Was passiert nach Eintritt des Bürgschaftsfalls?

  • Hallo,
    ich habe eine Wohnung gemietet. Ich habe eine Kaution hinterlegt und ein Freund hat für mich gebürgt, weil mein Einkommen geringer ist als die monatliche Miete. Um die Miete bezahlen zu können, habe ich einen Untermieter aufgenommen. Zusätzlich überweist mir der Bürge monatlich einen Betrag. Diese zwei Maßnahmen ermöglichen es mir meine Lebenshaltungskosten zu bestreiteten.

    Dummerweise habe ich überhaupt keine finanziellen Rücklagen. Ich habe mich hier auf ein Abenteuer eingelassen, was mich sehr beunruhigt und will in eine günstigere Wohnung umziehen.

    Nehmen wir einmal an, mein Konte wäre einmal nicht ausreichende gegeckt, um die Miete abzubuchen. Ist es dann üblich, dass der Vermieter dann sofort dem Bürgen eine Rechnung schickt?

    Würde in dem Fall, dass der Bürge zahlen muss, mir automatisch gekündigt werden und mit welcher Frist?

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Bürge gezwungen ist, auf unbestimmte Zeit die komplette Miete für eine Wohnung zu bezahlen, nur weil der Mieter es nicht kann oder will.

    Der Text der Bürgschaft lautet:

    "Für alle aus dem vorgenannten Mietverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden
    geldlichen Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter übernehme ich hiermit die
    selbstschuldnerische Btrrgschaft unter Vezicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie nach § 770 BGB. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft sind also insbesondere zu erfüllen, ohne dass gegen den Mieter ein Schuldtitel erwirkt oder die Zwangsvollstreckung betrieben zu werden braucht. Die Bürgschaft besteht nicht auf Zeit, sondern bis zur völligen Tilgung der verbürgten Forderungen des Vermieters. Durch diese Bürgschaft wird kein Wohnrecht an der vorbezeichneten Wohnung begründet."


    Freundliche Grüße
    Hubi

  • Die wichtigste Frage ist erstmal, ob und in welcher Höhe die Bürgschaft überhaupt wirksam ist.
    VERLANGEN darf der Vermieter nämlich nur eine Sicherheit in Höhe von max. 3 Kaltmieten. Dabei ist es relativ egal woraus sich die Sicherheiten zusammensetzen.
    Bei einer Kaution von 2 Monatsmieten ginge die Bürgschaft beispielsweise nur über eine Monatsmiete. Bei 3 Monatsmieten Kaution wäre eine darüber hinausgehende Bürgschaft in aller Regel unwirksam.
    Wurde die Bürgschaft völlig freiwillig angeboten, wäre sie auch dann wirksam, wenn sie 3 Monatsmieten übersteigt.
    Aber zu den Fragen:

    Zitat

    Nehmen wir einmal an, mein Konte wäre einmal nicht ausreichende gegeckt, um die Miete abzubuchen. Ist es dann üblich, dass der Vermieter dann sofort dem Bürgen eine Rechnung schickt?


    Ob das üblich ist weiss ich nicht, aber machbar und erlaubt dürfte es sein.

    Zitat

    Würde in dem Fall, dass der Bürge zahlen muss, mir automatisch gekündigt werden und mit welcher Frist?


    Automatisch wird niemand gekündigt. Und wenn der unbegrenzt Bürgende immer fleissig zahlt, wird vielleicht gar keine Kündigung kommen.

  • Die Kaution umfasst schon drei Kaltmieten. Die Bürgschaft wurde nur wegen meines unzureichenden Einkommens abgeschlossen. Der Mietvertrag wäre ohne die Bürgschaft nicht zustande gekommen.

    Ist diese Bürgschaft dann auch wirksam?

  • Zitat

    Ist diese Bürgschaft dann auch wirksam?


    Wenn sie unaufgefordert und freiwillig angeboten wurde ja. Aus dem Text der Bürgschafterklärung geht das allerdings nicht hervor. Im Zweifelsfall wird daher der Vermieter den freiwilligen Charakter der Bürgschaft beweisen müssen und das könnte schwierig werden.

  • Wenn sie unaufgefordert und freiwillig angeboten wurde ja. Aus dem Text der Bürgschafterklärung geht das allerdings nicht hervor. Im Zweifelsfall wird daher der Vermieter den freiwilligen Charakter der Bürgschaft beweisen müssen und das könnte schwierig werden.

    wüsste kaum, was in diesem Fall unklar sein sollte, zumindest lt. dem was der TE selbst sagt

    DEr Vermiter hat beide, wahlfrei, voll in der Haftung

  • Hallo, danke für eure Beiträge.

    Ich finde es schwierig, in meinem Fall definitiv von freiwillig oder unfreiwillig zu sprechen. Wenn ich mal den Text aus dem Beispiel von Dachdeckerin auf meinen Fall übertrage, wäre das ein Vorteil für die Vermieterin, weil sie ja eine wirksame Bürgschaft abschließt. Andererseits ist natürlich die Aussage,

    "Der Abschluss dieser Bürgschaft ist keine Voraussetzung des noch abzuschließenden Mietvertrages."

    in meinem Falle falsch, denn den Vertrag hätte ich sonst nicht bekommen.

