Beiträge von samman
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Die von Dir als Rechtslaien bezeichneten User dieses Forums sind i.d.R. Mieter und/oder Vermieter - ohne irgendwelche Verpflichtungen o.ä.
Und noch zusätzlich Für Dich (Schlaumeier): Sind hier übrigens klein zu schreiben.:oRichtig, sind sie. Ich habe es trotzdem erklärt, aber die entsprechenden.User haben auf ihrer Meinung beharrt.
Recht und Unrecht kann groß und kleingeschrieben werden... -
Meiner Meinung nach sitzen hier nicht überwiegend "Rechtslaien" vor den Rechnern, sondern vielmehr frustrierte und gelangweilte Vermieter, die hoffen, dass die Mieter ihrer überteuerten, verschimmelten und ranzigen Drecksbuden nicht auch auf die Idee kommen, das überwiegend dümmliche und mit Bauernweisheiten und Stammtischparolen durchtränkte Geschreibsel hier in Frage zu stellen.
Anders ist die hier versammelte Inkompetenz ja wohl kaum mehr zu erklären.
Oh Herr, wirf Hirn vom Himmel......
Es war am Anfang eine einfache Frage gestellt, und seit die erste falsche Aussage geschrieben wurde, habe ich es mehrmals richtiggestellt. Was an Entscheidungen von LG und Gesetzten im BGB uneindeutig war, verstehe ich immer noch nicht.
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So, vor zwei Wochen wurde der Gutachter nochmal angehört, da die Gegenseite Mängel am Gutachten sah. Hat nochmal 1000 Euro gekostet, wenn ich mich nicht irre. Heute ist das Urteil gekommen: Klage wurde abgewiesen. Kläger muss die gesamten Prozesskosten tragen . Das Gericht hat betont, dass, da sich die Schimmelbeseitigung auf etwa 1000 Euro beläuft, sogar der 3- bis 5-fache Betrag dieser Summe zulässig gewesen wäre. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass auch eine Mietminderung nebenbei zulässig ist. Der "Gutachter" ,der von Klägerseite zugezogen worden (der am Anfang), wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da er nur ungenügende Qualifikationen aufweist.
Folgendes muss aber noch sein: an die Rechtslaien in diesem Forum, die permanent die Höhe der Zurückbehaltung bemängelt haben... Ich hatte Recht und ihr Unrecht. Einfach ans BGB und gültige Gerichtsentscheidungen halten und nicht so viel interpretieren.
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So, ich melde mich wieder mit Neuigkeiten. Ergebnis natürlich genau das, was ich erwartet hatte:
Der Schimmel ist einzig und allein auf bauliche Mängel zurückzuführen, der Gutachter konnte ein falsches Heiz-/Lüftungsverhalten vollständig ausschließen. Das Gericht legt dem Vermieter jetzt nahe, die Klage zurückzunehmen. In ein paar Wochen kommt dann das endgültige Urteil (oder auch nicht, wenn er es zurücknimmt). Unser Anwalt hat schon angekündigt, dass wir rückwirkend eine Mietminderung geltend machen werden (geht, s. KrsG Görlitz WuM 1993, 113). Der Vermieter kann sich auf saftige Kosten gefasst machen... Das alles hätte nicht sein müssen. -
Hallo,
das wird ja immer toller. Das Gericht hat einen Gutachter bestellt?
Das Verfahren ist also nicht nur anhängig, sondern ihr seid mitten im Prozess.Die Aussagen des Forums beziehen sich auf die Sachlage, bevor du eröffnet hast, dass du dich bereits vor Gericht befindest. Statt jetzt zu beschreiben, warum du einen genialen Anwalt hast und weiter Gercihtsurteile zu zitieren, solltest einfach den Prozess abwarten und uns dann über das Urteil informieren.
