§ 571 Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

  • Hallo zusammen,

    kann mir jemand diesen Absatz etwas erläutern?

    Zitat

    (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

    Was bedeutet "Billigkeit einer Schadloshaltung"?
    Und was heißt "weiterer Schaden"?
    Wieviel Schäden gibt es denn, wenn die Mietsache nicht zurückgegeben wird?

  • Zitat

    Wieviel Schäden gibt es denn, wenn die Mietsache nicht zurückgegeben wird?

    In erster Linie Mietausfallschaden.

    Billigkeit ist ein im deutschen Recht vorkommender unbestimmter Rechtsbegriff, unter dem eine gerechte oder angemessene Anwendung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall verstanden wird.


    Schadloshaltung - Entschädigung, Ausgleich für einen Schaden

  • Der Mietausfallschaden beträgt dann die ortsübliche Vergleichsmiete, wenn man mit der Miete vorher drunter gelegen hat, wird's teurer. Den Schaden kann man auch nicht mindern wie es bei der Miete geht, es sei denn man hatte vorher schon gemindert. Es kann auch ein Schaden beim Nachmieter entstehen, wenn der nicht wie vereinbart umziehen kann etc.

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