Mein Mietvertrag sieht eine Stromkostenpauschale von 69 Euro pro Monat vor. Wenn jedoch 2760 kWh pro Jahr überschritten werden, fallen pro zusätzlicher kWh 30 Cent an. Werden die 2760 kWh jedoch unterschritten sieht der Mietvertrag keine Rückzahlung von. Vergleichbare Regelungen gibt es in meinem Mietvertrag auch für Wasser und Heizung. Eine Betriebskostenabrechnung bekomme ich gar nicht, da laut Vermieter dies bei pauschalen Betriebskosten nach Paragraph 556 Abs.2 BGB nicht notwendig ist. Ist das so überhaupt rechtmäßig?
„Unechte“ Pauschalen
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Leeson -
20. Oktober 2014 um 00:35 -
Erledigt
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Zitat
Eine Betriebskostenabrechnung bekomme ich gar nicht, da laut Vermieter dies bei pauschalen Betriebskosten nach Paragraph 556 Abs.2 BGB nicht notwendig ist. Ist das so überhaupt rechtmäßig?
Ist es. Nur über Vorauszahlungen muß der Vermieter nach Paragraph 556 Abs.3 BGB jährlich abrechnen.
Wohnst Du mit dem Vermieter gemeinsam in einem 2FH?
Denn nur in diesem Ausnahmefall dürfte er eine Heizkostenpauschale vereinbaren und muß nicht nach der Heizkostenverordnung abrechnen.
Das mit den Pauschalen ist so ähnlich zu sehen wie z. B. ein bestimmtes Datenvolumen bei Internetverträgen. Weniger Volumen - kein Geld zurück - mehr - mehr zahlen.
Aber das kann man ja kontrollieren bzw. beeinflussen.
In Deinem Fall sollte das zumindest bei Strom, da ja wohl ein Zwischenzähler vorhanden ist (?), möglich sein.
Ist das auch bei Wasser und Heizung so?
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Ich Wohne nicht in einem 2FM, sondern in einem Miethaus mit über 100 Wohnungen. Zwischenzähler für jede Wohnung sind vorhanden. Allerdings weiß ich davon nur aus dem Mietvertrag. In den entsprechenden Kellerraum haben Mieter keinen Zutritt.
Die Pauschalregelungen gibt es in meinem Mietvertrag auch für Warmwasser (kWh) mit der die Zentralheizung betrieben wird und (Ab)Wasser (m³).
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Hallo Leeson,
ich meine, dass in Eurer Immobilie die HeizkVO zwingend anzuwenden ist für die Berechnung der Heiz- und Warmwasserbereitungskosten.
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Da ist aber einiges im Argen.
Ab 3 Wohnungen ist die Abrechnung nach Verbrauch zwingend vorgeschrieben. Kommt der Vermieter dem nicht nach darf der Mieter die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung um 15 % kürzen.
Hier geht es zwar um Stromzähler, aber ich denke das ist auch auf Wasserzähler anwendbar ist.
Anspruch auf Zugang zum Stromzähler bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch darauf gehabt, dass man ihm einmal im Monat unentgeltlich Zugang zum Stromzähler gewährt. Dies habe eine mietvertragliche Nebenpflicht der Vermieterin dargestellt. In angesichts der stark zugenommenen Bedeutung der Energieeinsparung und der angestrebten Verbreitung von intelligenten Zählern müsse es dem Mieter jederzeit möglich sein, sich über seinen Stromverbrauch zu informieren.
Irgendwie kann ich mir aber nicht vorstellen das ein Vermieter eines so großen Objektes nicht die gesetzlichen Bestimmungen kennt bzw. nach ihnen handelt.
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Hab ich das Richtig verstanden, dass ab drei Wohnungen Pauschalregelungen generell nicht erlaubt sind? Gilt das sowohl für Strom, Wasser und Heizung? Oder bezog sich das nur auf die Heizung. Auf jeden Fall scheint der Mietvertrag in Punkt Heizkostenpauschale unrechtmäßig zu sein, obwohl es sich um ein großes Wohnobjekt handelt.
Was den Zugang zum Zähler angeht habe ich mich ungenau ausgedrückt. Der Vermieter hat mir den Zugang nicht verweigert, da ich noch nicht danach gefragt habe. Was ich mit keinem Zutritt meinte ist, dass sich die Zähler in einem verschlossenen Kellerraum, zu dem Mieter keinen Schlüssel haben, befindet. Ich werde einfach mal beim Vermieter anfragen ob er mich meine Zähler ablesen lässt. Braucht auch nicht jeden Monat zu sein wie das Gerichtsurteil erlaubt. Aber alle paar Monate wäre es schon nützlich meinen Verbrauch zu kennen.
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Hab ich das Richtig verstanden, dass ab drei Wohnungen Pauschalregelungen generell nicht erlaubt sind? Gilt das sowohl für Strom, Wasser und Heizung? Oder bezog sich das nur auf die Heizung.
Siehe mein Posting #5.
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