Vermieter verbiegt Einzelfalldefinition der Kleinreparaturenklausel?

  • Hallo zusammen,

    ich habe seit dem zwei Reparaturen notwendig wurden ein Problem mit meinem Vermieter. Die rechtliche Regelung im Mietvertrag ist korrekt und ich würde ohne zu zögern zahlen, wenn der Rechnungsbetrag korrekt und unter dieser Grenze ausgewiesen wäre.

    Folgende Situation:

    Es wurden zwei Reparaturen (defekte WC Spülung, defekte Michbatterie Dusche) durchgeführt und in Folge einer freiwilligen/nicht beauftragten und auch nicht berechneten Prüfung des Waschbecken Perlators ging dieser verloren. Bei der zweiten Reparatur habe ich darauf hingewiesen, dass dieser seit dem letzten Mal fehlt und letztlich wurde der neue Perlator in der Rechnung der zweiten Reparatur zum Einsatztag ausgewiesen, wo er auch ersetzt wurde und der Betrag stieg über 75 €. Somit war für mich klar, dass ich die Rechnung nicht bezahlen muss. Andernfalls hätte der Vermieter mit dem Handwerksbetrieb abstimmen müssen, das der Perlator Posten auf Grund einer Instandhaltung nichtig ist.

    Aktuelles Problem:

    Ich habe dies dem Vermieter ausführlich mehrere Male geschildert. Dieser hat mich nun via Anwalt abgemahnt (~75 € zusätzliche Anwaltskosten) und der Anwalt meinte Sie würden den Perlator einfach zur ersten Rechnung rechnen sodass ich unter 75 € komme und diese solle ich nun zzgl. seines Anwaltshonorars bezahlen.

    Frage 1: Wie ist ein Einzelfall in diesem Rahmen zu deuten? Doch nicht etwa jeden Arbeitsschritt? Am Tag 2 wo die WC Spülung repariert wurde, erfolgte der Ersatz des Perlators der auch in Rechnung gestellt wurde. Somit komme ich über 75 € in der Rechnung und müsste doch eigentlich nicht zahlen?

    Frage 2: Ist ein nachträgliches verschieben der Rechnungsposten wie es der Anwalt vorgerechnet hat gültig? Und wenn ja ergibt sich daraus ja eine ganze neue Forderung unter dessen Gültigkeit ich unter 75 € wäre und schon damals bezahlt hätte. Darf er mir dann zusätzlich noch sein Anwaltshonorar aufmerzen?

    Vielen Dank!!

  • "Es wurden zwei Reparaturen (defekte WC Spülung, defekte Michbatterie Dusche) durchgeführt und in Folge einer freiwilligen/nicht beauftragten und auch nicht berechneten Prüfung des Waschbecken Perlators ging dieser verloren. Bei der zweiten Reparatur habe ich darauf hingewiesen, dass dieser seit dem letzten Mal fehlt und letztlich wurde der neue Perlator in der Rechnung der zweiten Reparatur zum Einsatztag ausgewiesen, wo er auch ersetzt wurde und der Betrag stieg über 75 €."

    - Der in der ersten Reparatur abhanden gegangene Perlator hätte hier bereits berechnet werden müssen. Somit wäre der Betrag der zweiten Reparatur unter 75€ verblieben, und Du hättest zahlen müssen. Da Du Dich offensichtlich mehrmals geweigert hattest, besteht m.E. die Forderung des RA auf Übernahme seines Honorars zurecht.

  • Hi Berney,

    der Perlator hätte gar nicht berechnet werden dürfen, da der Verlust durch den Handwerker verschuldet war und zwar in Folge einer ersten Sichtung des WC Spülungsproblems wodurch nach Freigabe durch den Vermieter Reparatur 2 entstand. Demnach halte ich die Zuordnung für korrekt.

    Aber man kann mir doch nicht vorwerfen, dass ich eine ungültige Forderung > 75 € nicht erfülle und mich dann einfach abmahnen? Ich habe dem Vermieter angeboten den Sachverhalt zu klären und mir einen korrekte Rechnung zukommen zu lassen die ich bei <= 75 € ohne wenn und aber wie rechtlich gefordert bezahlt hätte.

    Der Vermieter hier ist dafür bekannt durch seinen Bruder der Rechtsanwalt ist Druck auf Mieter auszuüben. Ich wollte mich davon angesichts der falschen Rechnung nicht zur Zahlung "zwingen" lassen. Ich habe gerade einen Brief an die Kanzlei verschickt mir bitte einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen zu lassen. Sodass dies vor Gericht geklärt werden kann auch wenn das in Anbetracht der Summe lächerlich ist. Nur wenn man nicht mal den Sachverhalt vernünftig schildern kann und einfach direkt abgemahnt wird, werde ich erst recht nicht zahlen, auch wenn er mit dieser Vorgehensweise bei vielen offensichtlich Erfolg hat.

