Starker Schimmelbefall im Bad->Miete zurückbehalten->Klage von Vermieter wegen Verzug

  • Hallo,

    Wir haben folgendes Problem. Wie schätzt ihr die Lage ein?

    M stellt Schimmelbefall im Badezimmer seiner Wohnung fest. Dieser wird V sofort angezeigt. V entfernt diesen zunächst selber mit handelsüblichen Präparaten, der Schimmel kommt jedoch wieder.
    M zeigt dies V wieder an, V sichert erstmal mündlich zu diesen fachgerecht beseitigen zu lassen, macht dies aber nicht, beauftragt jedoch stattdessen einen Fachmann (laut Anwalt kein Sachverständiger, somit laut Anwalt wertlose Aussage), der sagt dass dies auf ein falsches Heiz- und Lüftverhalten zurückzuführen ist. Das ist aber sachlich falsch.
    M beauftragt den Mieterverein sich mit der Sache zu befassen. Der Mieterverein weist die Forderung Vs zurück, dass M den Schimmel auf seine Kosten entfernen soll, und setzt V eine Frist zur Schimmelbeseitigung, ansonsten wird eine volle Monatsmiete zurückbehalten.
    Die Frist verstreicht und die Miete wird zurückbehalten.
    V beauftragt einen Anwalt die Miete einzutreiben. Der Forderung widerspricht der Mieterverein mit Begründung der rechtzeitig angekündigten Zurückbehaltung. V reagiert erstmal nicht.
    Vs Anwalt versucht die Miete samt Anwaltskosten und Zinsen über einen gerichtlichen Mahnbescheid zu bekommen, dem widerspricht der Mieterverein.

    V klagt nun vor dem Amtsgericht. Er will die Miete und die Rechtsanwaltskosten + Zinsen haben. Folgende Begründung:
    Der Anspruch sei durch den Mietvertrag gegeben. M wolle von einenm Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, dass jedoch nicht vorliege, da der Fachmann bei der "Schadensaufnahme" festgestellt habe, dass der Schimmel "unzweifelhaft" durch falsches Lüften und Heizen entstanden sei. Außerdem haben sie selber in dem Haus gewohnt und da sei nie Schimmel entstanden.

    Unser Anwalt hat sich über die "Dummheit" des Vermieters und seines Anwalts schlapp gelacht, da das Zurückbehaltungsrecht schon alleine gesetzlich und durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt einen Verzug ausschließt. Ist die Lage so eindeutig?

    Und der Schimmel verschwindet auch nicht, normal würden wir den auch vorläufig selber mit Chlor entfernen, aber das sollen wir aus Gründen der Beweissicherung nicht. Die Decke ist fast komplett schwarz.

  • Zitat

    Wir haben folgendes Problem. Wie schätzt ihr die Lage ein?

    Lade die User dieses Forums zum Kaffee ein, damit wir uns ein Bild machen können. Oder glaubst du, dass hier jemand ist, der deine Angaben, völlig unschuldig am Schimmel zu sein, für bare Münze hält?

    Und dann solltest du mithilfe einer Suchmaschine und dem Begriff "Schimmel im Bad" das Internet bemühen. Dann hast du Lesestoff bis Weihnachten. Mir jedenfalls hängt das Thema zum Hals raus.

  • samman,

    WAS erwartest Du von ns??? Die Angelegenheit ist doch bereits gerichtshängig...

    "Unser Anwalt hat sich über die "Dummheit" des Vermieters und seines Anwalts schlapp gelacht, ..."
    - Wer zuletzt lacht, ...:p

  • Lade die User dieses Forums zum Kaffee ein, damit wir uns ein Bild machen können. Oder glaubst du, dass hier jemand ist, der deine Angaben, völlig unschuldig am Schimmel zu sein, für bare Münze hält?

    Und dann solltest du mithilfe einer Suchmaschine und dem Begriff "Schimmel im Bad" das Internet bemühen. Dann hast du Lesestoff bis Weihnachten. Mir jedenfalls hängt das Thema zum Hals raus.


    Danke für deine inkompetente Antwort. Selbstverständlich haben wir uns diesbezüglich abgesichert, zwar nicht durch ein Gutachten, aber wir wissen für uns verbindlich, dass der Schimmel bauartbedingt ist, die ganze Bausubstanz der Decke kaputt ist und offensichtlich irgendwas undicht ist. Es ist gut einen Bauingenieur zu kennen.
    Das weiß der Vermieter auch, deswegen wundere ich mich über die Vorgehensweise.

    samman,

    WAS erwartest Du von ns??? Die Angelegenheit ist doch bereits gerichtshängig...

