klausel schönheitsreparaturen

  • Hallo,

    ich bräuchte Hilfe bei meinem Mietvertrag.

    ich möchte wissen, ob die folgende Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde:

    § 5 Schönheitsreparaturen / Bagatellschäden:

    1.Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
    2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich waren, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 100,00 € im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterschäden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresbruttokaltmiete.
    3.Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen.
    Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
    Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
    4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.


    Vielen dank für die Hilfe!


    Sarah

  • Ich sehe da keinen Nachteil für Sie.

    Renovieren Sie die Wohnung entsprechend des Verschmutzungsgrades je nach Dauer. Diese unsinnigen Forderungen in den Verträgen hat das BGH sowieso schon gekippt. Es verweißt ausdrücklich auf den Grad der Verschmutzung.

    Sie sind dem Vermieter keine Rechenschaft über die während Ihrer Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen sowie einen Kostennachweis schuldig.

    Wichtig ist, das Sie eine Renovierung so vornehmen, wie es im Vertrag bei Auszug vereinbart wurde.

  • Ich sehe da keinen Nachteil für Sie.

    Renovieren Sie die Wohnung entsprechend des Verschmutzungsgrades je nach Dauer. Diese unsinnigen Forderungen in den Verträgen hat das BGH sowieso schon gekippt. Es verweißt ausdrücklich auf den Grad der Verschmutzung.

    Sie sind dem Vermieter keine Rechenschaft über die während Ihrer Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen sowie einen Kostennachweis schuldig.

    Wichtig ist, das Sie eine Renovierung so vornehmen, wie es im Vertrag bei Auszug vereinbart wurde.

    Vielen dank für die Antwort.
    Aber es geht mir eher darum, ob die Klausel wirksam ist, wenn mann diese einer AGB-Kontrolle unterzieht?

  • also ich würde sagen, dass die Klausel wirksam ist.

    letztendlich sind die meisten Klauseln ja unwirksam, weil sie starre Fristen haben und somit den Mieter unangemessen benachteiligen.

    hier jedoch wird der "Grad der Abnutzung" berücksichtigt.

  • Mag sein, aber ob ich renoviere oder nicht, ist meine Sache. Die Hauptsache hatte ich bereits am Schluß meines ersten Beitrages erwähnt.
    Ob das recjhtens oder nicht rechtens ist, ist doch nur Beiwerk.
    Eben doch nur meine Meinung.

  • 3.[/B]Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen.
    Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
    Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
    4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den kosten zu tragen hat,


    Da hie eher von Empfehlungen, nicht von starren Fristen oder einer Renovierung am Ende der Mietzeit die Rede ist, halte ich die Klauseln für statthaft.

  • Hallo,

    ich bräuchte Hilfe bei meinem Mietvertrag.

    ich möchte wissen, ob die folgende Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde:

    § 5 Schönheitsreparaturen / Bagatellschäden:

    1.Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
    2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich waren, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 100,00 € im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterschäden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresbruttokaltmiete.
    3.Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen.
    Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
    Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
    4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.


    Vielen dank für die Hilfe!


    Sarah


    Die Klausel ist womöglich ungültig, wegen der Farbvorgabe (weiss)zu Mietzeit.

    "Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden"

    Während der Mietzeit können Sie so tapezieren, wie Sie wollen, lediglich bei der Übergabe muss alles neutral sein. Lesen sie dieses Urteil durch http://www.mieterschutz-hamburg.de/assets/compone…VIIIZR16608.pdf
    Lassen Sie sich beraten

    Wenn Sie bereits renoviert haben, obwohl sie nicht mussten, können die Kosten maximal 6 Monaten nachdem Auszug verlangen

  • Hallo,

    ich bräuchte Hilfe bei meinem Mietvertrag.

    ich möchte wissen, ob die folgende Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde:

    § 5 Schönheitsreparaturen / Bagatellschäden:

    1.Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
    2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich waren, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 100,00 € im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterschäden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresbruttokaltmiete.
    3.Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen.
    Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
    Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
    4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.


    Vielen dank für die Hilfe!


    Sarah

    Quotenabgeltungskausel an sich ist auch aus folgenden Gründen ungültig

    "Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen."

    Sie dürfen sowohl selber renovieren, als auch selber Malerfachgeschäft beauftragen. Der muss es nur fachgerecht renovieren können. Der Vermieter darf da nicht mitreden. Es gibt da ensprechendes Urteil
    https://rheinrecht.wordpress.com/2013/07/13/sch…eltungsklausel/

    Ist aber auch womöglich egal: Quotenabgeltungsklausel kann nur dann wirksam sein, wenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wirksam erfolgt ist und das ist wegen Farbvorgabe während der Lebzeit zu bezweifeln.

  • Deine Ausführungen sind gut, Iglesias. Due Quotenabgeltungsklausel müsste unwirksam sein, denn dem Mieter wird zwar die Möglichkeit eingeräumt, die Arbeiten selbst durchzuführen, jedoch darf nur der Vermieter ein Malerfachgeschäft auswählen und das ist nicht statthaft.

    Und mit der Farbwahl hast du womöglich auch Recht, indem die Farbe weiß explizit und keine hellen Farbe vorgegeben werden.

  • Danke toffer2105
    Auch Vorgabe heller Farben zu Lebszeit (und bei der geposteten Klausel ist gibt es keine explizite Einschränkung, also gilt es sowohl für Lebzeit als auch bei der Übergabe) führen zur Unwirksmakeit der Klausel schlechthin. Vor allem für Wände und Leitungen. Nur für Holz könnte Farbe "weiss" wirksam vereinbart werden (damit Holz nicht beschädigt wird). Ansonsten kann man zu Lebzeit bei den Wänden es so bunt treiben wie man will. Nur für die Übergabe dürfen die hellen Farben vereinabrt werden, aber auch explizit weisse Farbe.

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