Beiträge von Hubi

    Hallo,

    meine Situation als Mieter ist folgendermaßen:

    Ich konnte meinen Mietvertrag nur abschließen, weil jemand für mich vollumfänglich gebürgt hat. Hier der Text:

    Dieser Bürge hat mir dann monatlich freiwillig € 350 Unterhalt bezahlt, um meinen Lebensbedarf zu decken.

    Nun hat er diese Zahlung eingestellt, mit der Begründug, sie nicht mehr erbringen zu können. Ich weiß, dass er bisher Vermögen in fünfstelliger Höhe hatte.

    Wenn er den Unterhalt wirklich nicht mehr erbringen kann, kann er ja auch nicht mehr für mich bürgen, bei einer Warmmiete von € 600.

    Meine Fragen sind:

    1. Kann er die Bürgschaft kündigen, wenn seine Verhältnisse sich hinreichend verschlechtert haben?
    2. Spielt sein Vermögen dabei eine Rolle?
    3. Wenn die Bürgschaft endet, und ich keinen neuen Bürgen finde, muss ich dann ausziehen?

    Danke,
    Hubi

    Tiger 88:
    ich habe deine Posts ignoriert da ich sie nicht nachvollziehen konnte. Dachdeckerin hat mir ein Prüfkriterium geliefert, was ich auf meinem Fall anwenden konnte und das gefiel mir.

    Ich habe

    Mietsicherheit ? Wikipedia
    LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.10.2006 ? 2/11 S 391/05

    studiert. Da steht ja im Prinzip das drin, was Ihr (AjaxMh und Dachdeckerin) angesprochen hat. Der Leitsatz sagt erstmal, dass die Bürgschaft (als Vorraussetzung) für meinen Mietvertrag wirksam ist, weil die Höhe der Mietsicherheit in diesem Fall unbegrenzt ist. Es hat aber kürzlich ein Gerichtsurteil gegeben, welches die Obergrenze nach § 551 BGB doch wieder für wirksam erklärt hat, weil es eine Aufforderung gegeben hat. Aber die gibts ja eigentlich immer, insofern finde ich das im Zusammenhang mit dem Leitsatz unpraktisch.

    Im von AjaxMH verlinkten Urteil wurde nur das Kriterium der Freiwilligkeit beachtet. Was ich als Aufforderung angesehen habe, ist lediglich eine Info. Finde ich ganz beruhigend, dass es auch so zu Gunsten des Mieters ausgehen kann.

    Der Lerneffekt für mich ist jetzt, dass man die Situation verschieden beurteilen kann und ich mit dieser Unsicherheit leben muss.

    Tiger 88:
    ich habe deine Posts ignoriert da ich sie nicht nachvollziehen konnte. Dachdeckerin hat mir ein Prüfkriterium geliefert, was ich auf meinem Fall anwenden konnte und das gefiel mir.

    Ich habe

    Mietsicherheit ? Wikipedia
    LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.10.2006 ? 2/11 S 391/05

    studiert. Da steht ja im Prinzip das drin, was Ihr (AjaxMh und Dachdeckerin) angesprochen hat. Der Leitsatz sagt erstmal, dass die Bürgschaft (als Vorraussetzung) für meinen Mietvertrag wirksam ist, weil die Höhe der Mietsicherheit in diesem Fall unbegrenzt ist. Es hat aber kürzlich ein Gerichtsurteil gegeben, welches die Obergrenze nach § 551 BGB doch wieder für wirksam erklärt hat, weil es eine Aufforderung gegeben hat. Aber die gibts ja eigentlich immer, insofern finde ich das im Zusammenhang mit dem Leitsatz unpraktisch.

    Im von AjaxMH verlinkten Urteil wurde nur das Kriterium der Freiwilligkeit beachtet. Was ich als Aufforderung angesehen habe, ist lediglich eine Info. Finde ich ganz beruhigend, dass es auch so zu Gunsten des Mieters ausgehen kann.

    Der Lerneffekt für mich ist jetzt, dass man die Situation verschieden beurteilen kann und ich mit dieser Unsicherheit leben muss.

    Hallo, danke für eure Beiträge.

    Ich finde es schwierig, in meinem Fall definitiv von freiwillig oder unfreiwillig zu sprechen. Wenn ich mal den Text aus dem Beispiel von Dachdeckerin auf meinen Fall übertrage, wäre das ein Vorteil für die Vermieterin, weil sie ja eine wirksame Bürgschaft abschließt. Andererseits ist natürlich die Aussage,

    "Der Abschluss dieser Bürgschaft ist keine Voraussetzung des noch abzuschließenden Mietvertrages."

    in meinem Falle falsch, denn den Vertrag hätte ich sonst nicht bekommen.

    Die Vermieterin hat mich in einer E-Mail darauf hingewiesen, dass eine Bürgschaft erforderlich ist, wenn ich über kein Einkommen verfügen sollte.

    "Sollte Sie über kein eigenes Einkommen verfügen, müsste ein Bürgen in Kraft treten. Dieser müsste bitte die anliegende Selbstauskunft ausfüllen, ..."

    Gemeint ist natürlich auch kein ausreichnedes Einkommen. Damals hatte ich ungefähr 300 € im Monat verdient bei einer Warmmiete von 565 €. Den Text der Bürgschaft haben wir als Vordruck von der Vermieterin bekommen. Insofern finde ich, dass es eine Aufforderung dazu gegeben hat.

    Mit den Informationen, die ich bis jetzt bekommen habe, folgt für mich, dass diese Bürgschaft nicht wirksam ist.

    Hallo,
    ich habe eine Wohnung gemietet. Ich habe eine Kaution hinterlegt und ein Freund hat für mich gebürgt, weil mein Einkommen geringer ist als die monatliche Miete. Um die Miete bezahlen zu können, habe ich einen Untermieter aufgenommen. Zusätzlich überweist mir der Bürge monatlich einen Betrag. Diese zwei Maßnahmen ermöglichen es mir meine Lebenshaltungskosten zu bestreiteten.

    Dummerweise habe ich überhaupt keine finanziellen Rücklagen. Ich habe mich hier auf ein Abenteuer eingelassen, was mich sehr beunruhigt und will in eine günstigere Wohnung umziehen.

    Nehmen wir einmal an, mein Konte wäre einmal nicht ausreichende gegeckt, um die Miete abzubuchen. Ist es dann üblich, dass der Vermieter dann sofort dem Bürgen eine Rechnung schickt?

    Würde in dem Fall, dass der Bürge zahlen muss, mir automatisch gekündigt werden und mit welcher Frist?

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Bürge gezwungen ist, auf unbestimmte Zeit die komplette Miete für eine Wohnung zu bezahlen, nur weil der Mieter es nicht kann oder will.

    Der Text der Bürgschaft lautet:

    "Für alle aus dem vorgenannten Mietverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden
    geldlichen Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter übernehme ich hiermit die
    selbstschuldnerische Btrrgschaft unter Vezicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie nach § 770 BGB. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft sind also insbesondere zu erfüllen, ohne dass gegen den Mieter ein Schuldtitel erwirkt oder die Zwangsvollstreckung betrieben zu werden braucht. Die Bürgschaft besteht nicht auf Zeit, sondern bis zur völligen Tilgung der verbürgten Forderungen des Vermieters. Durch diese Bürgschaft wird kein Wohnrecht an der vorbezeichneten Wohnung begründet."


    Freundliche Grüße
    Hubi

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