Frage zum Mietvertrag, ist das rechtens? Kettenmietvertrag?

  • Hallo zusammen,

    meine Freundin und ich haben einen Mietvertrag abgeschlossen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monate (21+3 Monate KüFri, Oktober 2012-September 2014). Der Vertrag würde sich bei nicht-kündigen automatisch einmal um ein Jahr verlängern, danach die 3 Monate KüFri.
    Wir bräuchten die Wohnung aber noch bis einschließlich November 2014, also 2 Monate länger.
    Der Vermieter will das nicht mitmachen und sagt entweder Ende September raus oder noch ein Jahr mieten.
    Ist das "verlängert sich automatisch um ein Jahr" rechtens? Habe diverse Sachen gelesen und da stand irgendwas mit, dass es solche Verträge nicht mehr gibt/rechtens sind.
    Angehängt die betreffende Passage:

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    Vielen Dank für eure Hilfe!
    Liebe Grüße von uns.

  • § 575 BGB Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das wäre insofern zulässig.

    Jedoch der einseitige Kündigungsverzicht durch den Mieter im zweiten Absatz ist unzulässig. Das wäre eine nachteilige Klausel für den Vermieter (BGB 575(4)).

    Der folgende Absatz stellt aus meiner Sicht eine bedingte Kündigung dar und ist ebenfalls nicht rechtens.
    Somit wäre der Vertrag ein Unbefristeter.

    3 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (17. Juni 2014 um 12:45)

  • Hallo Kolinum,

    vielen Dank für deine zügige Antwort.
    Das bedeutet, dass ich die ganz normale 3 monatige-Kündigungsfrist bei einem unbefristetem Mietvertrag habe?

    Soll ich damit lieber noch mal zu einem Fachanwalt gehen?
    Oder zu wem geht man mit sowas? Am besten geringe kosten, da wir Studenten sind.

    Liebe Grüße.

  • Ich halte das Konstrukt für unwirksam, da ein befristeter Mietvertrag grundsätzlich nicht gekündigt werden kann, außer es liegen außerordentliche Gründe vor. Die Formulierung hier heißt "spätestens am...", was aber impliziert, dass auch vorher gekündigt werden kann. Somit haben wir keinen Zeitmietvertrag und da dies ein Formularmietvertrag ist, siehe Lücken, ist dies keine Individualvereinbarung. Das sind Regelungen zum Ungunsten des Mieters und somit unwirksam.

    Zudem:
    Die Kündigungsfristen gem. BGB sind jedoch für Wohnraum unabdingbares Recht, also zwingend. Eine Abweichung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam. Nur der einmalige Kündigungsausschluss für maximal 4 Jahre ist möglich.

    Es ist anwaltlich zu prüfen, ob die Formulirung "spätestens am..." die Eigenschaft eines Zeitmietvertrages negiert.
    Ist dem so, darf man mit der regulären Kündigungsfrist des BGBs Kündigen, da der Kündigungsauschluss unwirksam ist.

    Ist es ein Zeitmietvertrag, kann der Mieter das Pech haben, bis 2019, also dem Ablauf des Vertrages, in der Wohnung leben zu müssen, oder aus Kulanz des Vermieters auf seine Forderungen einzugehen.

  • Aus meiner Sicht sind beide Vereinbarungen unwirksam, somit der Vertrag von Beginn an unbefristet und kann jeder Zeit mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.

    Warum unwirksam?

    Die Befristung ist zwar, wie gesetzlich vorgeschrieben, begründet, allerdings passt der Satz "Sollte der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt stets verlängert worden sein ..." nicht dazu. Befristete Mietverträge enden mit dem Ablauf der Befristung. Mehrmalige Verlängerung gibt es nicht. Fällt der Grund der Befristung weg wird aus dem befristeten ein unbefristeter Vertrag.

    Kündigungsverzicht "... so das die Mieter auf eine vorherige Kündigung verzichten"

    Ist einseitig. Wirksam wäre nur ein gegenseitiger Kündigungsverzicht für Mieter und Vermieter.

    Außerdem widersprechen sich die Klauseln bezüglich der Mietdauer. Entweder befristet oder unbefristet mit Kündigungsverzicht. Beides geht nicht.

    Zitat

    Soll ich damit lieber noch mal zu einem Fachanwalt gehen?
    Oder zu wem geht man mit sowas?

    Da hier nur Laien ihre Meinungen/Erfahrungen kund tun ist das natürlich besser. Mieterbund wäre die preiswertere Alternative. Ob aber die fachlich bessere ...

  • Mieterbund wäre die preiswertere Alternative. Ob aber die fachlich bessere ...

    Mieterbund und fachlich? Da sitzen nur Vollaffen, die sich gegenseitig Bananen an den Kopf werfen. Kann man qnicken. Lieber 80 - 100 Euronen investiert und zum Anwalt.

  • Hallo,

    kleines Update für euch:
    Mietvertrag wird gerade von einem Miet-Fachanwalt und einem Richter der sich in diesem Bereich auskennt geprüft.
    Beide befreundet mit den Eltern, daher erstmal keine Kosten :)

    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,

    also der "Richter" sieht das wie folgt:

    ich halte die Befristung im Mietvertrag für wirksam
    (falls der Befristungsgrund zutrifft, was erst im Prozess
    definitiv geklärt werden könnte)..
    Die Voraussetzungen des § 575 BGB sind dann erfüllt.
    § 2 ist nicht so zu verstehen, dass für die ersten 24 Monate nur
    der Mieter auf ein Kündigungsrecht verzichtet,
    diese Formulierung dient nur der Klarstellung. Deshalb
    liegt ein Zeitmietvertrag vor, der eben zum
    30.09. endet (und jeweils um 1 Jahr verlängert werden kann..
    __________________

    Schade :( mal auf den Fachanwalt noch warten.

    Einmal editiert, zuletzt von alex888 (22. Juni 2014 um 16:06)

  • Zitat

    § 2 ist nicht so zu verstehen, dass für die ersten 24 Monate nur
    der Mieter auf ein Kündigungsrecht verzichtet,
    diese Formulierung dient nur der Klarstellung. Deshalb
    liegt ein Zeitmietvertrag vor, der eben zum
    30.09. endet (und jeweils um 1 Jahr verlängert werden kann..

    Der Richter hat, meiner Meinung nach, keine Ahnung von Wohnraum-Mietrecht.

    Einseitiger Kündigungsverzicht nur für Mieter geht nur bei Staffelmietverträgen. Ansonsten wäre die Vereinbarung unwirksam.

    Befristung von Mietverträgen geht auch nur einmal. Dann sind sie, wenn stillschweigend fortgesetzt, unbefristet.

    Verlängerung um jeweils 1 Jahr, weil zum Nachteil des Mieters, unzulässig.

    Zitat

    Schade mal auf den Fachanwalt noch warten.

    Der hoffentlich mehr von der Materie versteht.

  • Hallo,

    also der Fachanwalt sieht es leider auch so, dass der Vertrag gültig ist...

    Von einseitigem Kündigungsrecht steht da nirgends was, das dient nur nochmal der Klarstellung diese Passage
    "einmal" Verlängerung um 1 Jahr ist auch rechtens, danach die normale gesetzliche 3 Monatsfrist...
    Der Vertrag ist etwas verschachtelt, aber er würde da keine Verhandlung riskieren...
    Kündigung geht also morgen raus.

    Vielen Dank euch trotzdem !

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