Wer macht die Zwischenablesung bei Auszug?

  • Hallo Forum,
    ich ziehe demnächst aus meiner Wohnung aus. Die Kündigung ist bei der Hausverwaltung fristgerecht eingegangen. (Einwurf-Einschreiben)

    Mein Mietvertrag enthält den Satz:

    Zitat

    Mieter, die im Laufe eines Abrechnungsjahres ein- oder ausziehen, haben anteilige Kosten zu zahlen.
    Die Kosten erforderlich werdender Zwischenablesungen sowie der Bearbeitung des Nutzerwechsels durch die Abrechnungsfirma fallen dem ausziehenden Mieter zur Last.

    So weit so gut. Muss ich mich nun an die entsprechenden Anbieter von Wasser und Heizung wenden und einen Zwischenablese-Termin vereinbaren, oder werden die Zählerstände bei der Wohnungsübergabe im Protokoll festgehalten? Alle Zähler sind mit Funk ausgestattet.
    Falls ersteres der Fall ist: Wer sind die Provider und wie bekomme ich das heraus?
    Falls letzters der Fall ist: Wieso entstehen dadurch Kosten? Beim Einzug wurden die Zählerstände ins Protokoll aufgenommen.


    Meinen Vermieter bzw. die Hausverwaltung kann ich dazu nicht befragen, weil sie auf keine Art der Kontaktaufnahme reagiert. (Stichwort Heuschrecke)

  • Ich gehe mal davon aus, Du lebst in einem Mehrfamilienhaus, und es gibt EINEN Wasseranbieter, der das ganze Haus versorgt und in den Wohnungen wurden Kaltwasserzähler und ggf. Warmwasserzähler montiert.

    In der Regel liest der, der die Abnahme durchführt, die Wasseruhren ab. Wenn es zu einem Monatsende ist, braucht man IN DER REGEL die HKV nicht abzulesen, da die elektronischen - je nach Typ - zu jedem Monatsende die Stände speichern. Die Werte werden dann bei der Turnusablesung zum Ende des Wirtschaftsjahres vom Heizkostenabrechnungsunternehmen abgelesen.
    Was anderes ist es, wenn man mitten im Monat auszieht und die Heizkosten tagesgenau abgerechnet werden sollen. Dann liest der, der die Abnahme durchführt, meist auch die HKV ab.
    Sollte das Abrechnungsunternehmen die HKB / Wasseruhren ablesen müssen, fallen natürlich kosten an. offenbar wurde in dem Mietvertrag vereinbart, dass diese Kosten vom Mieter zu übernehmen sind.

    Die Nutzerwechselgebühr fällt aber auf jedem Fall bei dem Abrechnungsunternehmen an. Das ist quasie der Aufwand den alten Mieter aus der Wohnung EDV-mäßig ausziehen zu lassen und mit den Zählerwerten in der EDV zu versehen um verbrauchsabhängig abrechnen zu können.

  • ..., da die elektronischen - je nach Typ - zu jedem Monatsende die Stände speichern.


    Das ist mir neu. Ich weiss nur vom jährlichen Stichtag, bsp. bei meiner Immobilie 3105.
    Wichtig ist jedenfalls für unseren Fragesteller, dass im 2-fach-Übergabeprotokoll sämtliche Zählerstände protokolliert werden. Es ist dann Sache des VM bzw. der HV, diese Daten an den Provider weiterzuleiten.

  • Das ist mir neu. Ich weiss nur vom jährlichen Stichtag, bsp. bei meiner Immobilie 3105.
    Wichtig ist jedenfalls für unseren Fragesteller, dass im 2-fach-Übergabeprotokoll sämtliche Zählerstände protokolliert werden. Es ist dann Sache des VM bzw. der HV, diese Daten an den Provider weiterzuleiten.

    Doch doch, die gibt es. Haben wir in mehreren Objekten von Techem.

  • Meinen Vermieter bzw. die Hausverwaltung kann ich dazu nicht befragen, weil sie auf keine Art der Kontaktaufnahme reagiert. (Stichwort Heuschrecke)

    Ist das ein Codeword für irgendetwas?

