Welche Kündigungsfrist besteht bei einem Untermietvertrag, wenn das private Zimmer unmöbliert ist, die Gemeinsamen Räume allerdings schon?
Kündigung Untermietvertrag
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lenima -
1. September 2010 um 16:59 -
Erledigt
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Ich selbst habe mein eigenes Zimmer, welches unmöbliert war.Jetzt ist die Frage: Gilt bei mir die "normale" dreimonatige Frist, oder die abweichende von zwei Wochen?
Bei einem unmöblierten Zimmer gilt die Frist von 3 Monaten, unabhängig davon, dass der übrige Teil der Wohnung möbliert ist.
Muss ich denn einen, nicht schriftlich vorliegenden Vertrag, schriftlich kündigen?Ja
Vielen Dank schon Mal für eure Mühen,
eure Lenima
Weitere Infos hier. Mietrecht: Untermiete (Gebrauchsüberlassung an Dritte)
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Danke für deine schnelle Antwort
Nun, ich miete ja ebenfalls ein Drittel des Wohnzimmers...Im Prinzip sind (nach m² gerechnet) 2/3 der von mir gemieteten und bewohnten Wohnräume möbliert und durch andere mitbenutzt. Nur mein "privater" Bereich ist unmöbliert.
Ich miete ja nicht nur das Zimmer, sondern einen Teil der restlichen Wohnung auch.Ein befreundeter Rechtsanwalt sagt zwei Wochen, auf der Grundlage der Gemeinschaftsräume, ein sachkundiger Mieter sagt drei Monate aufgrund des unmöblierten Privatraumes. Ich habe zwar nicht vor derzeit auszuziehen, aber ich im Falle eines Interessenkonfliktes sollte ich wissen, wie der Gesetzgeber das sieht.
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Zitat
Ich habe zwar nicht vor derzeit auszuziehen, aber ich im Falle eines Interessenkonfliktes sollte ich wissen, wie der Gesetzgeber das sieht.
hmm dies wird dir wohl keiner zutreffend beantworten können. Wie du selbst schreibst, hast du zwei abweichende Meinungen und Antworten erhalten. Und ein Sprichtwort besagt: "Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen".
Allerdings was hindert euch daran, euch einmal zusammen zu setzen und das ganze untereinander durch einen Untermietvertrag für euch zu regeln? Dann könnt ihr auch festlegen, was eigentlich durch jeden Bewohner gemietet wurde.
Aus meiner Sicht kannst du nur das unmöblierte Zimmer angmemietet haben, mit einem Mitbenutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Räumen. Dies wiederum würde eine dreimonatige Kündigungsfrist bedeuten.
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