Sind diese Zusatzklauseln gültig?

  • Hallo,

    Ich bräuchte mal eure Hilfe, da ich durch googeln nicht ganz schlau draus werde.

    Kurz die Fakten:
    Mietvertrag über ein Zimmer und Mitbenutzung Gang/Wc/Bad
    Die Wohnung besteht noch aus 3 weiteren Zimmer, alle haben ebenfalls einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter und benutzen das gemeinsame Bad/Wc.
    gegenseitiger Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist für 12 Monate

    Der Mietvertrag ist ein Standardmietvertrag, zusätzlich wurden unten noch vom Vermieter zusätzliche Klauseln hinzugefügt:

    1. Das Bad darf nur vom Mieter genutzt werden
    Ist sowas gültig, dass Besuch von mir das Bad nicht nutzen darf?

    2. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen
    Habe hier gelesen, dass der Vermieter generell die Untervermietung nicht verbieten kann.

    Könnte ich einen Antrag auf Untervermietung beim Vermieter stellen (mit Name, Anschrift des Untermieters) und dieser stimmt dann entweder zu und ich kann das Zimmer untervermieten oder er lehnt ab und ich habe eine dreimonatige Kündigungsfrist trotz des Ausschlusses der Kündigungsfrist für ein Jahr? Habe ich das richtig verstanden oder wird durch den Satz im Mietvertrag die Untervermietung einfach generell verboten und ich habe auch kein Sonderkündigungsrecht mehr?

    Danke schonmal für eure Antworten!

  • Zitat

    1. Das Bad darf nur vom Mieter genutzt werden

    Das ist natürlich Dummfug.

    Zitat

    2. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen
    Habe hier gelesen, dass der Vermieter generell die Untervermietung nicht verbieten kann.

    Richtig gelesen, bzw. fast richtig. Der VM kann die Untervermietung untersagen wenn der Grund in der Person des Untermieters liegt. Dann wenn diese z. B. ein stadtbekannter Raudi ist.

    Ich frag mich allerdings wie man ein einzelnes Zimmer das man selbst bewohnt noch untervermieten kann?

  • Danke für deine schnelle Antwort!

    Wegen dem Bad: Also kann mein Freund hier auch duschen, wenn er zu Besuch ist, richtig? Ich dachte, es ist vllt gerechtfertigt, weil ich ja nur das Mitbenutzungsrecht hab. Wenn jeder der andren auch Besuch hat, der ebenfalls das Bad mitnutzt, wären es ja schon 8 Leute für ein Bad.

    Zur Untervermietung: Ich dachte an eine komplette Untervermietung des Zimmers, z.B. in den Sommerferien oder während eines Auslandssemesters. Also damit ich während eines Auslandssemester entweder untervermieten kann oder der Vermieter es nicht erlaubt und ich dann mit dreimonatiger Kündigungsfrist aus dem Vertrag rauskomme.

  • Hallo,

    was heißt "zusätzlich wurden unten noch vom Vermieter zusätzliche Klauseln hinzugefügt"?
    Hat er das gemacht, nachdem du unterschrieben hast, oder standen diese Klauseln im Vertrag und du hast Sie gelesen und mittels deiner Unterschrift zugestimmt?

    Ich sehe durchaus Sinn in diesen Klauseln. Es geht darum klare Regeln für die Bewohner dieser WG festzulegen. Es soll halt nicht jedermann das Bad benutzen, du sollst in deinem Zimmer keine weiteren Bewohner aufnehmen und es auch nicht an einen "Fremden" weitervermieten können.

    Ich würde davon ausgehe, dass die Bad-Regel nicht so streng ausgelegt werden kann und dass ein gelegentlicher Übernachtungsgast ins Bad darf.

    Bei der Untervermietung verstehe ich es schon so, dass du es nicht darfst und auf die Zustimmung nicht bestehen kannst. Wenn du vorhattest ein Zimmer zu beziehen, dass du weitervermieten kannst, hättest du dir vielleicht eines suchen sollen, bei dem das nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

    Gruss

  • Luci**:

    "Könnte ich einen Antrag auf Untervermietung beim Vermieter stellen (mit Name, Anschrift des Untermieters) und dieser stimmt dann entweder zu und ich kann das Zimmer untervermieten oder er lehnt ab und ich habe eine dreimonatige Kündigungsfrist trotz des Ausschlusses der Kündigungsfrist für ein Jahr? Habe ich das richtig verstanden oder wird durch den Satz im Mietvertrag die Untervermietung einfach generell verboten und ich habe auch kein Sonderkündigungsrecht mehr?[/QUOTE]
    Verweigerung der Untervermietzustimmung kann m.E. kein Sonderkündigungsrecht schaffen.

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