  • Hallo,

    die Ablesung, sowie die Erfassung der Verbrauchswerte ist Vermietersache und muss kostenmäßig auch von diesem getragen werden, da beißt die Maus keinen Faden ab, siehe hier:

    BGH st

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    die Ablesung, sowie die Erfassung der Verbrauchswerte ist Vermietersache und muss kostenmäßig auch von diesem getragen werden, da beißt die Maus keinen Faden ab, siehe hier:

    BGH st

    Gruß

    BHShuber

    Zitat aus Deiner Quelle: Deshalb müsse der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels tragen, es sei denn, der Mietvertrag regle ihre Übernahme durch den Mieter.

  • Zitat aus Deiner Quelle: Deshalb müsse der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels tragen, es sei denn, der Mietvertrag regle ihre Übernahme durch den Mieter.

    Hallo, diese Klausel ist aber dann nur wirksam vereinbar, wenn diese 3 Punkte im Mietvertrag geregelt sind.

    1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.

    2. In dieser Regelung muss klargestellt sein, dass der Mieter nur bei Auszug diese Kosten trägt, nicht aber bei Einzug.

    3. Handelt es sich um eine AGB-Klausel ("Kleingedrucktes" - das ist in Wohnraummietverträgen meistens der Fall), dann muss zwingend auch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht gilt, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Langenberg, Betriebskostenrecht, 6. Aufl. Rdnr. I 7; Beyer in WuM 2013, 77).

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo, diese Klausel ist aber dann nur wirksam vereinbar, wenn diese 3 Punkte im Mietvertrag geregelt sind.

    1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.

    2. In dieser Regelung muss klargestellt sein, dass der Mieter nur bei Auszug diese Kosten trägt, nicht aber bei Einzug.

    3. Handelt es sich um eine AGB-Klausel ("Kleingedrucktes" - das ist in Wohnraummietverträgen meistens der Fall), dann muss zwingend auch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht gilt, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Langenberg, Betriebskostenrecht, 6. Aufl. Rdnr. I 7; Beyer in WuM 2013, 77).

    Gruß

    BHShuber

    Na, an Punkt 2 und Punkt 3 kränkt die MV-Klausel des Fragstellers, sofern sie vollständig wiedergegeben wurde.

  • Die Kosten für einen Nutzerwechsel sind Verwaltungsgebühren und diese trägt laut Betr.V0 §1(1)1. der Vermieter.

    Sind im Mietvertrag die Kosten hierfür per Vereinbarung anderweitig geregelt, so gilt dies.
    Ist also nicht mit der Betr.VO zu verwechseln.

  • Danke euch für die Antworten. Wir werden die Zählerstände dann im ÜP festhalten. Die Geräte sind übrigens von techem. "radio 3" fürs Wasser und "vario s III/data III" für die Heizung. Keine Ahnung was die können/nicht können.

    @H Hamburg: Wie meinst du das?


    1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.

    Ist er. Siehe erstes Posting.


    2. In dieser Regelung muss klargestellt sein, dass der Mieter nur bei Auszug diese Kosten trägt, nicht aber bei Einzug

    Siehe Zitat im ersten Posting: "Mieter, die im Laufe des Jahres ein- oder ausziehen..." und "Kosten... fallen dem ausziehenden Mieter zur Last." Widerspricht sich doch, oder?

    3. Handelt es sich um eine AGB-Klausel ("Kleingedrucktes" - das ist in Wohnraummietverträgen meistens der Fall), dann muss zwingend auch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht gilt, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Langenberg, Betriebskostenrecht, 6. Aufl. Rdnr. I 7; Beyer in WuM 2013, 77).

    Verstehe ich nicht. Was bedeutet "wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist"?

    Ich hab den entsprechenden Paragraphen aus dem MV mal hochgeladen. Ist das eine AGB-Klausel?

  • 1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.


    Njet, muss er nicht, denn dann wäre er automatisch vom VM zu tragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!