Hallo Gemeinschaft,
gehen wir von folgendem Sachstand aus:
Vermieter A hat Mieter B zum 31.10.2014 wegen Nichteinhaltung des zuvor auferlegten Hundeverbotes ordentlich gekündigt. Das Hundeverbot wurde wegen Hundehaaren im Hausflur ausgesprochen.
Am 15.07.2014 inseriert der Vermieter A eine Anzeige zur Neuvermittlung der gekündigten Wohnung. Mieter B geht aber davon aus (nach Rücksprache mit Anwalt), dass die Kündigung und das Hundeverbot ungültig sind und weist den Vermieter darauf am 16.07.2014 hin, dass er die Kündigung anfechten werde, nachdem ihm der Vermieter mitteilte, dass Wohnungsbesichtigungen durchgeführt werden.
Der Mieter B lässt beide Besichtigungstermine zu, unterstreicht aber in jeglicher Konversation, dass in naher Zukunft ein Widerspruch gegen die Kündigung erfolgen wird.
Am 26.08.2014 legt Mieter B schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung und das Hundeverbot ein. Dieses wird vom Vermieter zurückgewiesen.
Mieter B beruft sich auf den Widerspruch und verbleibt nach dem 31.10.2014 weiterhin in der Wohnung und zieht nicht aus. Miete wird weiterhin pünktlich und in voller Höhe vom Mieter B bezahlt. Ebenfalls weist Mieter B den Vermieter A hin, dass er bitte die Kündigung und das Hundeverbot gerichtlich prüfen lassen solle.
Vermieter A weigert sich rechtliche Schritte einzuleiten und handelt weiterhin eigenmöchtig.
In erster Instanz entfernt Vermieter A das Namensschild des Mieter B vom Briefkasten. Dieses wird vom Mieter B mehrmals wieder am Briefkasten angebracht und vom Vermieter A kurze Zeit später wieder entfernt mit der Aufforderung sein Eigentum (Briefkasten) nicht zu bekleben oder zu beschmieren und fordert weiterhin die Herausgabe der Wohnung.
In zweiter Instanz fordert Vermieter A Schadensersatz auf folgende Kosten:
- Kosten für die Immobilienscout Anzeige
- Kosten der Besichtigungstermine (pauschal 2x 25 Euro)
- Begleichung der Differenzmiete (Vermieter A hätte die Wohnung für 45,- mehr im Monat an den Nachmieter vermietet)
Sollte Mieter B diese Kosten nicht überweisen, droht Vermieter A mit Durchführung des Vermieterpfandrechts. Da Mieter B die Schlösser der Wohnungs- und Kellertür bereits getauscht hat, bleibt dem Vermieter A ansich nur die Möglichkeit beim Auto des Mieter B das Pfandrecht durchzuführen.
Fragestellung ist nun folgende:
- Ist der Schadensersatzanspruch des Vermieter A in vollem Umfang berechtigt (sofern die Kündigung wirklich nicht gültig ist)? Bzw sind weitere Schadensersatzansprüche bezüglich des Nichtauszugs des Mieter B gerechtfertigt?
- Welche Möglichkeiten bieten sich dem Mieter B, außer das Geld in erster Instanz via Sicherheitshinterlegung beim Amtsgericht zu verwahren?
- Ist eine eigenmächtige Mietminderung um 1% seitens Mieter A bezüglich des Briefkasten möglich?
Ich hoffe dass mir hier jemand zumindest ansatzweise weiterhelfen kann.
Liebe Grüße