Starker Schimmelbefall im Bad->Miete zurückbehalten->Klage von Vermieter wegen Verzug

  • Zitat

    M beauftragt den Mieterverein sich mit der Sache zu befassen. Der Mieterverein weist die Forderung Vs zurück, dass M den Schimmel auf seine Kosten entfernen soll, und setzt V eine Frist zur Schimmelbeseitigung, ansonsten wird eine volle Monatsmiete zurückbehalten.
    Die Frist verstreicht und die Miete wird zurückbehalten.

    das bestätigt mal wieder mein Bild des Mietervereines, bzw. deren Anwalt. Ein kompletter Einbehalt der Miete ist nicht möglich. Hier greift auch nicht der § 320 BGB sondern vielmehr der § 536 BGB. Ein fähiger Anwalt sollte eigentlich wissen, welche Paragraphen sich auf das Mietrecht beziehen und welche nicht.

    Zitat

    Unser Anwalt hat sich über die "Dummheit" des Vermieters und seines Anwalts schlapp gelacht

    Wie sagt man so schön: "wer zuletzt lacht, lacht am besten". Ich persönlich könnte mir auch vorstellen, über deinen Anwalt zu lachen.
    Lass mich raten: Es handelt sich nicht um einen Fachanwalt für Mietrecht?

    Zitat

    (laut Anwalt kein Sachverständiger, somit laut Anwalt wertlose Aussage

    Laut Anwalt darfst Du ja auch die komplette Miete einbehalten. Warum nagelst Du dich so auf die Aussagen des Anwaltes fest? Was macht Dich so sicher, dass seine Aussagen so stimmen? Ich habe schon genügend Anwälte getroffen, die fachlich falsch beraten haben.

    Der BGH sagt doch folgendes:

    Zitat

    Der Mieter kann wegen eines Mangels an der Mietwohnung, der während der Mietzeit auftritt, z.B. Feuchtigkeit, Schimmel o.ä., ein Zurückbehaltungsrecht an einem Teil der Miete erst dann ausüben,

    Was versteht denn dein Anwalt an der Formulierung: Einen Teil der Miete nicht?
    Selbst die einschlägigen Mietminderungstabellen gehen hier niemals von einer 100% Minderung aus. Oder hat Dein Anwalt da andere Urteile?

    Zitat

    da das Zurückbehaltungsrecht schon alleine gesetzlich und durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt einen Verzug ausschließt.

    Auch hier nochmal: Ein Zurückbehaltungsrecht ist gesetzlich durch den § 536 BGB definiert. Hier ist aber eindeutig von folgendem die Rede:

    Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten

    Zitat

    aber wir wissen für uns verbindlich, dass der Schimmel bauartbedingt ist, die ganze Bausubstanz der Decke kaputt ist

    Eine Frage: Wenn der Schaden wohl baubedingt ist, warum tritt der Schimmel dann nur im Bad auf? Warum nicht in anderen Räumen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die mangelhafte Bausubstanz vor anderen Räumen halt macht, erst recht nicht in denen, die direkt an das Bad angrenzen.

    Ansonsten. Du monierst, dass der Fachmann des Vermieters kein (unabhängiger) Sachverständiger ist, lässt Dich selbst aber von einem Bekannten beraten, der ebenso kein Sachverständiger ist?
    Warum ist denn Dein Anwalt nicht so findig und beauftragt eben diesen unabhängigen Gutachter? Was will er denn vor Gericht vorlegen?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ähem, meint Ihr beiden nicht dasselbe??

    Eben nicht. Ich meine es kann nur ein Teil der Miete zurückbehalten werden, aber niemals 100 %.

    Inwieweit durch eine Selbstvornahme, welche mehrere T€ kostet, eine Einbehalt der gesamten Miete(um die Summe zubegleichen)erforderlich machen würde, kann durchaus im Bereich des Möglichen liegen.