Gruss
H HIch kann ehrlich gesagt nicht einschätzen, wo dein Problem liegt. Als ich dem Thread eröffnet habe, kannte ich das Mietrecht aus meiner Vorlesung noch nicht, somit wollte ich eine Einschätzung haben. Dazu sind Foren da, ich zwinge keinen sich an der Diskussion zu beteiligen. Aber ich kann die Lage mittlerweile auch ohnr Anwalt relativ gut einschätzen und weiß, dass er absolut richtig gehandelt hat. Gleichzeitig habe ich jetzt auch bemerkt, dass die Gegennseite einen Trick anwendet. Gewieft, aber sie haben keinen Beweis und wir einen Gegenbeweis. Sobald das Urteil kommt, informiere ich euch noch einmal. Nur eine Sache verstehe ich nicht: Seit wann können Prozesse schriftlich geführt werden und was hat das für Vorteile?
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Mit dem Zurückbehaltungsrecht die Mängelbeseitigung erzwingen
Hat der Mieter also den Vermieter ergebnislos aufgefordert, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter neben dem Minderungsrecht auch die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben, aus der sich ein Zurückbehaltungsrecht ergibt (BGH WuM 1997, 488). Das Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten darf. Besteht dieses Recht, braucht der Mieter keinen Zahlungsverzug zu befürchten (LG Berlin GE 1996, 549).
Wenn Sie es nun immer noch nicht begriffen, sollten Sie damit selig werden.
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass bei der "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" es immer darauf ankommt, inwiefern der Vertrag nicht erfüllt wurde. Neben dem 3-5-fachen Betrag zur Einbehaltung, worauf sich Ihr Urteil bezieht, ist es auch möglich die Kosten zur Sanierung abzuschätzen und nach diesen zu mindern. Genau das hat der Anwalt gemacht. Siehe OLG Naumburg 11 U 25/99; LG Bonn 6 S 76/90.
das bestätigt mal wieder mein Bild des Mietervereines, bzw. deren Anwalt. Ein kompletter Einbehalt der Miete ist nicht möglich. Hier greift auch nicht der § 320 BGB sondern vielmehr der § 536 BGB. Ein fähiger Anwalt sollte eigentlich wissen, welche Paragraphen sich auf das Mietrecht beziehen und welche nicht.
Wie sagt man so schön: "wer zuletzt lacht, lacht am besten". Ich persönlich könnte mir auch vorstellen, über deinen Anwalt zu lachen.
Lass mich raten: Es handelt sich nicht um einen Fachanwalt für Mietrecht?Laut Anwalt darfst Du ja auch die komplette Miete einbehalten. Warum nagelst Du dich so auf die Aussagen des Anwaltes fest? Was macht Dich so sicher, dass seine Aussagen so stimmen? Ich habe schon genügend Anwälte getroffen, die fachlich falsch beraten haben.
Der BGH sagt doch folgendes:
Was versteht denn dein Anwalt an der Formulierung: Einen Teil der Miete nicht?
Selbst die einschlägigen Mietminderungstabellen gehen hier niemals von einer 100% Minderung aus. Oder hat Dein Anwalt da andere Urteile?Auch hier nochmal: Ein Zurückbehaltungsrecht ist gesetzlich durch den § 536 BGB definiert. Hier ist aber eindeutig von folgendem die Rede:
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten
Eine Frage: Wenn der Schaden wohl baubedingt ist, warum tritt der Schimmel dann nur im Bad auf? Warum nicht in anderen Räumen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die mangelhafte Bausubstanz vor anderen Räumen halt macht, erst recht nicht in denen, die direkt an das Bad angrenzen.
Ansonsten. Du monierst, dass der Fachmann des Vermieters kein (unabhängiger) Sachverständiger ist, lässt Dich selbst aber von einem Bekannten beraten, der ebenso kein Sachverständiger ist?
