Mietvertrag von 1962

  • Hallo,
    meine Eltern wollen aus ihrer Wohnung ausziehen. Es handelt sich um einen unbefristeten Mietvertrag der 1962 geschlossen wurde. In dem Vertrag sind die Kündigungsfristen wie folgt formuliert:

    ....Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teile, spätestens am 15. eines Monats, zum Ende des Monats gekündigt oder zum Ende eines Kalendervierteljahres, spätestens am 3. Werktage dieses Vierteljahres gekündigt werden.

    Nun meine Frage:
    Ist durch die eingetretenen Gesetzesänderungen eine Kündigung zum Monatsende, wie im MV vereinbart, noch möglich oder nicht?
    vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Meines Erachtens ist die Vereinbarung noch gültig, da diese keine zum Nachteil des Mieters erfolgt ist.

    Worauf kann ich mich in der Begründung dann stützen? Gelten alte Mietvertragsbedingungen weiter, wenn sie keinen Nachteil im Verhältnis zu neuen gesetzlichen Regelungen für den Mieter beinhalten?

  • Was gilt jetzt für Altmietverträge?

    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält keine Vereinbarung über Kündigungsfristen --> es gilt die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält eine individuelle Vereinbarung über Kündigungsfristen, die von der damaligen Gesetzeslage abweicht --> diese Vereinbarung gilt fort
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält obige Formularklausel, bzw. deren sinngemäße Wiedergabe --> für den Mieter gilt die dreimonatige Kündigungsfrist

  • Was gilt jetzt für Altmietverträge?

    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält keine Vereinbarung über Kündigungsfristen --> es gilt die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält eine individuelle Vereinbarung über Kündigungsfristen, die von der damaligen Gesetzeslage abweicht --> diese Vereinbarung gilt fort
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält obige Formularklausel, bzw. deren sinngemäße Wiedergabe --> für den Mieter gilt die dreimonatige Kündigungsfrist

    Okay, danke. Werde es also auf jeden Fall erstmal versuchen und die Monatsfrist anwenden.

  • Fast alle Paragrafen zum Mietrecht enden mit dem Satz:

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das was hinter oder steht ist eindeutig zum Nachteil des Mieters.

  • Okay, danke. Werde es also auf jeden Fall erstmal versuchen und die Monatsfrist anwenden.

    Nun noch das Beste: Was glauben Sie wohl, wo ich diese Angaben herhabe?
    Schlichtweg aus dem Internet, wo auch Sie Zugang haben. Irgendwie als Butler komm ich mir da schon vor.

  • Irgendwie als Butler komm ich mir da schon vor.

    lol, es zwingt dich doch keiner.

    Sicherlich ist es einfacher erstmal ein google zu befragen, bevor meinen einen Thread aufmacht. Aber manchmal wird man auch oft überschüttet mit Infos und da benötigt man schon Hintergrundwissen um zu sondieren, was nun richtig und wichtig für einen ist.

    Von daher kannst deine Spitzen lassen.

  • Sicher ist es einfacher andere suchen zu lassen. Das war aber nicht meine Absicht. Hatte vorher schon einiges gegoogelt, hab meine Eltern mit der Fragestellung zum örtlichen Mieterverein geschickt und selbst mit dem Vertreter dort noch einmal telefoniert. Aus den gegoogelten Beiträgen war ich mir nicht sicher, was in diesem Fall gilt, der Vertreter des Mietervereins hat felsenfest die Meinung vertreten, dass "diese alten Regelungen nicht mehr gelten", ohne wenn und aber. Und das war mir aus einigen Beiträgen, die ich gelesen hatte, schlichtweg schleierhaft. Da ich eigentlich keine Ahnung vom Mietrecht habe, habe ich mir hier noch hilfreiche Tipps erhofft. Letztendlich hat sich der Besuch hier gelohnt. Danke dafür! Wir werden es auf jeden Fall mit der alten Formulierung veruchen.

  • Hallo,

    das vom Mietverein keine brauchbaren Informationen kommen ist nicht ungewöhnlich. Ich habe schon oft völlig inkompetente Aussagen von denen gesehen.

    Hat wohl damit zu tun, dass dort meist schlechte Anwälte sitzen, die anderswo erfolglos sind.
    Gruss
    H H

  • Meines Erachtens ist die Vereinbarung noch gültig, da diese keine zum Nachteil des Mieters erfolgt ist.

    Falsch.
    Der Passus "....Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teile, spätestens am 15. eines Monats, zum Ende des Monats gekündigt .... werden." ist eindeutig ein Nachteil für den Mieter.

  • Falsch.
    Der Passus "....Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teile, spätestens am 15. eines Monats, zum Ende des Monats gekündigt .... werden." ist eindeutig ein Nachteil für den Mieter.

    Nachdenken lieber Berny.:rolleyes:

    Für den Vermieter ist diese Vereinbarung unwirksam.

    Für den Mieter, da zu seinem Vorteil, nicht.

  • Nachdenken lieber Berny.:rolleyes:

    Für den Vermieter ist diese Vereinbarung unwirksam.

    Für den Mieter, da zu seinem Vorteil, nicht.

    Was schreibe ich denn da? :mad:

    Für den Mieter ist die Vereinbarung zum Vorteil, darum wirksam!

  • Falsch.
    Der Passus "....Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teile, spätestens am 15. eines Monats, zum Ende des Monats gekündigt .... werden." ist eindeutig ein Nachteil für den Mieter.


    Was schrieb ich denn da? Besser wäre "wäre". Also ... wir haben verstanden...:cool::o

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