Hallo,
bei einem bevorstehenden Auszug steht auch die Auszugsrenovierung an. Hier stellt sich
jetzt die Frage ob die vorliegenden Klauseln im Mietvertrag überhaupt gültig sind und ob
eine Renovierung durchgeführt werden muss. Einzug in die Wohnung war Mai 2010.
Hier die Klauseln:
ZitatAlles anzeigen§ 17 Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen folgendes:
a) Soweit die in § 9 genannten Fristen abgelaufen sind und auch ein Bedarf zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vorliegt, hat der Mieter die jeweiligen Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen.
b) Soweit die in § 9 genannten Fristen nicht abgelaufen sind oder noch kein Bedarf für die Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht, gilt folgendes:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 30 % der Kosten gemäß einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 60 %, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 90 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 20 % der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 35 %, länger als drei Jahre zurück 52,5 %, länger als vier Jahre zurück 70 % und länger als fünf Jahre zurück 90 %..
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die Nebenräume länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 14 % der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, länger als zwei Jahre zurück 28 %, länger als drei Jahre zurück 42 %, länger als vier Jahre zurück 56 %, länger als fünf Jahre zurück 70 % und länger als sechs Jahre zurück 84 %.
Rechtfertigt der Zustand der Mietsache eine Unterschreitung der vorgenannten Prozentsätze, legt der Vermieter diese nach billigem Ermessen fest.
Ist der Mieter mit der Höhe des Kostenvoranschlages nicht einverstanden, ist er berechtigt, innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Vermietervoranschlages seinerseits einen verbindlichen Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachgeschäftes vorzulegen, der einen geringeren Kostenaufwand ausweist. Dieser ist dann der Berechnung der anteilig vom Mieter zu übernehmenden Kosten zugrunde zu legen.
Das Recht des Mieters, statt die Kostenbeteiligung zu übernehmen, die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen, bleibt unberührt.
Das gilt nicht, wenn und soweit der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören würden. In dem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung aufzuwenden gehabt hätte bzw. nach seiner Wahl den nach vorstehenden Regelungen geschuldeten anteiligen Ablösungsbetrag, wenn dieser niedriger sein sollte.
Alle Schönheitsreparaturen müssen bis zum Ablauf des Mietverhältnisses ausgeführt sein.
Im Übrigen hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.“Hier der noch dazu gehörige § 9:
§ 9 des Mietvertrags besagt:
“Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie erforderlich werden. In der Regel sind die Schönheitsreparaturen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in Nassräumen (Küche, Bad, Dusche, etc.) alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre durchzuführen.“
Sind diese rechtlich in Ordnung und wenn ja in welchem Umfang muss der Mieter renovieren.