Warum ist denn Dein Anwalt nicht so findig und beauftragt eben diesen unabhängigen Gutachter? Was will er denn vor Gericht vorlegen?Folgendes: Ein gerichtliches Gutachten wurde in dem Fall beantragt. Weshalb noch einen unabhängigen Gutachter, das treibt die Kosten nur in die Höhe. Was zwar unserer Seite, da durch Rechtsschutz abgesichert, relativ egal ist, aber man muss es nicht übertreiben. Der Schimmel tritt durchaus auch in anderen Räumen auf, was auch vor Gericht erwähnt wird.
Im Übrigen handelt es sich um einen Fachanwalt für Mietrecht, sogar als sehr kompetent bekannt.
Rein rechtlich beschränkt sich die Zurückbehaltung NICHT auf einen Teil der Miete. Man kann (und das habe ich erst vor kurzem in meiner Vorlesung gehört) durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages die komplette Miete zurückbehalten. Nur darf man dies nicht ausnutzen. -
Natürlich sind Mietminderungen gängige Praxis. Dagen ist auch nichts einzuwenden, das sie legal sind.
Aber Sie können nach wie vor nicht die gesamte Miete zurückhalten. Siehe meinen Beitrag #11Sie reden wieder über Mietminderungen. Es geht um die Zurückbehaltung, das sind zwei verschiedene Dinge. Geht man davon aus, dass 20-30% Mietminderung gerechtfertigt ist, so ist die Einbehaltung der gesamten Miete richtig. Der BGH hat entschieden, dass das 3-5-fache "einzubehalten ist". Im konkreten Fall waren es sogar noch mehr, weshalb die Nebenkosten auch einbehalten wurden.
Edit: Wobei der Anwalt gesagt hat, wir sollen die Nebenkosten nicht zahlen, da der Vermieter aus der Vorauszahlung des letzten Jahres uns bis jetzt nicht den Rest erstattet hat.
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Diskussionen über Schimmelbildung führen erfahrungsgemäß ins Nirwana.
Mein Beitrag bezog sich lediglich auf den Rückbehalt der gesamten Mietzahlung. Villeicht ist das vor lauter Eifer wieder mal völlig unter die Räder gekommen. An meiner Meinung halte ich nach wie vor fest.
Habe ich dir nicht oben zur Zurückbehaltung einen Link geschickt? Da war auch ein Urteil erwähnt. Fakt ist, dass die Zurückbehaltung gängige Praxis ist. Ob nun die Höhe richtig ist, oder nicht, ist eine andere Sache. Dazu hat der Anwalt die theoretische Mietminderung berechnet und dadurch dann die Zurückbehaltung.Nee, er ist nur dahingehend sicher, als dass er das schreibt, was er lt. seinem Mandanten soll...

Wenn Anwälte so arbeiten... :D.
Ne, das ist schon ein guter und sehr bekannter Anwalt hier in der Umgebung, ich denke schon, dass er seine Arbeit ordentlich macht. Aber der Unsicherheitsfaktor ist immer dabei, selbst wenn der Fall 100% eindeutig wäre. -
Hallo,
du scheinst dir deiner Sache aber sehr sicher zu sein. Wenn es tatsächlich stimmt, dass dein Vermieter dort jahrelang gewohnt hat und keinen Schimmel hatte, wäre ich skeptisch. Viele Mieter unterschätzen den Einfluss des Lüftens erheblich. Wie oft heißt es: "an mir liegt es nicht, ich lüfte ausreichend- fast jeden Tag".
Die Zurückhaltung steht dir nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung zu. Und dann, wie du selber schreibst, das 3 bis 5 fache des Minderungsbetrages. D.h heißt du gehst davon aus, dass eine berechtigte Mietminderung von 20-30% gegeben ist. Wenn das zuviel ist, bist du sehr wohl im Verzug. Da kann dein Anwalt so viel lachen, wie er will. Ihm kann es aber auch egal sein, er kriegt sein Geld auch wenn er verliert (dann lacht wenigstens sein Konto).
Wenn du meine Einschätzung haben willst:
Das Ding hast du noch lange nicht gewonnen.Naja, halte uns mal auf dem Laufenden, wie die Sache ausgegangen ist.
