Hallo zusammen,
in dem von mir unterschiebenen Mietvertrag sind mir zwei Dinge aufgefallen.
1. In der Schönheitsreparaturklausel wird folgendes aufgeführt: "...das Streichen der Fußböden einschließlich der Leisten,..." ist die Klausel wirksam, wenn auch die Fußleisten erwähnt werden?
Die Frage stellt sich mir, da in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV diese nicht genannt werden:
„das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“
2. Der Vertrag enthält eine Formular-Quotenabgeltungsklausel für die Schönheitsreparaturen, also keine individuelle Vereinbarung.
Führen diese beiden Absätze der Schönheitsreparaturklausel des Vertrages zur unwriksamkeit der gesamten Klausel?
Vielen Dank für eure Meinung!
Beste Grüße