Kostenlose Nutzung einer Wohnung - welche Rechte und Pflichten habe ich?

  • Hallo,

    ich suche Orientierung.

    Wenn mir ein Mieter seine möbilierte Zweit-Wohnung unentgeltlich und mit Zustimmung des Vermieters zur Nutzung überläßt - bin ich dann juristisch gesehen ein Untermieter, mit den entsprechenden Rechten und Pflichten?

    Oder kann ich Untermieter nur sein, wenn ich eine Gegenleistung z.B. in Form von Geld für die Überlassung erbringe?

    Danke für fundierte, eventuell auf Rechtsprechung verweisende Antworten,
    sebastian

    Einmal editiert, zuletzt von sebastian (23. November 2014 um 13:34)

  • sebastian:

    "ich suche Orientierung."
    - Zuverlässige bekommst Du am besten bei entsprechend ausgebildeten Rechtsanwälten.

    "Wenn mir ein Mieter seine möbilierte Zweit-Wohnung unentgeltlich und mit Zustimmung des Vermieters zur Nutzung überläßt - bin ich dann juristisch gesehen ein Untermieter, mit den entsprechenden Rechten und Pflichten?"
    - Nein, Du wärest Nutzniesser.

    "Oder kann ich Untermieter nur sein, wenn ich eine Gegenleistung z.B. in Form von Geld für die Überlassung erbringe?"
    - (Unter-)Mieter kannste nur sein, wenn Du einen (Unter-)Mietvertrag hast. Gegenleistung kann ich nicht beurteilen.

  • Zitat

    ich suche Orientierung.

    Ich auch. Nach dem Sinn/Hintergrund der Frage.

    Wenn Du keine Miete zahlst bist Du Gast des Mieters. Ohne Pflichten, aber auch ohne Rechte.

  • Nach meiner Einschätzung ist zwischen dir und dem Mieter ein Leihvertrag über die unentgeltiche Nutzung der Wohnung zustandegekommen. Eine Sache darf ich auch dann ausleihen, wenn ich nur Besitzer und nicht Eigentümer bin. Auch hat der Vermieter diesem Leihvertrag als Eigentümer zugestimmt. Aus einem Leihvertrag erwachsen selbstverständlich Rechte und Pflichten, du solltest mit der geliehenen Sache also pfleglich umgehen. Dies steht zwar so nicht in den §§ 598 ff BGB, wird aber als vertragliche Nebenleistungspflicht vorausgesetzt. Zu deinen Hauptleistungspflichten gehört auf jeden Fall die vereinbarungsgemäße Rückgabe der Sache. Ohne es genau überprüft zu haben, würde ich einen Nießbrauch verneinen, da dieses Konstrukt zu weit in die Eigentümerrechte des Vermieters eingreifen würde und er während der Mietzeit auch nicht Besitzer der Sache ist.

  • Nach meiner Einschätzung ist zwischen dir und dem Mieter ein Leihvertrag über die unentgeltiche Nutzung der Wohnung zustandegekommen. Eine Sache darf ich auch dann ausleihen, wenn ich nur Besitzer und nicht Eigentümer bin. Auch hat der Vermieter diesem Leihvertrag als Eigentümer zugestimmt. Aus einem Leihvertrag erwachsen selbstverständlich Rechte und Pflichten, du solltest mit der geliehenen Sache also pfleglich umgehen. Dies steht zwar so nicht in den §§ 598 ff BGB, wird aber als vertragliche Nebenleistungspflicht vorausgesetzt. Zu deinen Hauptleistungspflichten gehört auf jeden Fall die vereinbarungsgemäße Rückgabe der Sache. Ohne es genau überprüft zu haben, würde ich einen Nießbrauch verneinen, da dieses Konstrukt zu weit in die Eigentümerrechte des Vermieters eingreifen würde und er während der Mietzeit auch nicht Besitzer der Sache ist.


    Wow...:cool:

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