    Dennoch interessieren mich natürlich eure Einschätzungen.

  • Du hast eine defekte WC Spülung und eine defekte Mischbatterie. Du hast beide Mängel gleichzeit den VM angezeigt und er hat einen Handwerker kommen lassen. Die Mischbatterie konnte er gleich reparieren (1. Rechnung), dabei ging der Perlator verloren. Dann kam er noch ein zweites Mal und hat die defekte Spülung repariert, plus den fehlenden Perlator ersetzt (2. Rechnung). Die 1. Rechnung übersteigt nicht 75€, die zweite schon. Richtig?

  • Mich würde mal interessieren, was an Mischbatterie und Spülkasten konkret defekt war. Greift hier überhaupt die Kleinstreparaturklausel? Es dürfen hier nur Dinge umgelegt werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (ein defektes Schwimmerventil würde hier beispielsweise nicht unter diese Klausel fallen).

    Wie lautet der Wortlaut der Klausel im Vertrag?

    Zitat

    Da Du Dich offensichtlich mehrmals geweigert hattest, besteht m.E. die Forderung des RA auf Übernahme seines Honorars zurecht.

    Definitiv nicht! Hier gilt noch immer das Bestellerprinzip. Sonst könnte ich ja jede Mängelmeldung über den Anwalt laufen lassen und die Kosten hierfür dem Vermieter in Rechnung stellen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Definitiv nicht! Hier gilt noch immer das Bestellerprinzip. Sonst könnte ich ja jede Mängelmeldung über den Anwalt laufen lassen und die Kosten hierfür dem Vermieter in Rechnung stellen.

    das sehe ich auch so. Wir sind ja schließlich nicht der Auftraggeber des Anwaltes und fordern kann man ja erstmal immer viel.

  • Hallo,

    es geht doch offensichtlich nur um den Perlator, der dir nicht hätte berechnet werden dürfen. Ich verstehe nicht, was du für einen Aufwand betreibst. Du hättest doch die zweite Rechnung einfach um den Betrag kürzen können und klar machen, dass du den Perlator nicht zahlst.

    Statt dessen das rumgeeier, die Rechnung müsse korrigiert werden, damit sie unter 75 Euro liegt. Und wofür, damit du Recht hast?
    Jetzt hast du einen Anwalt an der Backe, der auch noch Geld haben will.

    Ich würde dem Vermieter vorschlagen, die beiden Rechnungen (die zweite gekürzt) zu bezahlen und er soll seinen Bruder zurückpfeifen. Beim Spülkasten solltest du aber vorher prüfen, ob du das überhaupt zahlen mußt (Knopf ja, Innenleben nein).

    Du kannst die Sache natürlich eskalieren lassen und es auf ein Verfahren ankommen lassen. Am Ende könnte dabei dann rauskommen, dass du den Perlator und die Anwaltskosten nicht bezahlen mußt, wohl aber die Kleinreparaturen.
    Gruss
    H H

    Dies ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

  • Definitiv nicht! Hier gilt noch immer das Bestellerprinzip. Sonst könnte ich ja jede Mängelmeldung über den Anwalt laufen lassen und die Kosten hierfür dem Vermieter in Rechnung stellen.


    Hattest Du die Wörter "Da Du Dich offensichtlich mehrmals geweigert hattest, besteht m.E. die Forderung des RA auf Übernahme seines Honorars zurecht." nicht verstanden...?

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für eure Antworten bisher!

    Du hast eine defekte WC Spülung und eine defekte Mischbatterie. Du hast beide Mängel gleichzeit den VM angezeigt und er hat einen Handwerker kommen lassen. Die Mischbatterie konnte er gleich reparieren (1. Rechnung), dabei ging der Perlator verloren. Dann kam er noch ein zweites Mal und hat die defekte Spülung repariert, plus den fehlenden Perlator ersetzt (2. Rechnung). Die 1. Rechnung übersteigt nicht 75€, die zweite schon. Richtig?

    Nicht ganz. Bei der Mischbatterie ist der Griff abgebrochen (normale Nutzung, offensichtlich rostig/verkalkt gewesen über Jahrzente nicht gewechselt). In Folge wurde eine neue Mischbatterie angebracht. Rechnung überstieg 75 € und musste ich daher nicht zahlen. In diesem Zuge fragte ich den Handwerker woran es liegen kann das sich der WC Spülkasten nur extrem langsam mit Wasser füllt. Er meinte es könnte an einer Verrostung liegen und prüfte in diesem Zuge freiwillig und ohne Beauftragung auch den Waschbecken Perlator auf Verrostung (hierbei muss er verloren gegangen sein, da er im Anschluss nicht mehr da war). Als ich die Freigabe vom Vermieter eingeholt hatte, wurde auch diese Reparatur durchgeführt (der Handwerker kannte ja nun schon, wie das Innenleben des Spülkastens aussah und musste diesen komplett ersetzen (sprich wo das Wasser reguliert und irgendwann gestoppt wird). Diese Rechnung war > 75 € da der Perlator berechnet wurde. Ich sagte dem Hausverwalter das sie nicht einfach Posten von einer Rechnung zur anderen Rechnung schieben können und das ich bezahle wenn der Posten rausgenommen wird und für diese Reparatur <= 75 € anfällt oder gar nicht. Sonst könnten Vermieter ja immer irgendwelche Posten streichen um einen Teil vom Mieter abzuzwacken.