    "Unser Anwalt hat sich über die "Dummheit" des Vermieters und seines Anwalts schlapp gelacht, ..."
    - Wer zuletzt lacht, ...:p

    Was ich erwarte ist nur eine kleine Einschätzung wie ihr den Fall seht. Ich weiß nicht ob ich euch damit überfordere oder ihr beiden einfach nur lustig sein wollt. Mir ist klar, dass das hier alles freiwillig ist. Kann man denn nicht einfach auf so eine Antwort verzichten? Spart mir und dir Zeit.

  • Kann man denn nicht einfach auf so eine Antwort verzichten?


    Wenn Du dieses Forum aufmerksam verfolgst, wirst Du feststellen, dass Ihr mit dieser Problematik überhaupt nicht alleine seid, denn m.E. immer mehr Vermieter vernachlässigen ihre Vermietobjekte. Rechtsanwälte, Gutachter, Gerichtskassen reiben sich die Hände...

  • ......ansonsten wird eine volle Monatsmiete zurückbehalten. Die Frist verstreicht und die Miete wird zurückbehalten.

    Da ich mich zur Schimmelproblematik an sich ebenfalls nicht mehr äußere, aber dennoch zu oben angeführten Zitaten.

    Wenn Sie die Mietzahlung komplett verweigert haben droht Ihnen die fristlose Kündigung, ob Ihr Anwalt nun lacht oder nicht.
    Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer Minderung. Das ist Mindeststandard und sollte ein Anwalt bereits im ersten Semester beherrschen.

  • ......ansonsten wird eine volle Monatsmiete zurückbehalten. Die Frist verstreicht und die Miete wird zurückbehalten.

    Da ich mich zur Schimmelproblematik an sich ebenfalls nicht mehr äußere, aber dennoch zu oben angeführten Zitaten.

    Wenn Sie die Mietzahlung komplett verweigert haben droht Ihnen die fristlose Kündigung, ob Ihr Anwalt nun lacht oder nicht.
    Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer Minderung. Das ist Mindeststandard und sollte ein Anwalt bereits im ersten Semester beherrschen.

    Eine gesamte Monatsmiete wurde mit Nebenkosten zurückbehalten. Neben dem Recht die Miete zu mindern, hat man als Mieter auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mangel an der Mietsache, sozusagen als Druckmittel. Man darf dann die Miete in Höhe von 3-5-fachem Betrag der Mietminderung zurückbehalten. Das muss man aber wieder zurückzahlen, sobald der Mangel beseitigt wurde, das Geld gehört also im Gegensatz zur Mietminderung nicht einem selber. Vgl. § 320 BGB ;).

  • Eine gesamte Monatsmiete wurde mit Nebenkosten zurückbehalten. Neben dem Recht die Miete zu mindern, hat man als Mieter auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mangel an der Mietsache, sozusagen als Druckmittel. Man darf dann die Miete in Höhe von 3-5-fachem Betrag der Mietminderung zurückbehalten. Das muss man aber wieder zurückzahlen, sobald der Mangel beseitigt wurde, das Geld gehört also im Gegensatz zur Mietminderung nicht einem selber. Vgl. § 320 BGB ;).


    Danke für die "Aufklärung".

  • Hallo,

    du scheinst dir deiner Sache aber sehr sicher zu sein. Wenn es tatsächlich stimmt, dass dein Vermieter dort jahrelang gewohnt hat und keinen Schimmel hatte, wäre ich skeptisch. Viele Mieter unterschätzen den Einfluss des Lüftens erheblich. Wie oft heißt es: "an mir liegt es nicht, ich lüfte ausreichend- fast jeden Tag".

    Die Zurückhaltung steht dir nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung zu. Und dann, wie du selber schreibst, das 3 bis 5 fache des Minderungsbetrages. D.h heißt du gehst davon aus, dass eine berechtigte Mietminderung von 20-30% gegeben ist. Wenn das zuviel ist, bist du sehr wohl im Verzug. Da kann dein Anwalt so viel lachen, wie er will. Ihm kann es aber auch egal sein, er kriegt sein Geld auch wenn er verliert (dann lacht wenigstens sein Konto).

    Wenn du meine Einschätzung haben willst:
    Das Ding hast du noch lange nicht gewonnen.

    Naja, halte uns mal auf dem Laufenden, wie die Sache ausgegangen ist.
    Gruss
    H H

  • BGB § 320 - Einrede des nicht erfüllten Vertrags

    (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

    (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

    Ob das auf Wohnraummietverträge anzuwenden ist, möchte ich sehr bezweifeln. Dem steht entgegen nachfolgende Bestimmung entgegen. In § 536 wird ausschließlich auf eine Mietsache Bezug genommen, während in § 320 eher auf Verträge allgemeiner Art bezogen ist.

