Hallo zusammen,
Ich brauche eure Hilfe um für ein Gespräch mit meinem Vermieter Anfang nächste Woche möglichst gut vorbereitet zu sein.
Folgendes: Wir sind 11/2013 in eine neu renovierte Wohnung eingezogen. Da wir uns vergrößern wollen und in der Wohnung doch einige Mängel vorlagen (laut, schlechte Fenster, Feuchtigkeit, Heizungen funktionieren nicht richtig) ziehen wir nun Ende Januar aus. Wir haben bereits im November der Wohnungsverwaltung Bescheid gesagt und auf einen Besichtigungstermin gedrängt, da die Wohnung wirklich noch sehr gut aussieht. Gut aussieht heißt:
- Die Farbe (cremeweiß) ist noch in sehr gutem Zustand. An einigen Stellen erkennt man gegen das Licht, dass Stellen da sind. Das liegt daran, dass die Farbe wahnsinnig empfindlich ist. Einmal mit Kleidung berühren und es gab einen Abdruck. Hier musste man drüber wischen. An diesen Stlelen ist die Wand natürlich ein wenig glatter. Die Wände sind übrigens cremeweiß, die Decke weiß, mit einem kleinen Absatz oben, der auch noch cremeweiß ist.
- Einige Löcher in der Wand sind vorhanden.
Der Zustand ist deswegen noch so gut, da ich und meine Freundin unter der Woche durchgängig auf Dienstreise sind, die Wohnung also nur am Wochenende nutzen.
Da sich von der Wohnungsverwaltung leider keiner gemeldet hat ewige Zeit haben wir nun den Plan gefasst alles sauber zu machen, Löcher zu stopfen und mit der gleichen Farbe zu überstreichen. Jetzt 2 Wochen vor dem Auszug hat sich die Wohnungsverwaltung (WV) doch gemeldet und würde gerne eine Besichtigung vereinbaren. Es besteht von denen der klare Wunsch das die WV Handwerker beaufträgt, die dann renovieren. Wir sollen dann je nach Zustand einen Anteil übernehmen.
Ziel ist es natürlich so billig wir möglich aus der Sache rauszukommen, vor allem da wir nur kurzzeitig in der Wohnung waren und sehr pfleglich mit dieser umgegangen sind.
Der Mietvertag ist hier nicht so klar. Es wird immer davon geredet, dass Schönheitsreparatueren durchgeführt werden müssen, wenn diese "erforderlich sind", oder auch "bei Bedarf". Wer legt aber fest das Bedarf besteht? Die Hausverwaltung? Die werden natürlich immer einen Bedarf sehen...Die relevanten Parts kopiere ich mal mit rein:
Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
1. Die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung des Mietobjektes trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze
der Vermieter.
2. Die Kosten für kleine Instandhaltungen, die während der Mietzeit erforderlich werden, sind bis zu 100,00 EUR je Reparatur
und bis zu 8 % der Jahresmiete, höchstens jedoch 400,00 EUR/Jahr, von dem Mieter zu tragen. Dies gilt nicht, soweit
der Schaden von dem Vermieter im Sinne des § 20 zu vertreten ist.
3. Die Instandhaltungspflicht des Mieters gemäß Abs. 2 umfasst nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen,
den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, den Verschlussvorrichtungen von
Fensterläden, an Rollläden, Markisen, Jalousien und mit vermieteten Einrichtungsgegenständen. Die Haftung des Mieters
für schuldhaft verursachte Schäden gemäß § 19 bleibt unberührt.
4. Der Mieter hat in der gesamten Mietsache (Mieträume nebst Zubehör usw.) für ausreichende Reinigung, Lüftung und
Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln; er
hat auch die in den Mieträumen vorhandenen Wasserzu- und abflussleitungen vor dem Einfrieren zu schützen, soweit
sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen.
Jeden in und an der Mietsache entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen
durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
5. Der Mieter hat die Mietsache von Ungeziefer frei zu halten, es sei denn, er beweist, dass der Befall nicht von ihm oder
den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht
worden ist. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigen von Ungeziefer entstehen, haftet der Mieter ebenso wie für
Schäden durch das Beseitigen des Ungeziefers, auch wenn dies vom Vermieter veranlasst wird.
