Kündigung 3 Monate zum Semester Ende

  • Der Vermieter V vermietet die Zimmer einer Wohneinheit einzelnd als Studentenunterkunft (4Zimmer +1 Küche). Um ein Studentenwohnheim sollte es nicht handeln (ist zumindest nirgends erwähnt noch bekannt). Der Vertrag ist unbefristet. Zum Thema Kündigunsfrist steht folgendes im Vertrag.

    "Das Kündigungsrecht des Mieters und der Vermieterin richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§542 BGB).

    Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses 3 Monate zum Semester Ende (Ende März-Ende Sept.). Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu zu erklären (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB).

    Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordenltihcen fristlosen Kündigung und außerordentlichen Kündigung mit gesetztlicher frist nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt."

    Frage ist der Passus(dick) überhaupt gültig? Oder gelten die gewöhnlichen 3 Monate.
    Danke schonmal.

  • Zitat

    Das Kündigungsrecht des Mieters und der Vermieterin richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§542 BGB)

    Den § schon mal nachgeschlagen?

    Zitat

    Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt ...

    Die 3 Monate ja. Aber nicht der Passus nur zum Semesterende, wenn es nicht wirklich ein Studentenwohnheim ist.

    Nicht alles was als Studentenwohnheim bezeichnet wird ist auch wirklich eins.

    Einzelne Zimmer die ein Vermieter in seinem Haus vermietet z. B. nicht.

  • Danke soweit §542 ist das ganz gewöhnliche Ende des Mietverhältnisses.

    Was muss vorliegen das ein Studentenwohnheim ein Wohnheim ist? Wie gesagt im Vertrag wird es nicht erwähnt, bekannt ist es auch nicht. Studentenunterkunft sollte ja auch nicht gleich Wohnheim bedeuten?

  • Zitat

    Wie gesagt im Vertrag wird es nicht erwähnt, bekannt ist es auch nicht. Studentenunterkunft sollte ja auch nicht gleich Wohnheim bedeuten?

    Das sehe ich auch so. Darum halte ich den Passus das nur zum Semesterende gekündigt werden kann auch für unwirksam.

  • hab hier noch eine gute Antwort bezüglich Definition Studentenwohnheim in einem anderen Forum erhalten:
    LG Heidelberg, Urteil vom 25.02.2011 - 5 S 87/10

    1. Für das Vorliegen eines "Studentenwohnheims" im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB ist notwendig, aber auch ausreichend, wenn Wohnraum in hierfür bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts vermietet wird, nach dem die Wohnungsnot der Studenten gerade dadurch gelindert werden soll, dass ein planmäßiger zügiger Bewohnerwechsel eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen verwirklicht. Die Rotation muss nach abstrakt-generellen Kriterien vom Träger gefordert und gehandhabt werden.*)

    2. Dieses Förderkonzept muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen (z. B. § 2 Abs. 2 Studentenwerksgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung des Studentenwerks), entsprechender Selbstbindung (Stiftungs- oder Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) oder doch einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben.*)

  • aber sehe ich schon richtig. Für die "normale" Vermietung mit unbefristeten Mietverträgen besteht keine Möglichkeit die Kündigung auf die Semesterenden festzulegen? Für so eine Klausel kann sich nur ein Studentenwohnheim / Jugendwohnheim erlauben (und dort dürfen Mietverträge per Definition nicht unbefristet sein - Stichpunkt Rotation )

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