Kündigung nur im Oktober?

  • Hallo zusammen,

    in meinem Mietvertrag steht eine Klausel, dass die Wohnung nur zu Semesterbeginn (September/Oktober) kündbar ist.
    Wohnung ist in Universitätsnähe.

    Kennt jemand die Sachlage? Ich würde gerne so bald wie möglich aus der Wohnung raus.

    Vielen Dank schoneinmal
    gruß

  • Hallo zusammen,

    in meinem Mietvertrag steht eine Klausel, dass die Wohnung nur zu Semesterbeginn (September/Oktober) kündbar ist.
    Wohnung ist in Universitätsnähe.

    Kennt jemand die Sachlage? Ich würde gerne so bald wie möglich aus der Wohnung raus.

    Vielen Dank schoneinmal
    gruß

    Hallo,

    man stelle sich vor, dass man einen Mietvertrag in einem Studentenwohnheim oder Appartment unterschreibt, vor allem vorher gelesen hat, da es sich um reine Zeitverträge handelt und höchstwahrscheinlich für Mieter und Vermieter verbindlich vereinbart ist, ist ein vorzeitiger Abbruch des Mietverhältnisses nur in gegenseitigen Einvernehmen möglich.

    Vielleicht hilft dir das ja weiter, bitte genau lesen:

    Zeitmietvertrag - befristeter Mietvertrag ? mietrecht.de

    ZITAT:
    Vorzeitige Vertragsaufhebung

    Der Zeitmietvertrag kann nur unter der Voraussetzung vor Vertragsablauf beendet werden, dass sowohl Vermieter als auch Mieter damit einverstanden sind und miteinander einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag schließen.
    ZITAT Ende

    Gruß

    BHShuber

  • Wohnung ist in Universitätsnähe.


    Das besagt noch nichts. Handelt es sich um eine Art von Studentenwohnheim? Dann wäre die Klausel (für beide Seiten) gültig.

  • Zitat

    Kennt jemand die Sachlage?

    Erst mal der Mietvertrag.

    Was genau steht da zum Thema Kündigung drin?

    Und, nicht ganz unwichtig, ist der Wohnraum in einem Studentenwohnheim?

  • Hallo,

    vielen Dank schonmal für die Mühe die Sie sich alle machen.

    1. Es handel sich nicht um ein Studentenwohnheim

    2. Im Vertrag steht folgendes unter §2 Mietzeit, 1.b)

    "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werde. Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist nach 5-jähriger Miete ....."

    Und die genannte Klausel ist mit Schreibmschine neben die Überschrift gedruckt, hat also keine eigene Nummer.
    der genaue Wortlaut ist:

    "Kündigung ist nur zu Semesterbeginn also auf den 1.10. eines jeden Jahres möglich."

    Mehr steht zur Mietzeit nicht drin was hier von Belang wäre.

    Vielen Dank nocheinmal und beste Grüße

  • Hallo,

    vielen Dank schonmal für die Mühe die Sie sich alle machen.

    1. Es handel sich nicht um ein Studentenwohnheim

    2. Im Vertrag steht folgendes unter §2 Mietzeit, 1.b)

    "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werde. Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist nach 5-jähriger Miete ....."

    Und die genannte Klausel ist mit Schreibmschine neben die Überschrift gedruckt, hat also keine eigene Nummer.
    der genaue Wortlaut ist:

    "Kündigung ist nur zu Semesterbeginn also auf den 1.10. eines jeden Jahres möglich."

    Mehr steht zur Mietzeit nicht drin was hier von Belang wäre.

    Vielen Dank nocheinmal und beste Grüße

    Hallo,

    als Zusatzklausel eines wahrscheinlich Standardmietvertrages, hier gilt es zu prüfen ob diese Kündigungsklausel rechtens ist.

    Man bedenke aber, dass man mit Unterschrift auf dem Vertrag sein Einverständnis mit den Bedingungen des Vertrages gegeben hat.

    Ansonsten wie bereits beschrieben, im gegenseitigem Einvernehmen.

    Gruß

    BHShuber

  • Da es offenbar um eine ganz "normale" Wohnung handelt ist diese Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit unwirksam.

    Sprich im Moment ist eine Kündigung zum 30.4.15 möglich.

    Auch für Studenten gilt, außer sie mieten Wohnraum in einem Studentenwohnheim, das Mietrecht wie für jeden anderen Mieter auch.

  • "Kündigung ist nur zu Semesterbeginn also auf den 1.10. eines jeden Jahres möglich."
    Das wäre praktisch eine Zeitmietvertrag mit 1-jähriger Dauer. Wäre nur möglich, wenn ein beiderseitiges Kündigungsverzicht für diese Dauer ausgesprochen wäre, was hier aber nicht der Fall ist.

    § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. ...............
    2. ...............
    3. ...............
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2).....
    (3).....
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Aus meiner Sicht ein unbefristeter Mietvertrag!

  • Magma:

    "Es handel sich nicht um ein Studentenwohnheim"
    - Auch nicht um eine so. Werkswohnung?

    "Im Vertrag steht folgendes unter §2 Mietzeit, 1.b)
    "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats"
    - Falsch. Richtig wäre "bis zum dritten Werktag d.M."

    "unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werde."
    - Falsch. Richtig wäre "zum Ablauf des übernächsten Monats".

    "Kündigung ist nur zu Semesterbeginn also auf den 1.10. eines jeden Jahres möglich."
    - Nicht zulässig, da Benachteiligung des Mieters.

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