    Die Vermieterin hat mich in einer E-Mail darauf hingewiesen, dass eine Bürgschaft erforderlich ist, wenn ich über kein Einkommen verfügen sollte.

    "Sollte Sie über kein eigenes Einkommen verfügen, müsste ein Bürgen in Kraft treten. Dieser müsste bitte die anliegende Selbstauskunft ausfüllen, ..."

    Gemeint ist natürlich auch kein ausreichnedes Einkommen. Damals hatte ich ungefähr 300 € im Monat verdient bei einer Warmmiete von 565 €. Den Text der Bürgschaft haben wir als Vordruck von der Vermieterin bekommen. Insofern finde ich, dass es eine Aufforderung dazu gegeben hat.

    Mit den Informationen, die ich bis jetzt bekommen habe, folgt für mich, dass diese Bürgschaft nicht wirksam ist.

  • Hallo, danke für eure Beiträge.
    .... Mit den Informationen, die ich bis jetzt bekommen habe, folgt für mich, dass diese Bürgschaft nicht wirksam ist.

    da hast Du leider alle Posts in dem Thread exakt falsch verstanden ;)


    PS: mit ausnahme dem von Dd, die irgendwie mal so das schreibt was du hören willst

    Einmal editiert, zuletzt von Tiger888 (12. August 2014 um 20:00)

  • Die wichtigste Frage ist erstmal, ob und in welcher Höhe die Bürgschaft überhaupt wirksam ist.
    VERLANGEN darf der Vermieter nämlich nur eine Sicherheit in Höhe von max. 3 Kaltmieten. Dabei ist es relativ egal woraus sich die Sicherheiten zusammensetzen.


    Als Mietsicherheit, ja. Würde ich aber etwas anders beschreiben:
    Verlangen kann der Vermieter eine Kaution. Wenn diese Kaution in Form einer Bürgschaft gestellt wird, wenn also die Mietsicherheit (Kaution) durch eine Bürgschaft absichert ist, so wäre diese, genau so wie auch eine Barkaution, nach §551 BGB auf 3 Monatsmieten begrenzt.

    Hier aber wurde, m.E. weit über die Kaution hinaus, [Zitat:] "für alle aus dem vorgenannten Mietverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden geldlichen Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter" gebürgt.

    Wurde die Bürgschaft völlig freiwillig angeboten, wäre sie auch dann wirksam, wenn sie 3 Monatsmieten übersteigt.


    Ist denn eine Bürgschaft nicht immer freiwillig? Der Vermieter kann ja eine Bürgschaft nicht verlangen oder erzwingen. Er kann eine Kaution verlangen und er kann im negativsten Fall nicht vermieten, aber er kann niemanden zu einer Bürgschaft verpflichten. Wer also eine Bürgschaft unterzeichnet, tut das meiner Ansicht nach immer freiwillig.
    Folgender Fall beschreibt das auch sehr schön: http://www.haufe.de/immobilien/ver…258_184034.html

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Bürge gezwungen ist, auf unbestimmte Zeit die komplette Miete für eine Wohnung zu bezahlen, nur weil der Mieter es nicht kann oder will.


    Genau dafür hat er m.E. aber gebürgt. :rolleyes: Aber Bürgschaft ist ein elendig komplexes Feld ... ich habe keine Ahnung, ob ein Bürge hier auch ohne Auflösung des Mietverhältnisses aus der Nummer rauskann.

  • Zitat

    Ist denn eine Bürgschaft nicht immer freiwillig?


    Kommt drauf an wie man "freiwillig" auslegt. Das Verlangen nach einer Bürgschaft würde ich für den Bürgen schon als "unter Druck gesetzt" bezeichnen. Wenn das eigene Kind/die Eltern/Geschwister keine Wohnung finden, sehen sich die Angehörigen in manchen Fällen sicher durchaus gezwungen eine Bürgschaft einzugehen.

    Inwieweit das AG-Urteil generalisierbar ist weiss ich nicht. Im Prinzip müsste das Urteil völlig anders ausfallen, wenn - in dem Fall der Sohn - ausreichend verdient hätte um die Wohnung finanzieren zu können.

    Zitat

    ich habe keine Ahnung, ob ein Bürge hier auch ohne Auflösung des Mietverhältnisses aus der Nummer rauskann.


    Da hab ich neulich erst was dazu gelesen. In Ausnahmefällen kommt er wohl aus der Sache raus und zwar dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Bürgen im Vergleich zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme gravierend verschlechtert haben.
    Jemand, der freiwillig kurz vor der Rente eine Bürgschaft übernimmt wird nicht rauskommen, aber der ehemals gutverdienende Ingenieur, der mit Anfang 50 arbeitslos wird, wahrscheinlich schon.

  • Tiger 88:
    ich habe deine Posts ignoriert da ich sie nicht nachvollziehen konnte. Dachdeckerin hat mir ein Prüfkriterium geliefert, was ich auf meinem Fall anwenden konnte und das gefiel mir.

