Beiträge von Angelo

    Eine Mieterhöhung ist ein einseitigen Rechtsgeschäft. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist (nur dann) ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. (§ 174 BGB)

    Widersprochen wurde bereits. Vielleicht hat der Vermieter aber doch, irgendwo versteckt, auf die Bevollmächtigung hingewiesen, beispielsweise in der Hausordnung. Ansonsten ist eine Mieterhöhung an weitere, sehr strenge formelle Anforderungen geknüpft, an denen gelegentlich sogar Rechtsanwälte scheitern. Wenn Hausmeister Krause sich das in Eigenregie zutraut, sollte man es erst recht prüfen. Lesenswert in diesem Zusammenhang:

    MieterMagazin 10/11, S. 14, Die 10 h

    Nach meiner Einschätzung ist zwischen dir und dem Mieter ein Leihvertrag über die unentgeltiche Nutzung der Wohnung zustandegekommen. Eine Sache darf ich auch dann ausleihen, wenn ich nur Besitzer und nicht Eigentümer bin. Auch hat der Vermieter diesem Leihvertrag als Eigentümer zugestimmt. Aus einem Leihvertrag erwachsen selbstverständlich Rechte und Pflichten, du solltest mit der geliehenen Sache also pfleglich umgehen. Dies steht zwar so nicht in den §§ 598 ff BGB, wird aber als vertragliche Nebenleistungspflicht vorausgesetzt. Zu deinen Hauptleistungspflichten gehört auf jeden Fall die vereinbarungsgemäße Rückgabe der Sache. Ohne es genau überprüft zu haben, würde ich einen Nießbrauch verneinen, da dieses Konstrukt zu weit in die Eigentümerrechte des Vermieters eingreifen würde und er während der Mietzeit auch nicht Besitzer der Sache ist.

    Liebe Mietrechtinteressierte,

    mich würde eure Meinung zu meinem Sachverhalt interessieren.

    Mein Vermieter hat einen Vordruck von Immobilienscout verwendet, in welchem die vertragsmäßige Übergabe der Wohnung, unterteilt in Einzelabschnitte, durch ankreuzen von „Ja“ in der Spalte „In Ordnung“ zu protokollieren ist.

    http://www.immobilienscout24.de/content/dam/is…beprotokoll.pdf

    Mein Vermieter war bei der Übergabe nicht anwesend, sondern hat einen Bevollmächtigten und einen Zeugen geschickt, ich selbst hatte auch einen Zeugen dabei.

    Sein Bevollmächtigter hat in der Kategorie "Wohnzimmer" zunächst zwei kleine Löcher im Laminat festgestellt und bei "Mängel" eingetragen, dann aber doch "In Ordnung" angekreuzt, nachdem wir darüber geredet haben. Bei "Küche" wusste er nicht, wie der Zustand vorher war und hat bei Mängel geschrieben "siehe Fotos zum Abgleich". Dann hat er aber auch "in Ordnung" angekreuzt.

    Nach drei Monaten will der Vermieter nun die Löcher im Laminat Wohnimmer und zwei Mängel in der Küche ersetzt haben. Er meint, das "in Ordnung" beziehe sich nur auf den übrigen Zustand.

    1. Frage: Wie würdet Ihr es auslegen, wenn jemand zwar einen Mangel beschreibt, dann aber "in Ordnung" ankreuzt?
    2. Frage: Reicht die Bemerkung "siehe Fotos zum Abgleich", um einen Mangel zu belegen?

    Zu der ersten Frage habe ich keine Rechtsprechung gefunden. Zu der zweiten Frage heißt es zumindest, daß nur Mängel geltend gemacht werden können, die im Protokoll beschrieben sind. Es gibt aber kein Urteil zu der Frage, ob eine Verweis auf Fotos ohne weitere Beschreibung reicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!