Eine Mieterhöhung ist ein einseitigen Rechtsgeschäft. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist (nur dann) ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. (§ 174 BGB)
Widersprochen wurde bereits. Vielleicht hat der Vermieter aber doch, irgendwo versteckt, auf die Bevollmächtigung hingewiesen, beispielsweise in der Hausordnung. Ansonsten ist eine Mieterhöhung an weitere, sehr strenge formelle Anforderungen geknüpft, an denen gelegentlich sogar Rechtsanwälte scheitern. Wenn Hausmeister Krause sich das in Eigenregie zutraut, sollte man es erst recht prüfen. Lesenswert in diesem Zusammenhang: