Beiträge von raubfisch

    Sicher ist es einfacher andere suchen zu lassen. Das war aber nicht meine Absicht. Hatte vorher schon einiges gegoogelt, hab meine Eltern mit der Fragestellung zum örtlichen Mieterverein geschickt und selbst mit dem Vertreter dort noch einmal telefoniert. Aus den gegoogelten Beiträgen war ich mir nicht sicher, was in diesem Fall gilt, der Vertreter des Mietervereins hat felsenfest die Meinung vertreten, dass "diese alten Regelungen nicht mehr gelten", ohne wenn und aber. Und das war mir aus einigen Beiträgen, die ich gelesen hatte, schlichtweg schleierhaft. Da ich eigentlich keine Ahnung vom Mietrecht habe, habe ich mir hier noch hilfreiche Tipps erhofft. Letztendlich hat sich der Besuch hier gelohnt. Danke dafür! Wir werden es auf jeden Fall mit der alten Formulierung veruchen.

    Was gilt jetzt für Altmietverträge?

    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält keine Vereinbarung über Kündigungsfristen --> es gilt die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält eine individuelle Vereinbarung über Kündigungsfristen, die von der damaligen Gesetzeslage abweicht --> diese Vereinbarung gilt fort
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält obige Formularklausel, bzw. deren sinngemäße Wiedergabe --> für den Mieter gilt die dreimonatige Kündigungsfrist

    Okay, danke. Werde es also auf jeden Fall erstmal versuchen und die Monatsfrist anwenden.

    Meines Erachtens ist die Vereinbarung noch gültig, da diese keine zum Nachteil des Mieters erfolgt ist.

    Worauf kann ich mich in der Begründung dann stützen? Gelten alte Mietvertragsbedingungen weiter, wenn sie keinen Nachteil im Verhältnis zu neuen gesetzlichen Regelungen für den Mieter beinhalten?

    Hallo,
    meine Eltern wollen aus ihrer Wohnung ausziehen. Es handelt sich um einen unbefristeten Mietvertrag der 1962 geschlossen wurde. In dem Vertrag sind die Kündigungsfristen wie folgt formuliert:

    ....Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teile, spätestens am 15. eines Monats, zum Ende des Monats gekündigt oder zum Ende eines Kalendervierteljahres, spätestens am 3. Werktage dieses Vierteljahres gekündigt werden.

    Nun meine Frage:
    Ist durch die eingetretenen Gesetzesänderungen eine Kündigung zum Monatsende, wie im MV vereinbart, noch möglich oder nicht?
    vielen Dank für Eure Hilfe!

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