Gruss
H H
Er behauptet es zumindest, aber kam dann das erste Mal mit einer halbleeren Flasche Schimmelentferner an um das Zeug zu entfernen. Ich weiß was du mit dem Lüften meinst, aber das Fenster steht fast den ganzen Tag offen. Meistens sogar von 12 Uhr -23 Uhr durchgängig und davor immer wieder stoßlüften, nachts (zumindest nach dem Duschen auch). Es ist aber erstaunlich und total ekelhaft, wenn man dann morgens wieder ins Bad geht, was für eine Feuchtigkeit sich dort angesammelt hat. Da sind wirklich Wassertropfen an den Decken und Wänden und es stinkt. Wir können das Fenster nicht auch noch die ganze Nacht offen lassen. In der alten Wohnung haben wir viel weniger gelüftet und nie Schimmel oder so eine starke Feuchtigkeit gehabt.Der Anwalt hat das irgendwie ausgerechnet, ich denke er weiß was er macht. Er scheint sich auch absolut sicher zu sein, deswegen habe ich hier nochmal nachgefragt ;).
Interessant, insbesonders dieser Absatz (Zitat):
"Mit dem Zurückbehaltungsrecht die Mängelbeseitigung erzwingen
Hat der Mieter also den Vermieter ergebnislos aufgefordert, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter neben dem Minderungsrecht auch die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben, aus der sich ein Zurückbehaltungsrecht ergibt (BGH WuM 1997, 488). Das Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten darf. Besteht dieses Recht, braucht der Mieter keinen Zahlungsverzug zu befürchten (LG Berlin GE 1996, 549)."Eben, die anderen argumentieren aber, dass kein Zurückbehaltungsrecht vorliegt. So ist jetzt die Frage, ob sich alleine schon aus der Ankündigung der Zahlungsverzug ausschließt oder ob tatsächlich ein Mangel vorliegen muss. Normalerweise ist diesbezüglich der Vermieter laut BGH Richtlinien in der Pflicht nachzuweisen, dass er nicht daran Schuld ist. Ob das wirklich schon durch einen Fachmann gegeben ist, der nicht Sachverständiger ist, möchte ich bezweifeln. Ich kann auch irgendwen aussagen lassen, der das Gegenteil behauptet. Außerdem hat der Vermieter versucht uns in die Irre zu führen, er hat uns ja mal einen Brief geschrieben, dass wir den Schimmel aufgrund der Aussage des Fachmanns entfernen sollen. In diesem schrieb er, dass die Wand nicht feucht ist. In der Klageschrift aber schreibt er, dass der Fachmann eben doch Feuchtigkeit gefunden hat, diese aber "unzweifelhaft" auf falschs Lüften zurückzuführen sind.
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......ansonsten wird eine volle Monatsmiete zurückbehalten. Die Frist verstreicht und die Miete wird zurückbehalten.
Da ich mich zur Schimmelproblematik an sich ebenfalls nicht mehr äußere, aber dennoch zu oben angeführten Zitaten.
Wenn Sie die Mietzahlung komplett verweigert haben droht Ihnen die fristlose Kündigung, ob Ihr Anwalt nun lacht oder nicht.
Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer Minderung. Das ist Mindeststandard und sollte ein Anwalt bereits im ersten Semester beherrschen.Eine gesamte Monatsmiete wurde mit Nebenkosten zurückbehalten. Neben dem Recht die Miete zu mindern, hat man als Mieter auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mangel an der Mietsache, sozusagen als Druckmittel. Man darf dann die Miete in Höhe von 3-5-fachem Betrag der Mietminderung zurückbehalten. Das muss man aber wieder zurückzahlen, sobald der Mangel beseitigt wurde, das Geld gehört also im Gegensatz zur Mietminderung nicht einem selber. Vgl. § 320 BGB ;).
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Lade die User dieses Forums zum Kaffee ein, damit wir uns ein Bild machen können. Oder glaubst du, dass hier jemand ist, der deine Angaben, völlig unschuldig am Schimmel zu sein, für bare Münze hält?
