Frist zur Erhöhung der NK-/Betriebskosten-voraus-zahlungen

  • § 560
    mit welcher Frist kann ein Vermieter die Nebenkosten-/Betriebskostenvoraus-Zahlungen erhöhen?

    Ich habe diese Seite gelesen
    Mieterh
    und verstehe daraus, die Trennung zwischen Pauschale und NK-Vorauszahlung und verschiedene Fristen.
    Pauschale = übernächster Monat,
    NK-Vorauszahlung keine wirkliche Frist, aber sollte sofort gezahlt werden

    Ich habe diese Seite gelesen und verstehe daraus:
    Nebenkostenerh
    Unter dem Punkt: Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung
    Erhöhung ab übernächstem Monat.

    Das ist für mich nicht übereinstimmend.

    Es geht um folgendes:
    Ich las, nicht ohne Grund, diesen § 560 zum ersten Mal und dachte: ok, übernächster Monat ist korrekt.
    Ich las, nicht ohne Grund, diesen § 560 wenige Tage später zum zweiten Mal und dachte: nee, übernächster Monat ist nicht korrekt, das bezieht sich nur auf die Pauschale.
    Ich habe viele Stunden im Internet nachgelesen.
    Ich bin nun allerdings auch kein großer §-Liebhaber und-Versteher
    Ich habe andere Personen befragt.
    Ich weiß und/oder verstehe es immer noch nicht.

    --> es scheiden sich die Geister.

    Ich möchte es aber gerne aus verschiedenen Gründen ganz genau wissen.

    Bitte keine Hinweise wie: "der Zeitpunkt der Zahlung ist eigentlich sowieso egal sei, da es irgendwann verrechnet wird/sowieso gezahlt werden muss".
    Ist nachrangig und nicht ganz zutreffend in diesem Fall. Und es hat noch mehr Bedeutung.

    Bitte um Kommentare.

  • § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB.

    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

    Es geht hierbei um eine Änderung der Betriebskostenvorauszahlung, nicht um eine Änderung der Betriebskostenpauschale

    Das Eine sind Birnen und das Andere Äppel!

  • Ich hab schon gemerkt, das es "hier" Äppel und Birnen gibt. Anders gesagt, ich lese die hier (aus §560) heraus.
    Dann bliebe aber noch die Frage: je 1 Korb Äppel und 1 Korb Birnen oder gibt es noch eine weiteren, wo beides drinnen is?

    Hier (auf dieser website) steht doch auch

    www mietrecht-hilfe de/miete/mieterhoehung-bei-gestiegenen-betriebskosten.html

    1 Korb - Fälligkeit - Betriebskostenpauschale (§ 560 Abs. 2 BGB)
    1 Korb - Fälligkeit - Nebenkostenvorauszahlung (§ 560 Abs. 4 BGB)

    oder les ich das verschwommen?

    Und ich hab noch weitere Quellen gefunden, die das nach meinem Verständnis auch trennen/so sehen.

    Dürfen hier links von anderen websites gepostet werden? Ich hab da sowas unter Stichwort Mietgerichtstag gefunden.

    zitat

    " Der zwischen den Vertragsparteien zunächst der Höhe nach vereinbarte Vorauszahlungsbetrag wird mit Zugang der Erklärung abgeändert. Da § 560 Abs. 4 BGB – anders als etwa § 560 Abs. 2 BGB für die Abänderung einer Betriebskostenpauschale – keine Frist ihres Wirksamwerdens vorsieht, tritt die Vertragsänderung unmittelbar mit Zugang der Erklärung ein. Für den nächsten Fälligkeitstermin der Vorauszahlung nach Zugang der Erklärung beim anderen Vertragspartner wird folglich der erhöhte bzw. ermäßigte Betrag geschuldet
    (Staudinger/Weitemeyer, § 560 Rn. 53; MüKo/Schmid § 560 Rn. 35; a.A.

    Schmidt-Futterer/Langenberg § 560 Rn. 52)."

