§ 560
mit welcher Frist kann ein Vermieter die Nebenkosten-/Betriebskostenvoraus-Zahlungen erhöhen?
Ich habe diese Seite gelesen
Mieterh
und verstehe daraus, die Trennung zwischen Pauschale und NK-Vorauszahlung und verschiedene Fristen.
Pauschale = übernächster Monat,
NK-Vorauszahlung keine wirkliche Frist, aber sollte sofort gezahlt werden
Ich habe diese Seite gelesen und verstehe daraus:
Nebenkostenerh
Unter dem Punkt: Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung
Erhöhung ab übernächstem Monat.
Das ist für mich nicht übereinstimmend.
Es geht um folgendes:
Ich las, nicht ohne Grund, diesen § 560 zum ersten Mal und dachte: ok, übernächster Monat ist korrekt.
Ich las, nicht ohne Grund, diesen § 560 wenige Tage später zum zweiten Mal und dachte: nee, übernächster Monat ist nicht korrekt, das bezieht sich nur auf die Pauschale.
Ich habe viele Stunden im Internet nachgelesen.
Ich bin nun allerdings auch kein großer §-Liebhaber und-Versteher
Ich habe andere Personen befragt.
Ich weiß und/oder verstehe es immer noch nicht.
--> es scheiden sich die Geister.
Ich möchte es aber gerne aus verschiedenen Gründen ganz genau wissen.
Bitte keine Hinweise wie: "der Zeitpunkt der Zahlung ist eigentlich sowieso egal sei, da es irgendwann verrechnet wird/sowieso gezahlt werden muss".
Ist nachrangig und nicht ganz zutreffend in diesem Fall. Und es hat noch mehr Bedeutung.
Bitte um Kommentare.