sein, dann habe ich natürlich nichts gegen solche Beiträge einzuwenden.

  • Um es ganz deutlich zu sagen:
    Mit Deinem Beitrag um den Ventilator hast Du keinen Beitrag im Sinne von "Mietrechthilfe" geleistet, sondern mehr so in Richtung Stammtischgespräch erzählt.


    OK, dann werde ich zukünftig meine Beiträge zwecks Überprüfung zunächst Dir vorlegen.


  • Der Vermieter verstößt hier eindeutig gegen den § 535 BGB nach dem er verpflichtet ist, dem Mieter den"Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren".

    Der Vermieter muß den Gebrauch der Mietsache, so wie diese dem Mieter angeboten und von diesen akzeptiert wurde, gewähren.

    Ist aber nicht zu verwechseln mit:

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Man darf voraussetzen, das bei der Anmietung, das nicht durch Sonneneinstrahlung geschützte Dachfenster, dieser Mangel unbedingt hätte bemerkt werden müssen.
    Zum Allgemeinwissen sollte schon gehören, das Dachwohnung mit nach Süden gerichteten Seiten im Sommer schon ganz erheblich aufheizen können.

    Mietrecht-Hilfe sollte aber hier nicht als Gutmenschelei verstanden werden, sondern als Hilfe bei Ihren Pflichten und Rechten aus aus den gesetzlichen Grundlagen.

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