    BGB § 536 - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Ihr Argument scheitert an 2 Dingen:

    1. so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

    Die Tauglichkeit war nicht aufgehoben, dann hätten Sie die Wohnung überhaupt nicht nutzen dürfen.

    2. Für Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Inwieweit hier eine "unerhebliche Minderung" überhaupt vorliegt, kann ich nicht beurteilen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (26. Oktober 2014 um 09:02)

  • Guck mal hier: Mietminderung und Zur .


    Interessant, insbesonders dieser Absatz (Zitat):
    "Mit dem Zurückbehaltungsrecht die Mängelbeseitigung erzwingen
    Hat der Mieter also den Vermieter ergebnislos aufgefordert, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter neben dem Minderungsrecht auch die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben, aus der sich ein Zurückbehaltungsrecht ergibt (BGH WuM 1997, 488). Das Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten darf. Besteht dieses Recht, braucht der Mieter keinen Zahlungsverzug zu befürchten (LG Berlin GE 1996, 549)."

  • Hallo,

    du scheinst dir deiner Sache aber sehr sicher zu sein. Wenn es tatsächlich stimmt, dass dein Vermieter dort jahrelang gewohnt hat und keinen Schimmel hatte, wäre ich skeptisch. Viele Mieter unterschätzen den Einfluss des Lüftens erheblich. Wie oft heißt es: "an mir liegt es nicht, ich lüfte ausreichend- fast jeden Tag".

    Die Zurückhaltung steht dir nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung zu. Und dann, wie du selber schreibst, das 3 bis 5 fache des Minderungsbetrages. D.h heißt du gehst davon aus, dass eine berechtigte Mietminderung von 20-30% gegeben ist. Wenn das zuviel ist, bist du sehr wohl im Verzug. Da kann dein Anwalt so viel lachen, wie er will. Ihm kann es aber auch egal sein, er kriegt sein Geld auch wenn er verliert (dann lacht wenigstens sein Konto).

    Wenn du meine Einschätzung haben willst:
    Das Ding hast du noch lange nicht gewonnen.

    Naja, halte uns mal auf dem Laufenden, wie die Sache ausgegangen ist.
    Gruss
    H H


    Er behauptet es zumindest, aber kam dann das erste Mal mit einer halbleeren Flasche Schimmelentferner an um das Zeug zu entfernen. Ich weiß was du mit dem Lüften meinst, aber das Fenster steht fast den ganzen Tag offen. Meistens sogar von 12 Uhr -23 Uhr durchgängig und davor immer wieder stoßlüften, nachts (zumindest nach dem Duschen auch). Es ist aber erstaunlich und total ekelhaft, wenn man dann morgens wieder ins Bad geht, was für eine Feuchtigkeit sich dort angesammelt hat. Da sind wirklich Wassertropfen an den Decken und Wänden und es stinkt. Wir können das Fenster nicht auch noch die ganze Nacht offen lassen. In der alten Wohnung haben wir viel weniger gelüftet und nie Schimmel oder so eine starke Feuchtigkeit gehabt.

    Der Anwalt hat das irgendwie ausgerechnet, ich denke er weiß was er macht. Er scheint sich auch absolut sicher zu sein, deswegen habe ich hier nochmal nachgefragt ;).

    Interessant, insbesonders dieser Absatz (Zitat):
    "Mit dem Zurückbehaltungsrecht die Mängelbeseitigung erzwingen
    Hat der Mieter also den Vermieter ergebnislos aufgefordert, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter neben dem Minderungsrecht auch die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben, aus der sich ein Zurückbehaltungsrecht ergibt (BGH WuM 1997, 488). Das Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten darf. Besteht dieses Recht, braucht der Mieter keinen Zahlungsverzug zu befürchten (LG Berlin GE 1996, 549)."

    Eben, die anderen argumentieren aber, dass kein Zurückbehaltungsrecht vorliegt. So ist jetzt die Frage, ob sich alleine schon aus der Ankündigung der Zahlungsverzug ausschließt oder ob tatsächlich ein Mangel vorliegen muss. Normalerweise ist diesbezüglich der Vermieter laut BGH Richtlinien in der Pflicht nachzuweisen, dass er nicht daran Schuld ist. Ob das wirklich schon durch einen Fachmann gegeben ist, der nicht Sachverständiger ist, möchte ich bezweifeln. Ich kann auch irgendwen aussagen lassen, der das Gegenteil behauptet. Außerdem hat der Vermieter versucht uns in die Irre zu führen, er hat uns ja mal einen Brief geschrieben, dass wir den Schimmel aufgrund der Aussage des Fachmanns entfernen sollen. In diesem schrieb er, dass die Wand nicht feucht ist. In der Klageschrift aber schreibt er, dass der Fachmann eben doch Feuchtigkeit gefunden hat, diese aber "unzweifelhaft" auf falschs Lüften zurückzuführen sind.

