Vermieter und Datenschutzverstoß

  • Hallo,

    folgender fiktiver Fall.

    Per gemeinsamer Erklärung nach § 1568a teilen die mittlerweile geschiedenen Eheleute dem Vermieter mit das ein Partner die Wohnung übernimmt.

    Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner bezieht zur Zeit ALG II was dem Vermieter bekannt ist.
    Wegen noch offenstehender Nebenkostenrechnung versucht der Vermieter nun zu kündigen. Diese offenstehenden Nebenkosten sind Gegenstand einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht gegen das Jobcenter.

    Nun kündigt der Vermieter die Wohnung und schickt eine Kopie der Kündigung mit allen Daten und offenen Posten an die geschiedene Ehefrau die nicht mehr Vertragspartner ist und an das Jobcenter.

    Hier verstößt der Vermieter ganz klar gegen den Datenschutz.

    Wie kann der verbliebene Mieter in Bezug auf die Verletzung des Datenschutz gegen den Vermieter vorgehen ?
    Ist das Vorgehen des Vermieters strafrechtlich relevant ?
    Kann der Mieter eine Unterlassungserklärung verlangen ?
    Ist hier eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung möglich ?
    Kann hier auf Schadensersatz geklagt werden ?

    Wie ist hier die Rechtslage ?

  • Wie kommt der Mann darauf das die geschiedene Frau nicht mehr Vertragspartner des Vermieters ist?

    Wurde im Scheidungsverfahren dem Mann, auf Antrag, die eheliche Wohnung per Beschluß zugewiesen und dies dem Vermieter nachweisbar mitgeteilt?

  • Wie kommt der Mann darauf das die geschiedene Frau nicht mehr Vertragspartner des Vermieters ist?

    Wurde im Scheidungsverfahren dem Mann, auf Antrag, die eheliche Wohnung per Beschluß zugewiesen und dies dem Vermieter nachweisbar mitgeteilt?

    Steht hier:


    Per gemeinsamer Erklärung nach § 1568a teilen die mittlerweile geschiedenen Eheleute dem Vermieter mit das ein Partner die Wohnung übernimmt.

    Zitat

    Einzige Ausnahme ist die Regelung des § 1568a Abs 3 Nr 1 BGB. Danach kann der bisherige Mieter der Wohnung, der sich mit seinem Ehegatten über die Überlassung der bisherigen Ehewohnung einig ist, ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag “aussteigen” indem er und der andere Ehegatte den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung informieren. Der Mietvertrag wird dann mit dem anderen Ehegatten fortgesetzt, ohne dass es einer Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Vermieter hat quasi keine Möglichkeit des Widerspruchs, das Gesetz verweist lediglich auf § 563 Abs 4 BGB.
    Wie ein Mieter abhanden kommt ? Familienrechtliche Zaubertricks nach

  • Zitat

    Wie ist hier die Rechtslage ?


    Das frage bitte den Anwalt, der auch die Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht vertritt. In diesem Forum versuchen Laien das Mietrecht aufzudröseln, andere Rechtsgebiete bedeuten auch andere Laien. Oder noch besser entsprechende Fachanwälte.

  • Sorry aber es geht nicht um Sozialrecht sondern darum das der Vermieter Daten des Mieters Dritten zugänglich macht.

    Der Mainschwimmer hat das schon korrekt angedeutet: Verstöße gegen das Datenschutzgesetz haben absolut nichts mit Mietrecht zu tun, weshalb Du in einem Forum für Mietrecht auch keine Tipps erhalten wirst.
    Es hat doch einen Grund, warum das BDSG ein Teil des Sozialgesetzbuches ist.

    Deshalb der Verweis an andere Foren oder Rechtsanwälte.

    Alternativ könntest Du "Vermieter" auch gegen "Nachbarin" oder "Arbeitgeber" austauschen. Nur weil es der Vermieter war, heißt das nicht zwangsläufig, dass hier die Regelungen des BGB oder Mietrecht greifen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Sorry aber es geht nicht um Sozialrecht sondern darum das der Vermieter Daten des Mieters Dritten zugänglich macht.

    Datenschutz hat mit Mietrecht nichts zu tun.

    Und folgendes ist MIETRECHTLICH zu berücksichtigen:
    Eine Trennung ist nicht gleich Scheidung. Der zitierte Paragraph gilt nur für eine "erfolgreich verlaufende" Scheidung.
    Ist die gemeinsame Erklärung also erfolgt, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, ist die Erklärung unwirksam.

    Zudem sind für Kosten, die VOR der Übernahme der Wohnung entstanden sind (auch die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vor der Wohnungsübergabe, die aber logischerweise erst DANACH abgerechnet werden können) BEIDE verantwortlich.
    Ich meine das so:
    Wenn z. B. im Die Scheidung zum 01.06.2013 rechtskräftig war und die Wohnung der Ex-Frau zugesprochen wird, sind für alle Kosten bis zum 31.05.2013, also auch die Betriebskosten, die bis zum 31.12.2014 (bei kalendarischem Wirtschaftsjahr) erfolgen kann, noch beide Mieter, also Ex-Mann und Ex-Frau, in der Haftung. Somit darf der Vermieter auch beide anschreiben. Da er von beiden die Kosten eintreiben darf (gesamtschuldnerische Haftung), darf auch die geltend gemachten Forderungen aufführen. Muss er sogar um zu Begründen.
    Nur wenn die Scheidung z. B. zum 31.12.2012 rechtskräftig geworden wäre, ab 01.01.2013 die Wohnung nur noch von einem der Geschiedenen gemietet wird, dürfte die Abrechnung für 2013 ausschließlich der in der Wohnung verbleibenden zugestellt werden.

  • folgender fiktiver Fall. ... Wie ist hier die Rechtslage ?


    Falls Du das für (D)ein Studium wissen möchtest, frage bitte einen (fiktiven) Rechtsanwalt mit Universalkenntnissen, keine Laien-Mieter oder -Vermieter oder Hobbyisten.

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