    Ich habe

    Mietsicherheit ? Wikipedia
    LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.10.2006 ? 2/11 S 391/05

    studiert. Da steht ja im Prinzip das drin, was Ihr (AjaxMh und Dachdeckerin) angesprochen hat. Der Leitsatz sagt erstmal, dass die Bürgschaft (als Vorraussetzung) für meinen Mietvertrag wirksam ist, weil die Höhe der Mietsicherheit in diesem Fall unbegrenzt ist. Es hat aber kürzlich ein Gerichtsurteil gegeben, welches die Obergrenze nach § 551 BGB doch wieder für wirksam erklärt hat, weil es eine Aufforderung gegeben hat. Aber die gibts ja eigentlich immer, insofern finde ich das im Zusammenhang mit dem Leitsatz unpraktisch.

    Im von AjaxMH verlinkten Urteil wurde nur das Kriterium der Freiwilligkeit beachtet. Was ich als Aufforderung angesehen habe, ist lediglich eine Info. Finde ich ganz beruhigend, dass es auch so zu Gunsten des Mieters ausgehen kann.

    Der Lerneffekt für mich ist jetzt, dass man die Situation verschieden beurteilen kann und ich mit dieser Unsicherheit leben muss.

  • Tiger 88:
    ich habe deine Posts ignoriert da ich sie nicht nachvollziehen konnte. Dachdeckerin hat mir ein Prüfkriterium geliefert, was ich auf meinem Fall anwenden konnte und das gefiel mir.

    Ich habe

    Mietsicherheit ? Wikipedia
    LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.10.2006 ? 2/11 S 391/05

    studiert. Da steht ja im Prinzip das drin, was Ihr (AjaxMh und Dachdeckerin) angesprochen hat. Der Leitsatz sagt erstmal, dass die Bürgschaft (als Vorraussetzung) für meinen Mietvertrag wirksam ist, weil die Höhe der Mietsicherheit in diesem Fall unbegrenzt ist. Es hat aber kürzlich ein Gerichtsurteil gegeben, welches die Obergrenze nach § 551 BGB doch wieder für wirksam erklärt hat, weil es eine Aufforderung gegeben hat. Aber die gibts ja eigentlich immer, insofern finde ich das im Zusammenhang mit dem Leitsatz unpraktisch.

    Im von AjaxMH verlinkten Urteil wurde nur das Kriterium der Freiwilligkeit beachtet. Was ich als Aufforderung angesehen habe, ist lediglich eine Info. Finde ich ganz beruhigend, dass es auch so zu Gunsten des Mieters ausgehen kann.

    Der Lerneffekt für mich ist jetzt, dass man die Situation verschieden beurteilen kann und ich mit dieser Unsicherheit leben muss.

  • Tiger 88:
    i... Der Lerneffekt für mich ist jetzt, dass man die Situation verschieden beurteilen kann und ich mit dieser Unsicherheit leben muss.


    aus meiner Sicht ist das ein lupenreine voll-Bürgschaft aber ich lass mich gern belehren

    :rolleyes:


    ps: kann sein ich hab Kartoffeln auf den Augen aber das Urteil passt ja exakt, oder.
    Und bestätigt meine Auffassung.
    ... Entscheidung
    Das AG Köpenick gibt der Vermieterin Recht. Die Bürgschaft ist nicht wegen Verstoßes gegen § 551 BGB unwirksam...

    2 Mal editiert, zuletzt von Tiger888 (13. August 2014 um 20:51)

  • Im von AjaxMH verlinkten Urteil wurde nur das Kriterium der Freiwilligkeit beachtet. Was ich als Aufforderung angesehen habe, ist lediglich eine Info. Finde ich ganz beruhigend, dass es auch so zu Gunsten des Mieters ausgehen kann.


    Ich muss da Tiger888 recht geben: Das Urteil in meinem Link war zugunsten des Vermieters, der damit dem Bürgen volle Kosten aufdrücken konnte.

    Der Lerneffekt für mich ist jetzt, dass man die Situation verschieden beurteilen kann und ich mit dieser Unsicherheit leben muss.


    Das ist im Mietrecht sehr sehr sehr oft so.

    Urteile sind zudem allermeistens alles Einzelfallbetrachtungen, aus der sich oftmals auch keinerlei zukünftige allgemeingültige "Weisungen" ableiten lassen. BGH-Urteile werden allerdings gerne als zumindest richtungsweisend angesehen, weil sie oftmals die letzte Instanz bei der Klärung von Graubereichen sind. Aber auch hier muss man jedesmal ganz genau schauen, ob der verhandelte und abgeurteilte Fall eine Art Allgemeingültigkeit besitzt (und/oder eine Grundsatz bildende Ausprägung hat) oder vielleicht wenigstens speziell zum jeweilig eigenen Fall passt.

    aus meiner Sicht ist das ein lupenreine voll-Bürgschaft aber ich lass mich gern belehren


    Sehe ich eigentlich auch so. Aber - wie gesagt - ob da nicht noch irgendwo ein Haken oder Formfehler verbaut wurde, vermag ich nicht zu sagen.

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