Hallo liebes Forum. Ich schildere euch meine Situation und ich hoffe wirklich, dass jemand mit Ahnung mich ein wenig beraten kann.
Ich bewohne seit dem 19.09.2011 ein kleines Appartment. Zum 01.08.2014 habe ich die Wohnung gekündigt (Ein Nachmieter steht bereits fest und wird im August einziehen). Nun bin ich recht starker Raucher, was die logischen Folgen mit sich gebracht hat. Die Wände, Fensterrahmen, Türen etc. sind vergilbt. Allerdings war die Wohnung bei meinem Einzug nicht nigelnagelneu renoviert, sodass das Appartment zwar bewohnbar war, aber nicht im Glanze erstrahl (Leider habe ich keine Fotos bei meinem Einzug gemacht).
Nun habe ich gestern mit meinen Eltern die Wohnung komplett geputzt, die Wände gestrichen, die Türen abgewischt usw. und bekam heute folgende E-Mail von meinem Vermieter:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr xxx,
ich habe mir heute ein erneutes Bild über den Zustand des Apartments in der xxxstr. x gemacht.
Leider aber auch erwartungsgemäß sind die Streicharbeiten nicht fachmännisch ausgeführt worden. Es wurde teilweise nicht deckend gestrichen und teilweise die Farbe zu dick aufgetragen, was sicherlich auch dem nicht fachmännischen Streichwerkzeug, das Sie genutzt haben, geschuldet ist. Auch ein erneutes Streichen im Rahmen eine Nachfrist ist nicht möglich, da die Tapete nun kaum mehr Struktur aufweist, so dass im Wohnzimmer neu tapeziert werden muss. Die Schalter und Steckdosen sowie die Türen und Zargen sind zwar von Ihnen abgeputzt worden, aber die Vergilbung ist ebenso über das normale Maß hinaus zu bewerten. Auch innerhalb der Fensterrahmen wurde von Ihnen die Vergilbung nicht entfernt bzw. gereinigt.
Ich erwarte nun einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers, der diese Arbeiten fachmännisch ausführen wird und werde mich dann mit Ihnen dazu abstimmen. Selbstverständlich werde ich die bei Einzug bestandenen Abnutzung berücksichtigen und wir werden sicherlich eine einvernehmlich Lösung finden, die notwendigen Arbeiten abzugelten.
Sollten Sie wirklich selber die Wohnung (bzw. das Wohnzimmer) neu tapezieren und streichen wollen und die Schalter und Steckdosen selbst austauschen wollen, so können Sie am Wochenende gerne einen Schlüssel bei mir holen und
Sie können die Ihnen zustehende Nachfrist nutzen. Eine spätere Umsetzung dieser Arbeiten ist nicht möglich.Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Dies wird aller voraussicht nach sehr teuer werden, weswegen ich mich jetzt frage, ob sich im Mietvertrag eventuell eine Lösung finden würde. Ich kenne mich nicht so genau aus, aber starre fristen sind, glaube ich, nicht mehr zulässig. Ich kopiere die betreffenden Klauseln einfach mal hier rein:
ZitatAlles anzeigen§ 9 Zustand der Mieträume, Schönheitsreparaturen Instandsetzung und Instandhaltung
1. Der Mieter erhält die Wohnung in dem Zustand, wie er im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten ist. Das Übergabeprotokoll ist vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass der Keller nicht gegen drückendes Grundwasser gesichert ist. Aufgrund des Alters des Kellers kann es zum Auftreten von Feuchtigkeit kommen. Die Lagerung von verderblichen Sachen, Papier, Holzgegenständen und Kleidungsstücken durch den Mieter im Keller erfolgt auf dessen Gefahr. Der Keller und die Wohnung sind regelmäßig zu lüften. Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass der Keller zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich ist.
2. Laufende Schönheitsreparaturen - hierzu gehören Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen - hat der Mieter auf seine Kosten fachgerecht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
3. Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie erforderlich werden. In der Regel sind die Schönheitsreparaturen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in Nassräumen (Küche, Bad, Dusche, etc.) alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre durchzuführen.
4. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, nicht notwendig durch einen Fachmann, auszuführen.
5. Der Mieter übernimmt die Kosten von Kleinreparaturen und Wartungen an den gemieteten Räumen und Gegenständen, soweit sie Teile betreffen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z. B. die Installationen für Gas, Wasser und Elektrizität an den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie an Fensterund Türverschlüssen, bis zu einem Betrag von 75,-- Euro im Einzelfall, jedoch nicht mehr als 7,5 % der Jahresnettomiete pro Kalenderjahr.
6. Teppichböden hat der Mieter bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Linolium/PVCBöden/ Parkett/Laminat/Bodenfliesen hat der Mieter ebenfalls bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Durchführung der Reinigung nachzuweisen. Der Kostenaufwand pro Reinigung ist auf 100,-- Euro zzgl. Umsatzsteuer begrenzt, im Kalenderjahr auf 500,-- Euro zzgl. Umsatzsteuer.
Ist die Forderung meines Vermieters durch die Festsetzung dieser starren Fristen damit obsolet, oder steht er im Recht?! Immerhin heisst es im MV, dass eine Renovierung im Wohnbereich (worum es hier bei mir geht) nach 5 Jahren durchzuführen.- Aber ich habe ja nicht einmal 3 Jahre in der Wohnung gewohnt.
Bitte helft mir, ich bin deswegen ziemlich am Ende, weil ich mir den Kostenvoranschlag nicht leisten kann.
Liebe Grüße
Lennard