Nebenkosten in Mischgebäude

  • In einem Mietshaus befindet sich im Erdgeschoß ein Spiel******.

    Müssen die Mieter (vier Wohnungen in den beiden OG) die hohen Versicherungszahlungen dafür mittragen? In der Nebenkostenabrechnung steht nur die Gesamtsumme aller Versicherungen für das Haus, aber keine Aufschlüsselung, welche es und wofür sie sind. Vermutlich durch den Gewerbebetrieb unten mit Personenverkehr eine deutlich höhere Summe als für ein reines Mietshaus? Auch Wasser / Abwasser werden allein nach Fläche aufgeteilt, nicht nach Verbrauch. Es gibt nur einen Gesamtwasserzähler für das ganze Gebäude. Auch da dürfte ein hoher Anteil durch die Besuchertoilette des ******s anfallen. Die Mieter in den Wohnungen müssen es aber mit bezahlen. Regelmäßig fallen sehr hohe Nachzahlungen an.

    Ist das so erlaubt?

    Können die Mieter von der Hausverwaltung den Einbau von separaten Wasserzählern verlangen? Und Aufsplittung der Versicherungen für den Wohn- und den Geschäftsbereich?

  • Der Vermieter einer sowohl gewerblich als auch privat genutzten Immobilie hat bei den Nebenkosten die unterschiedliche Nutzung durch vermietete Gewerbe- und Wohnflächen zu berücksichtigen. Bei einer Mischnutzung - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - sind vor der Aufteilung der Kosten auf die Mietwohnungen zunächst die auf die Gewerberäume entfallenden Nebenkosten abzuziehen. Die verbleibenden Kosten sind dann nach den geltenden Vorschriften auf die Wohnraummieter zu verteilen.

    Ausgenommen davob ist, dass ein Abweichen vom Vorwegabzug der Kosten für den gewerblichen Mietraum nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führt.

    Urteil des BGH vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

  • Hallo,

    da ich kein neues Thema eröffnen kann, stelle ich mal meine Frage hier:

    Es geht um die Heizkostenabrechnung.

    Ich wohne selbst in einem städtischen Gebäude, in dem die hauptamtliche Feuerwache (mit 3-6 Mitarbeitern unter der Woche, bei Einsätzen auch mal mehr) meines Wohnortes und gleichzeitig das Amt für Brand- und Katastrophenschutz untergebracht ist.

    Die beheizbare Gesamtfläche beträgt knapp über 1400 qm des gesamten 3-stöckigen Gebäudes + Speicher, aufgeteilt folgendermaßen:
    UG Werkstätten der Feuerwehr und Feuerwehrtechnisches, beheizt, sowie unsere Keller, Wasch- und Heizräume, nicht beheizt
    EG Fahrzeughallen der Feuerwehr, beheizt, Umkleideräume der Feuerwehrleute, beheizt, da ja keiner frieren soll, wenn ein Einsatz ist, daher rundumdieUhr beheizt
    1. OG Büro- und Schulungsräume sowie Küche der Feuerwehr, auch beheizt
    2. OG 3 Privatwohnungen ca. 180 qm, meine Wohnung hat selbst 62 qm)
    DG Speicher von Feuerwehr, Hausbewohner, etc., unbeheizt
    dazu kommt in einem Nebenbau ohne direkte Anbindung ans Feuerwehrhaus, aber auch durch unser Gebäude beheizt (in den 1400qm eingeschlossen)

    Derzeit wird ein 40-60 % Schlüssel angewendet, aber ich weiß nicht, ob das so richtig sein kann. Würde ich einen 50-50 Schlüssel anwenden, wäre meine letzte NK um ca 50 € günstiger.....nicht viel im Jahr, aber auf die Jahre gesehen, doch ein paar Euro.

    Da es unterschiede gibt, was Mischgebäude wie in oben genanntem Fall angeht, ist meine Frage, wie es in so einem Fall aussieht. Kann mir da jemand helfen?

    Danke schon mal im voraus.

    LG KL

  • Hallo freakin,

    "da ich kein neues Thema eröffnen kann, stelle ich mal meine Frage hier:"
    - Aufgrund eines Softwareproblems...

    "Es geht um die Heizkostenabrechnung...."
    - Klar, auch hier müsste zwingend eine Vorabtrennung erfolgen.

    "Derzeit wird ein 40-60 % Schlüssel angewendet, aber ich weiß nicht, ob das so richtig sein kann. Würde ich einen 50-50 Schlüssel anwenden, wäre meine letzte NK um ca 50 € günstiger....."
    - Hier wäre sogar zu Deinem Leidwesen zu überprüfen, ob nicht folgende Regelung der Heizkostenverordnung anzuwenden wäre:
    "§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen."

    "Da es unterschiede gibt, was Mischgebäude wie in oben genanntem Fall angeht, ist meine Frage, wie es in so einem Fall aussieht. Kann mir da jemand helfen?"
    - Ich hoffe, dass ich etwas helfen konnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!