Hallo zusammen,
ich hoffe mir kann jemand erklären ob ich im folgendem Fall streichen muss.
Ich habe meine Wohnung ungestrichen, aber frisch tapeziert im September 2009 übernommen.
Den §18 haben wir bis auf folgenden Eintrag aus dem Vertrag getrichen:
Zitat3. Der Vermieter kann im Ürbigem bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter
Unter sonstiges haben wir handschriftlich folgendes vereinbart:
Zitat§7, 18: Mieter streicht Wände bei Einzug, keine Schänheitsreperaturen bei Auszug!
Im §7 sind Fristen für Schönheitsreperaturen vereinbart, die 5 Jahre sind September 2014 (Monat meiner Kündigung) nun "aktiv" geworden.
Muss ich nun wegen 3 Monaten die komplette Wohnung nochmal streichen, oder gilt die Handschriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und mir?
Da sich diese Vereinbarung explizit auf §7 und 18 bezieht verstehe ich das so das beide anderen § in meinem Fall unwirksam werden, oder verstehe ich das falsch?
Ich muss dazu sagen das in der Wohnung geraucht wurde (war auch vom Vermieter genehmigt), daher wäre es schon sinvoll zu streichen.
§7 des Vertrages enthält folgendes:
ZitatAlles anzeigenSchönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
1.Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.3. Diese Verpflichtung gilt im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen):
a) Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen: 5 Jahre
b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken: 5 Jahre
c) Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten: 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztüren und –fenstern: 10 Jahre
e) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre: 10 JahreDie vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der der Mietsache in Anwendung. Bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B. Speise- oder Besenkammer) verlängert sich diese Frist um 2 Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen.
Vielen Dank schonmal für eure Antworten ![]()