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Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten, die Schönheitsreparaturen auszuführen, soweit diese erforderlich sind. Die
Schönheitsreparaturen umfassen: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der
Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen
und die Reinigung der Teppichböden in den Mieträumen. Naturbelassenes Holz darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein:
- Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre
- Wohnräume, Essräume, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, Flure,
Toiletten alle fünf Jahre
- sonstige Nebenräume alle sieben Jahre.
2. Während der Mietzeit darf der Mieter, soweit eine fachgerechte Ausführung gewährleistet ist, die Schönheitsreparaturen
in Eigenarbeit vornehmen. Lässt der Mieter die Schönheitsreparaturen oder andere Arbeiten an dem Mietobjekt durch
Drittfirmen ausführen, so tritt er hiermit die Gewährleistungsansprüche gegen die Firmen an den dies annehmenden
Vermieter ab. Er bleibt jedoch während der Mietzeit berechtigt und verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend
zu machen.
3. Bei Auszug des Mieters gilt die Regelung gemäß § 23 dieses Vertrages.
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Beendigung des Mietverhältnisses
1. Gemäß § 2 Ziffer 4 finden die Vorschriften des § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) keine
Anwendung. Etwaige Zahlungen des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses werden als Nutzungsentschädigung
angenommen, auch wenn sie bei der Zahlung oder in der Korrespondenz als Mietzahlung bezeichnet sind.
2. Bei Auszug des Mieters ist ein gemeinsames Rückgabeprotokoll zu fertigen, in welchem etwa vorhandene oder nicht
beseitigte Mängel, Schönheitsreparaturen etc. aufgeführt werden.
3. Die Wohnung ist bei Mietbeginn renoviert. Beim Auszug des Mieters ist die Wohnung daher in einem vermietbaren Zu
stand an den Vermieter zu übergeben. Das heißt: Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet,
Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn diese in der Vergangenheit nicht durchgeführt wurden, aber im Zeitpunkt
der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich sind.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben,
soweit dies erforderlich ist. Anderenfalls muss der Mieter anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden
wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde.
Beim Anstrich hat der Mieter den Farbton zu wählen, den er bei Vertragsbeginn vorgefunden hat. Holzwerk darf auch
weiß oder cremefarbig gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert, Heizkörper und Rohre können auch
weiß oder cremefarbig gestrichen werden. Wände und Decken können auch weiß oder in einem anderen neutralen Farbton
gestrichen werden. Die Verwendung anderer Farben, Wanddekorationen und Tapeten (Muster, Prägetapeten usw.)
sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
Darüber hinaus ist eine vertragsgemäße Übergabe gegeben, wenn:
a) Schäden am Mietobjekt, die über die Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen, beseitigt sind (z.B.
Bohrlöcher, defekte Fensterscheiben, Brandlöcher in Teppichboden, die Türen und Zargen bei entsprechender Beschädigung
oder starker Abnutzung bzw. Vergilbung fachhandwerklich abgeschliffen und lackiert worden sind),
b) sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben worden sind,
c) der Mieter von dem Vermieter überlassenes Zubehör und überlassene Einrichtung gebrauchsfähig und gereinigt
zurückgegeben hat,
d) der Mieter vollständig geräumt hat.
Die Räumungspflicht des Mieters erstreckt sich auf alle Gegenstände im Mietbereich, soweit sie nicht dem Vermieter
gehören. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt diese Gegenstände auf Kosten des
Mieters abfahren zu lassen. Eine Aufbewahrungspflicht für den Vermieter besteht nicht.
4. Hat der Mieter mit Zustimmung des Vermieters Veränderungen vorgenommen, so hat er diese zu beseitigen, es sei
denn, der Vermieter hat seine Zustimmung mit dem Zusatz erteilt, dass eine Rückbauverpflichtung entfalle. Werden
bauliche Veränderungen belassen, hat der Mieter keinen Entschädigungsanspruch.
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Mietobjekt versehen hat, wegzunehmen. Der Vermieter kann
die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei
denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
5. Unberührt bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens. Den Anspruch auf Geldersatz
hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig gewordenen Schönheitsreparaturen
deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in den Mieträumen bauliche Veränderungen vor
nimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführte Schönheitsreparatur wieder zerstört würden.
6. Hat der Mieter die Wohnung bereits verlassen und er kommt seiner Pflicht zur termingerechten Rückgabe der Wohnung
nicht nach, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und neue Schlösser anbringen lassen. Für
in der Wohnung befindliche Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
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Vielen Dank!