    Mich würde mal interessieren, was an Mischbatterie und Spülkasten konkret defekt war. Greift hier überhaupt die Kleinstreparaturklausel? Es dürfen hier nur Dinge umgelegt werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (ein defektes Schwimmerventil würde hier beispielsweise nicht unter diese Klausel fallen).
    Definitiv nicht! Hier gilt noch immer das Bestellerprinzip. Sonst könnte ich ja jede Mängelmeldung über den Anwalt laufen lassen und die Kosten hierfür dem Vermieter in Rechnung stellen.

    Das Gerät im WC Spülkasten wodurch das Wasser einfließt und ab einem gewissen Pegel gestoppt wird musste getauscht werden. Es lag also nicht am Griff o.ä. was direkt von mir bedient/berührt wird.

    Mein Mietvertrag dazu:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    es geht doch offensichtlich nur um den Perlator, der dir nicht hätte berechnet werden dürfen. Ich verstehe nicht, was du für einen Aufwand betreibst. Du hättest doch die zweite Rechnung einfach um den Betrag kürzen können und klar machen, dass du den Perlator nicht zahlst.

    Naja ich muss entweder ganz oder gar nicht zahlen. Ungeklärt ist der Umstand ob ich für ein WC Spülkastengerät überhaupt belangt werden kann und weiter das die Kleinunternehmerregelung für diesen Reparaturvorgang entsprechend der > 75 € nicht greift. Der Vemieter kann doch nicht einfach eigenwillig Posten streichen, nur damit es unter 75 € liegt. Das muss wenn schon das Handwerkunternehmen für diesen Reparaturvorgang rausnehmen.

    Hattest Du die Wörter "Da Du Dich offensichtlich mehrmals geweigert hattest, besteht m.E. die Forderung des RA auf Übernahme seines Honorars zurecht." nicht verstanden...?

    Richtig. Ich weigere mich eine Forderung > 75 € mit falschen Beträgen oder aber wenn der Vermieter eigenständig Posten streicht um unter 75 € zu kommen zu bezahlen. Wenn die Hausverwaltung nun mit dem Handwerkunternehmen vereinbart, dass Sie den Perlatorposten streichen und mir eine neue Forderung stellen, ist dies eben auch eine neue Forderung & Ausgangssituation. In Folge kann mir doch auch nicht das Anwaltshonorar aus der alten trotzdem auferzwungen werden? Wenn eine Forderung mit allen Umständen als nicht gerechtfertigt angesehen wird, kann man diese verweigern und exakt diese Forderung muss dann auch im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens debattiert werden.

    Ich sehe momentan mehrere Anhaltspunkte warum die Forderung nicht gerechtfertigt ist:

    • Ggf. ist ein Gerät im WC Spülkasten, welches gar nicht meinem direkten Zugriff aussteht gar nicht unter die Kleinreparaturregelung vereinbar?
    • Der Rechnungsbetrag für den Reparaturvorgang WC Spülkasten liegt inkl. des Perlator (der im Rahmen einer Begutachtung des WC Spülkastenproblems verloren ging) über 75 €
    • Ein Vermieter kann nicht eigenmächtig nur gewisse Posten eines Reparaturvorganges im Laufen eines zuvor angemahnten anderen Betrages > 75 € ändern


    Vielen Dank!

  • Ggf. ist ein Gerät im WC Spülkasten, welches gar nicht meinem direkten Zugriff aussteht gar nicht unter die Kleinreparaturregelung vereinbar?


    Richtig, der Schwimmerschalter unterliegt nicht Deinem Zugriff, also VM-Angelegenheit.

  • Ich schließe mich Berny an.
    Bei Kleinstreparaturen und Spülkasten klingelt es meist schon. Grundsätzlich wäre hier nur die Reparatur eines Tasters eine solche.

    Somit wäre die Weiterbelastung dieser Rechnung hinfällig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank für euer Feedback. Ich bin mal gespannt ob ich nun einen gerichtlichen Mahnbescheid in den nächsten Tagen erhalte oder der Vermieter einsichtig wird. Ich habe der Kanzlei diesen Umstand inkl. Erklärung des direkten Zugriffes auch nochmal postalisch zukommen lassen.

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