§ 9 Zustand der Mieträume, Schönheitsreparaturen Instandsetzung und Instandhaltung
1. Der Mieter erhält die Wohnung in dem Zustand, wie er im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten ist. Das Übergabeprotokoll ist vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass der Keller nicht gegen drückendes Grundwasser gesichert ist. Aufgrund des Alters des Kellers kann es zum Auftreten von Feuchtigkeit kommen. Die Lagerung von verderblichen Sachen, Papier, Holzgegenständen und Kleidungsstücken durch den Mieter im Keller erfolgt auf dessen Gefahr. Der Keller und die Wohnung sind regelmäßig zu lüften. Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass der Keller zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich ist.
2. Laufende Schönheitsreparaturen - hierzu gehören Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen - hat der Mieter auf seine Kosten fachgerecht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
3. Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie erforderlich werden. In der Regel sind die Schönheitsreparaturen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in Nassräumen (Küche, Bad, Dusche, etc.) alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre durchzuführen.
4. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, nicht notwendig durch einen Fachmann, auszuführen.
5. Der Mieter übernimmt die Kosten von Kleinreparaturen und Wartungen an den gemieteten Räumen und Gegenständen, soweit sie Teile betreffen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z. B. die Installationen für Gas, Wasser und Elektrizität an den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie an Fensterund Türverschlüssen, bis zu einem Betrag von 75,-- Euro im Einzelfall, jedoch nicht mehr als 7,5 % der Jahresnettomiete pro Kalenderjahr.
6. Teppichböden hat der Mieter bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Linolium/PVCBöden/ Parkett/Laminat/Bodenfliesen hat der Mieter ebenfalls bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Durchführung der Reinigung nachzuweisen. Der Kostenaufwand pro Reinigung ist auf 100,-- Euro zzgl. Umsatzsteuer begrenzt, im Kalenderjahr auf 500,-- Euro zzgl. Umsatzsteuer.