ZitatM beauftragt den Mieterverein sich mit der Sache zu befassen. Der Mieterverein weist die Forderung Vs zurück, dass M den Schimmel auf seine Kosten entfernen soll, und setzt V eine Frist zur Schimmelbeseitigung, ansonsten wird eine volle Monatsmiete zurückbehalten.
Die Frist verstreicht und die Miete wird zurückbehalten.
das bestätigt mal wieder mein Bild des Mietervereines, bzw. deren Anwalt. Ein kompletter Einbehalt der Miete ist nicht möglich. Hier greift auch nicht der § 320 BGB sondern vielmehr der § 536 BGB. Ein fähiger Anwalt sollte eigentlich wissen, welche Paragraphen sich auf das Mietrecht beziehen und welche nicht.
ZitatUnser Anwalt hat sich über die "Dummheit" des Vermieters und seines Anwalts schlapp gelacht
Wie sagt man so schön: "wer zuletzt lacht, lacht am besten". Ich persönlich könnte mir auch vorstellen, über deinen Anwalt zu lachen.
Lass mich raten: Es handelt sich nicht um einen Fachanwalt für Mietrecht?
Zitat(laut Anwalt kein Sachverständiger, somit laut Anwalt wertlose Aussage
Laut Anwalt darfst Du ja auch die komplette Miete einbehalten. Warum nagelst Du dich so auf die Aussagen des Anwaltes fest? Was macht Dich so sicher, dass seine Aussagen so stimmen? Ich habe schon genügend Anwälte getroffen, die fachlich falsch beraten haben.
Der BGH sagt doch folgendes:
ZitatDer Mieter kann wegen eines Mangels an der Mietwohnung, der während der Mietzeit auftritt, z.B. Feuchtigkeit, Schimmel o.ä., ein Zurückbehaltungsrecht an einem Teil der Miete erst dann ausüben,
Was versteht denn dein Anwalt an der Formulierung: Einen Teil der Miete nicht?
Selbst die einschlägigen Mietminderungstabellen gehen hier niemals von einer 100% Minderung aus. Oder hat Dein Anwalt da andere Urteile?
Zitatda das Zurückbehaltungsrecht schon alleine gesetzlich und durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt einen Verzug ausschließt.
Auch hier nochmal: Ein Zurückbehaltungsrecht ist gesetzlich durch den § 536 BGB definiert. Hier ist aber eindeutig von folgendem die Rede:
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten
Zitataber wir wissen für uns verbindlich, dass der Schimmel bauartbedingt ist, die ganze Bausubstanz der Decke kaputt ist
Eine Frage: Wenn der Schaden wohl baubedingt ist, warum tritt der Schimmel dann nur im Bad auf? Warum nicht in anderen Räumen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die mangelhafte Bausubstanz vor anderen Räumen halt macht, erst recht nicht in denen, die direkt an das Bad angrenzen.
Ansonsten. Du monierst, dass der Fachmann des Vermieters kein (unabhängiger) Sachverständiger ist, lässt Dich selbst aber von einem Bekannten beraten, der ebenso kein Sachverständiger ist?
Warum ist denn Dein Anwalt nicht so findig und beauftragt eben diesen unabhängigen Gutachter? Was will er denn vor Gericht vorlegen?