  • Aus: Mietminderung und Zur

    Mit dem Zurückbehaltungsrecht die Mängelbeseitigung erzwingen

    Hat der Mieter also den Vermieter ergebnislos aufgefordert, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter neben dem Minderungsrecht auch die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben, aus der sich ein Zurückbehaltungsrecht ergibt (BGH WuM 1997, 488). Das Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten darf. Besteht dieses Recht, braucht der Mieter keinen Zahlungsverzug zu befürchten (LG Berlin GE 1996, 549).

    Wenn Sie es nun immer noch nicht begriffen, sollten Sie damit selig werden.

    Ich darf Sie darauf hinweisen, dass bei der "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" es immer darauf ankommt, inwiefern der Vertrag nicht erfüllt wurde. Neben dem 3-5-fachen Betrag zur Einbehaltung, worauf sich Ihr Urteil bezieht, ist es auch möglich die Kosten zur Sanierung abzuschätzen und nach diesen zu mindern. Genau das hat der Anwalt gemacht. Siehe OLG Naumburg 11 U 25/99; LG Bonn 6 S 76/90.

    das bestätigt mal wieder mein Bild des Mietervereines, bzw. deren Anwalt. Ein kompletter Einbehalt der Miete ist nicht möglich. Hier greift auch nicht der § 320 BGB sondern vielmehr der § 536 BGB. Ein fähiger Anwalt sollte eigentlich wissen, welche Paragraphen sich auf das Mietrecht beziehen und welche nicht.


    Wie sagt man so schön: "wer zuletzt lacht, lacht am besten". Ich persönlich könnte mir auch vorstellen, über deinen Anwalt zu lachen.
    Lass mich raten: Es handelt sich nicht um einen Fachanwalt für Mietrecht?


    Laut Anwalt darfst Du ja auch die komplette Miete einbehalten. Warum nagelst Du dich so auf die Aussagen des Anwaltes fest? Was macht Dich so sicher, dass seine Aussagen so stimmen? Ich habe schon genügend Anwälte getroffen, die fachlich falsch beraten haben.

    Der BGH sagt doch folgendes:


    Was versteht denn dein Anwalt an der Formulierung: Einen Teil der Miete nicht?
    Selbst die einschlägigen Mietminderungstabellen gehen hier niemals von einer 100% Minderung aus. Oder hat Dein Anwalt da andere Urteile?


    Auch hier nochmal: Ein Zurückbehaltungsrecht ist gesetzlich durch den § 536 BGB definiert. Hier ist aber eindeutig von folgendem die Rede:

    Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten


    Eine Frage: Wenn der Schaden wohl baubedingt ist, warum tritt der Schimmel dann nur im Bad auf? Warum nicht in anderen Räumen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die mangelhafte Bausubstanz vor anderen Räumen halt macht, erst recht nicht in denen, die direkt an das Bad angrenzen.

    Ansonsten. Du monierst, dass der Fachmann des Vermieters kein (unabhängiger) Sachverständiger ist, lässt Dich selbst aber von einem Bekannten beraten, der ebenso kein Sachverständiger ist?
    Warum ist denn Dein Anwalt nicht so findig und beauftragt eben diesen unabhängigen Gutachter? Was will er denn vor Gericht vorlegen?

    Folgendes: Ein gerichtliches Gutachten wurde in dem Fall beantragt. Weshalb noch einen unabhängigen Gutachter, das treibt die Kosten nur in die Höhe. Was zwar unserer Seite, da durch Rechtsschutz abgesichert, relativ egal ist, aber man muss es nicht übertreiben. Der Schimmel tritt durchaus auch in anderen Räumen auf, was auch vor Gericht erwähnt wird.

    Im Übrigen handelt es sich um einen Fachanwalt für Mietrecht, sogar als sehr kompetent bekannt.
    Rein rechtlich beschränkt sich die Zurückbehaltung NICHT auf einen Teil der Miete. Man kann (und das habe ich erst vor kurzem in meiner Vorlesung gehört) durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages die komplette Miete zurückbehalten. Nur darf man dies nicht ausnutzen.