Und dann solltest du mithilfe einer Suchmaschine und dem Begriff "Schimmel im Bad" das Internet bemühen. Dann hast du Lesestoff bis Weihnachten. Mir jedenfalls hängt das Thema zum Hals raus.
Danke für deine inkompetente Antwort. Selbstverständlich haben wir uns diesbezüglich abgesichert, zwar nicht durch ein Gutachten, aber wir wissen für uns verbindlich, dass der Schimmel bauartbedingt ist, die ganze Bausubstanz der Decke kaputt ist und offensichtlich irgendwas undicht ist. Es ist gut einen Bauingenieur zu kennen.
Das weiß der Vermieter auch, deswegen wundere ich mich über die Vorgehensweise.WAS erwartest Du von ns??? Die Angelegenheit ist doch bereits gerichtshängig...
"Unser Anwalt hat sich über die "Dummheit" des Vermieters und seines Anwalts schlapp gelacht, ..."
- Wer zuletzt lacht, ...:pWas ich erwarte ist nur eine kleine Einschätzung wie ihr den Fall seht. Ich weiß nicht ob ich euch damit überfordere oder ihr beiden einfach nur lustig sein wollt. Mir ist klar, dass das hier alles freiwillig ist. Kann man denn nicht einfach auf so eine Antwort verzichten? Spart mir und dir Zeit.
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Hallo,
Wir haben folgendes Problem. Wie schätzt ihr die Lage ein?
M stellt Schimmelbefall im Badezimmer seiner Wohnung fest. Dieser wird V sofort angezeigt. V entfernt diesen zunächst selber mit handelsüblichen Präparaten, der Schimmel kommt jedoch wieder.
M zeigt dies V wieder an, V sichert erstmal mündlich zu diesen fachgerecht beseitigen zu lassen, macht dies aber nicht, beauftragt jedoch stattdessen einen Fachmann (laut Anwalt kein Sachverständiger, somit laut Anwalt wertlose Aussage), der sagt dass dies auf ein falsches Heiz- und Lüftverhalten zurückzuführen ist. Das ist aber sachlich falsch.
M beauftragt den Mieterverein sich mit der Sache zu befassen. Der Mieterverein weist die Forderung Vs zurück, dass M den Schimmel auf seine Kosten entfernen soll, und setzt V eine Frist zur Schimmelbeseitigung, ansonsten wird eine volle Monatsmiete zurückbehalten.
Die Frist verstreicht und die Miete wird zurückbehalten.
V beauftragt einen Anwalt die Miete einzutreiben. Der Forderung widerspricht der Mieterverein mit Begründung der rechtzeitig angekündigten Zurückbehaltung. V reagiert erstmal nicht.
Vs Anwalt versucht die Miete samt Anwaltskosten und Zinsen über einen gerichtlichen Mahnbescheid zu bekommen, dem widerspricht der Mieterverein.V klagt nun vor dem Amtsgericht. Er will die Miete und die Rechtsanwaltskosten + Zinsen haben. Folgende Begründung:
Der Anspruch sei durch den Mietvertrag gegeben. M wolle von einenm Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, dass jedoch nicht vorliege, da der Fachmann bei der "Schadensaufnahme" festgestellt habe, dass der Schimmel "unzweifelhaft" durch falsches Lüften und Heizen entstanden sei. Außerdem haben sie selber in dem Haus gewohnt und da sei nie Schimmel entstanden.Unser Anwalt hat sich über die "Dummheit" des Vermieters und seines Anwalts schlapp gelacht, da das Zurückbehaltungsrecht schon alleine gesetzlich und durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt einen Verzug ausschließt. Ist die Lage so eindeutig?
Und der Schimmel verschwindet auch nicht, normal würden wir den auch vorläufig selber mit Chlor entfernen, aber das sollen wir aus Gründen der Beweissicherung nicht. Die Decke ist fast komplett schwarz.
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