Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur Betriebskostenabrechnung. Der Abrechnungszeitraum erfolgte über mehrere Jahre stets vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Im Mietvertrag ist nur eine jährliche Abrechnung vereinbart, nicht aber die Lage des Zeitraums. Zum 01.05.2013 erfolge ein Eigentümerwechsel, welcher mir damals auch mitgeteilt wurde. Jetzt wurde mir mit Briefdatum vom 29.12.2014 eine Betriebskostenabrechnung des alten Vermieters über den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 zugestellt. Eigentlich müsste doch aber der neue Eigentümer das Jahr 2013 komplett abrechnen? Oder dürfen Abrechnungszeiträume ohne meine Einwilligung und ohne vorherige Mitteilung einfach so verkürzt werden? Wie sollte ich mich jetzt gegenüber beiden Vermietern verhalten?

    Vielen Dank & Viele Grüße
    Tanja

  • Zitat

    Eigentlich müsste doch aber der neue Eigentümer das Jahr 2013 komplett abrechnen?

    Richtig.

    Zitat

    Oder dürfen Abrechnungszeiträume ohne meine Einwilligung und ohne vorherige Mitteilung einfach so verkürzt werden?

    Verkürzt ja, nur nicht länger als 12 Monate.


  • Jetzt wurde mir mit Briefdatum vom 29.12.2014 eine Betriebskostenabrechnung des alten Vermieters über den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 zugestellt.
    Eigentlich müsste doch aber der neue Eigentümer das Jahr 2013 komplett abrechnen?

    Im Prinzip: JA.

    Wo ist nun aber die Abrechnung von1.5. - 31.12 des neuen Vermieters.

  • Verkürzt ja, nur nicht länger als 12 Monate.

    Und die Verkürzung muss er mir nicht mitteilen bzw. mit mir schriftlich vorher vereinbaren? Somit könnte der alte Vermieter doch nun auf der verkürzten 4-Monats-Periode bestehen? Wie soll ich auf die Abrechnung gegenüber dem alten Vermieter reagieren?

  • Diese liegt mir noch nicht vor...

    Sie haben also für den restlichen Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 noch gar keine Abrechnung erhalten!
    Der Termin wäre aber der 31.12.2014 gewesen.
    Möglich wäre aber auch ein anderer Zeitraum des neuen Vermieters, z.B 1.5.2013 bis 30.4.2014. Dann können Sie noch bis 30.4.2015 auf eine Rechnung hoffen.
    Klären Sie das mit Ihrem neuen Vermieter. Wenn dem so ist, würde ich die Rechnung des alten Vermieters begleichen. Der neue könnte das nicht tun, da sich hier die Zeiträume überschneiden.

  • Also darf der alte Vermieter über 1/1/2 Jahre nach dem Eigentümerwechsel den Abrechnungszeitraum ohne jegliche Zustimmung von mir auf 4 Monate verkürzen?

  • Also darf der alte Vermieter über 1/1/2 Jahre nach dem Eigentümerwechsel den Abrechnungszeitraum ohne jegliche Zustimmung von mir auf 4 Monate verkürzen?


    Vorsichtig würde ich in diesem Falle Ja sagen. Musst Du denn nachzahlen?

  • Mein Gott, der alte Vermieter darf Ihnen die Kosten, unter seiner Verantwortung, höchstens bis zum Ende eures Mietdatum berechnen.
    Das geht auch garnicht anders.

    Klären Sie erstmal mit dem neuen Vermieter was aus dem Rest des Jahres geworden ist. Ich habe keine Lust, wenn Sie meine Hinweise ignorieren und hier immer wieder neue Fragen aufwerfen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (9. Januar 2015 um 22:03)

  • Also darf der alte Vermieter über 1/1/2 Jahre nach dem Eigentümerwechsel den Abrechnungszeitraum ohne jegliche Zustimmung von mir auf 4 Monate verkürzen?


    Es mag steuerliche Gründe geben, die den früheren Eigentümer dazu zwingen.

  • Naja, Kolinum, ich habe keine neue Frage gestellt, sondern wollte nur wissen, ob die Verkürzung des Abrechnungszeitraums bei Eigentümerwechsel möglich ist. Das ist ja die entscheidende Frage für die Wirksamkeit der Abrechnung. Zum Glück gibt es auch Leute, die freundlicher und kompetenter helfen, als Sie.

    Nebenkostenabrechnung: Abrechnungszeitraum

    "Einseitig ohne die Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Lage des Abrechnungszeitraums nur verändern, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Keinen sachlichen Grund für eine einseitige Veränderung stellt ein Vermieterwechsel dar. Eine einseitige Angleichung des Beginns des Abrechnungszeitraums an den Eintritt des neuen Vermieters in den Mietvertrag ist daher nicht möglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.02.2005 – 65 S 342/04)"

  • "Einseitig ohne die Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Lage des Abrechnungszeitraums nur verändern, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Keinen sachlichen Grund für eine einseitige Veränderung stellt ein Vermieterwechsel dar. Eine einseitige Angleichung des Beginns des Abrechnungszeitraums an den Eintritt des neuen Vermieters in den Mietvertrag ist daher nicht möglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.02.2005 – 65 S 342/04)"

    Also was fragen Sie den hier noch. Ist doch alles gesagt.
    Wie Sie sich verhalten sollen? So wie Sie es gern hätten! Vom Blödmann Kolinum können Sie da nichts mehr erwarten.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (10. Januar 2015 um 11:13)

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