  • Hallo,

    das wird ja immer toller. Das Gericht hat einen Gutachter bestellt?
    Das Verfahren ist also nicht nur anhängig, sondern ihr seid mitten im Prozess.

    Die Aussagen des Forums beziehen sich auf die Sachlage, bevor du eröffnet hast, dass du dich bereits vor Gericht befindest. Statt jetzt zu beschreiben, warum du einen genialen Anwalt hast und weiter Gercihtsurteile zu zitieren, solltest einfach den Prozess abwarten und uns dann über das Urteil informieren.

    Gruss
    H H

  • Hallo,

    das wird ja immer toller. Das Gericht hat einen Gutachter bestellt?
    Das Verfahren ist also nicht nur anhängig, sondern ihr seid mitten im Prozess.

    Die Aussagen des Forums beziehen sich auf die Sachlage, bevor du eröffnet hast, dass du dich bereits vor Gericht befindest. Statt jetzt zu beschreiben, warum du einen genialen Anwalt hast und weiter Gercihtsurteile zu zitieren, solltest einfach den Prozess abwarten und uns dann über das Urteil informieren.

    Gruss
    H H

    Ich kann ehrlich gesagt nicht einschätzen, wo dein Problem liegt. Als ich dem Thread eröffnet habe, kannte ich das Mietrecht aus meiner Vorlesung noch nicht, somit wollte ich eine Einschätzung haben. Dazu sind Foren da, ich zwinge keinen sich an der Diskussion zu beteiligen. Aber ich kann die Lage mittlerweile auch ohnr Anwalt relativ gut einschätzen und weiß, dass er absolut richtig gehandelt hat. Gleichzeitig habe ich jetzt auch bemerkt, dass die Gegennseite einen Trick anwendet. Gewieft, aber sie haben keinen Beweis und wir einen Gegenbeweis. Sobald das Urteil kommt, informiere ich euch noch einmal. Nur eine Sache verstehe ich nicht: Seit wann können Prozesse schriftlich geführt werden und was hat das für Vorteile?

  • Seit wann können Prozesse schriftlich geführt werden und was hat das für Vorteile?


    Je nach Sachstand können Prozesse auch u.U. "nach Aktenlage" entschieden werden.

  • So, ich melde mich wieder mit Neuigkeiten. Ergebnis natürlich genau das, was ich erwartet hatte:
    Der Schimmel ist einzig und allein auf bauliche Mängel zurückzuführen, der Gutachter konnte ein falsches Heiz-/Lüftungsverhalten vollständig ausschließen. Das Gericht legt dem Vermieter jetzt nahe, die Klage zurückzunehmen. In ein paar Wochen kommt dann das endgültige Urteil (oder auch nicht, wenn er es zurücknimmt). Unser Anwalt hat schon angekündigt, dass wir rückwirkend eine Mietminderung geltend machen werden (geht, s. KrsG Görlitz WuM 1993, 113). Der Vermieter kann sich auf saftige Kosten gefasst machen... Das alles hätte nicht sein müssen.

  • So, vor zwei Wochen wurde der Gutachter nochmal angehört, da die Gegenseite Mängel am Gutachten sah. Hat nochmal 1000 Euro gekostet, wenn ich mich nicht irre. Heute ist das Urteil gekommen: Klage wurde abgewiesen. Kläger muss die gesamten Prozesskosten tragen . Das Gericht hat betont, dass, da sich die Schimmelbeseitigung auf etwa 1000 Euro beläuft, sogar der 3- bis 5-fache Betrag dieser Summe zulässig gewesen wäre. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass auch eine Mietminderung nebenbei zulässig ist. Der "Gutachter" ,der von Klägerseite zugezogen worden (der am Anfang), wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da er nur ungenügende Qualifikationen aufweist.