  • Diskussionen über Schimmelbildung führen erfahrungsgemäß ins Nirwana.
    Mein Beitrag bezog sich lediglich auf den Rückbehalt der gesamten Mietzahlung. Villeicht ist das vor lauter Eifer wieder mal völlig unter die Räder gekommen. An meiner Meinung halte ich nach wie vor fest.

  • Der Anwalt hat das irgendwie ausgerechnet, ich denke er weiß was er macht. Er scheint sich auch absolut sicher zu sein, deswegen habe ich hier nochmal nachgefragt ;).


    Nee, er ist nur dahingehend sicher, als dass er das schreibt, was er lt. seinem Mandanten soll...:cool:

  • Diskussionen über Schimmelbildung führen erfahrungsgemäß ins Nirwana.
    Mein Beitrag bezog sich lediglich auf den Rückbehalt der gesamten Mietzahlung. Villeicht ist das vor lauter Eifer wieder mal völlig unter die Räder gekommen. An meiner Meinung halte ich nach wie vor fest.


    Habe ich dir nicht oben zur Zurückbehaltung einen Link geschickt? Da war auch ein Urteil erwähnt. Fakt ist, dass die Zurückbehaltung gängige Praxis ist. Ob nun die Höhe richtig ist, oder nicht, ist eine andere Sache. Dazu hat der Anwalt die theoretische Mietminderung berechnet und dadurch dann die Zurückbehaltung.

    Nee, er ist nur dahingehend sicher, als dass er das schreibt, was er lt. seinem Mandanten soll...:cool:

    Wenn Anwälte so arbeiten... :D.
    Ne, das ist schon ein guter und sehr bekannter Anwalt hier in der Umgebung, ich denke schon, dass er seine Arbeit ordentlich macht. Aber der Unsicherheitsfaktor ist immer dabei, selbst wenn der Fall 100% eindeutig wäre.

  • Natürlich sind Mietminderungen gängige Praxis. Dagen ist auch nichts einzuwenden, das sie legal sind.
    Aber Sie können nach wie vor nicht die gesamte Miete zurückhalten. Siehe meinen Beitrag #11

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (26. Oktober 2014 um 20:50)

  • Natürlich sind Mietminderungen gängige Praxis. Dagen ist auch nichts einzuwenden, das sie legal sind.
    Aber Sie können nach wie vor nicht die gesamte Miete zurückhalten. Siehe meinen Beitrag #11

    Sie reden wieder über Mietminderungen. Es geht um die Zurückbehaltung, das sind zwei verschiedene Dinge. Geht man davon aus, dass 20-30% Mietminderung gerechtfertigt ist, so ist die Einbehaltung der gesamten Miete richtig. Der BGH hat entschieden, dass das 3-5-fache "einzubehalten ist". Im konkreten Fall waren es sogar noch mehr, weshalb die Nebenkosten auch einbehalten wurden.

    Edit: Wobei der Anwalt gesagt hat, wir sollen die Nebenkosten nicht zahlen, da der Vermieter aus der Vorauszahlung des letzten Jahres uns bis jetzt nicht den Rest erstattet hat.

  • Sie reden wieder über Mietminderungen. Es geht um die Zurückbehaltung, das sind zwei verschiedene Dinge. Geht man davon aus, dass 20-30% Mietminderung gerechtfertigt ist, so ist die Einbehaltung der gesamten Miete richtig. Der BGH hat entschieden, dass das 3-5-fache "einzubehalten ist". Im konkreten Fall waren es sogar noch mehr, weshalb die Nebenkosten auch einbehalten wurden.

    Sie haben es immer noch nicht begriffen, werden Sie damit selig.


    Aus: Mietminderung und Zur

    Mit dem Zurückbehaltungsrecht die Mängelbeseitigung erzwingen

    Hat der Mieter also den Vermieter ergebnislos aufgefordert, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter neben dem Minderungsrecht auch die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben, aus der sich ein Zurückbehaltungsrecht ergibt (BGH WuM 1997, 488). Das Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten darf. Besteht dieses Recht, braucht der Mieter keinen Zahlungsverzug zu befürchten (LG Berlin GE 1996, 549).

    Wenn Sie es nun immer noch nicht begriffen, sollten Sie damit selig werden.

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