    Zitatende


  • 1 Korb - Fälligkeit - Betriebskostenpauschale (§ 560 Abs. 2 BGB)
    1 Korb - Fälligkeit - Nebenkostenvorauszahlung (§ 560 Abs. 4 BGB)

    Das eine gilt für die Pauschale und der andere Absatz für die Betr.-Vorauszahlung. Sind und bleiben 2 verschiedene Dinge.

  • Der §560 Abs. 1 BGB spricht eindeutig von der Betriebskostenpauschale, die auf den Mieter umgelegt wird.

    Der §560 Abs. 2 BGB spricht dann von dieser Umlage, die sogar - abhängig vom Zeitpunkt der realen Betriebskostensteigerung - um mehr als ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden kann. Das kann nur die Umlage der Betriebskostenpauschale sein, denn eine rückwirkende Erhöhung einer Betriebskostenvorauszahlung macht ja nun gar keinen Sinn. Zudem wird eine Vorauszahlung noch nicht auf den Mieter umgelegt, sondern sie wird vom Mieter erhoben und erst die endgültigen Kosten, die sich mit der späteren Betriebskostenabrechnung erst ergeben, werden dann umgelegt.

    Daher ist für mich eindeutig, dass hier die Betriebskostenpauschale gemeint ist und diese dann mit Beginn des übernächsten Monats nach Verkündung fällig wird.

    Dazu kommt noch der einleuchtende Grund, dass nur bei der Pauschale diese Fälligkeitsgrenze wirklich wichtig ist und daher auch gesetzlich definiert wurde, denn sie bedeutet bares Geld. Bei der Nebenkostenvorauszahlung ist es wurscht, ob die einen Monat früher oder später einsetzt, da die eigentliche "Bezahlung" ja erst später mit der Abrechnung erfolgt.

    Anders herum ausgedrückt: Bei einer Vorauszahlungsänderung ist die Summe der tatsächlich am Jahresende gezahlten Nebenkosten immer gleich, egal wann die Vorauszahlungen geändert wurden. Bei der Pauschale dagegen ist jeder Monat früher oder später bares Geld wert. Deswegen ist m.E. die Pauschale hier im §560 Abs. 2 BGB gesondert behandelt worden.

    §560 Abs. 3 BGB handelt auch ausdrücklich immer noch von der Betriebskostenpauschale.

    Erst §560 Abs. 4 BGB handelt dann ausdrücklich von der Nebenkostenvorauszahlung. Wie es ausschaut ist hier vom Gesetzgeber keine Wirksamkeitsgrenze gesetzt worden, so dass ich davon ausgehen würde, dass schon mit der nächsten Mietzahlung die geänderte Betriebskostenvorauszahlung wirksam sein kann.

    Wer dazu anderslautende oder die Angelegenheit näher erläuternde Urteile findet, der möge sie hier anhängen. :)

  • Hallo,
    habe letzten Sommer von Eon eine Gasrechnung zur Nachzahlung bekommen. Nach einem Anruf bei Eon wurde die Rechnung zurückgezogen und man hat sich entschuldigt, das sei ein Fehler des Systems. Nun bekomme ich, ein Jahr später, die Selbe Rechnung nochmal vom Inkasso Büro. Ist das noch rechtens?
    Danke und Gruß

  • Auch hier ist ein Fehler im System, darum bitte einen eigenen Beitrag erstellen und nicht auf einen Thread antworten. Den Fehler in diesem System kann man mit mehrmaligem Drücken der F5 Taste überlisten.

    Aber vielleicht hilft dir auch, wenn du deinen Verstand einschaltest. Wenn von mir ein Unternehmen (Eon) unberechtigterweise Geld will, dann mache ich denen Feuer unter dem Hintern und rufe nicht in einem Forum um Hilfe. Oder hast du gehofft, dass Eon hier mitliest?

  • Auch hier ist ein Fehler im System, darum bitte einen eigenen Beitrag erstellen und nicht auf einen Thread antworten.

    Bitte nicht wegen so einem Unsinn einen Beitrag eröffnen!!

    Die Frage kann doch nicht ernst gemeint sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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