    Folgendes muss aber noch sein: an die Rechtslaien in diesem Forum, die permanent die Höhe der Zurückbehaltung bemängelt haben... Ich hatte Recht und ihr Unrecht. Einfach ans BGB und gültige Gerichtsentscheidungen halten und nicht so viel interpretieren.


  • Folgendes muss aber noch sein: an die Rechtslaien in diesem Forum, die permanent die Höhe der Zurückbehaltung bemängelt haben... Ich hatte Recht und ihr Unrecht. Einfach ans BGB und gültige Gerichtsentscheidungen halten und nicht so viel interpretieren.

    Meiner Meinung nach sitzen hier nicht überwiegend "Rechtslaien" vor den Rechnern, sondern vielmehr frustrierte und gelangweilte Vermieter, die hoffen, dass die Mieter ihrer überteuerten, verschimmelten und ranzigen Drecksbuden nicht auch auf die Idee kommen, das überwiegend dümmliche und mit Bauernweisheiten und Stammtischparolen durchtränkte Geschreibsel hier in Frage zu stellen.

    Anders ist die hier versammelte Inkompetenz ja wohl kaum mehr zu erklären.

    Oh Herr, wirf Hirn vom Himmel......

  • Meiner Meinung nach sitzen hier nicht überwiegend "Rechtslaien" vor den Rechnern, sondern vielmehr frustrierte und gelangweilte Vermieter, die hoffen, dass die Mieter ihrer überteuerten, verschimmelten und ranzigen Drecksbuden nicht auch auf die Idee kommen, das überwiegend dümmliche und mit Bauernweisheiten und Stammtischparolen durchtränkte Geschreibsel hier in Frage zu stellen.

    Anders ist die hier versammelte Inkompetenz ja wohl kaum mehr zu erklären.

    Oh Herr, wirf Hirn vom Himmel......

    Es war am Anfang eine einfache Frage gestellt, und seit die erste falsche Aussage geschrieben wurde, habe ich es mehrmals richtiggestellt. Was an Entscheidungen von LG und Gesetzten im BGB uneindeutig war, verstehe ich immer noch nicht.

  • Folgendes muss aber noch sein: an die Rechtslaien in diesem Forum, die permanent die Höhe der Zurückbehaltung bemängelt haben... Ich hatte Recht und ihr Unrecht.


    Die von Dir als Rechtslaien bezeichneten User dieses Forums sind i.d.R. Mieter und/oder Vermieter - ohne irgendwelche Verpflichtungen o.ä.
    Und noch zusätzlich Für Dich (Schlaumeier): Sind hier übrigens klein zu schreiben.:o

  • Zitat

    ..überteuerte, verschimmelte und ranzige Drecksbuden...

    Wer mietet eigentlich eine derartige Bude an? Bei uns sagt man dazu..Schw... schwachsinnig..

  • Meiner Meinung nach sitzen hier nicht überwiegend "Rechtslaien" vor den Rechnern, sondern vielmehr frustrierte und gelangweilte Vermieter, die hoffen, dass die Mieter ihrer überteuerten, verschimmelten und ranzigen Drecksbuden nicht auch auf die Idee kommen, das überwiegend dümmliche und mit Bauernweisheiten und Stammtischparolen durchtränkte Geschreibsel hier in Frage zu stellen.
    Anders ist die hier versammelte Inkompetenz ja wohl kaum mehr zu erklären.
    Oh Herr, wirf Hirn vom Himmel......


    Die Dir erteilte Abmahnung hast Du zurecht verdient.

  • Die von Dir als Rechtslaien bezeichneten User dieses Forums sind i.d.R. Mieter und/oder Vermieter - ohne irgendwelche Verpflichtungen o.ä.
    Und noch zusätzlich Für Dich (Schlaumeier): Sind hier übrigens klein zu schreiben.:o

    Richtig, sind sie. Ich habe es trotzdem erklärt, aber die entsprechenden.User haben auf ihrer Meinung beharrt.
    Recht und Unrecht kann groß und kleingeschrieben werden...

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