Nachweis zur Anlage der Kaution

  • Guten Tag,

    Folgende Frage zur Anlage der Kaution: Der Vermieter möchte die Kaution für die Verrechnung der Betriebskosten auch nach dem Auszug als Sicherheitsleistung behalten. Ist der Vermieter dann auch nach Auszug des Mieters noch dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Kaution insolvenzgeschützt aufgehoben ist?

    Vielen Dank!

  • Guten Tag,

    Folgende Frage zur Anlage der Kaution: Der Vermieter möchte die Kaution für die Verrechnung der Betriebskosten auch nach dem Auszug als Sicherheitsleistung behalten. Ist der Vermieter dann auch nach Auszug des Mieters noch dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Kaution insolvenzgeschützt aufgehoben ist?

    Vielen Dank!

    Ja, selbstverständlich. Die Kaution bleibt bis zur Auflösung/Rückzahlung insolvenzgeschützt anzulegen.

  • So habe ich das auch verstanden. Sollte der Vermieter sich also weigern mir diesen Nachweis zukommen zu lassen und sich außerdem weigern die Kaution zurück zu zahlen, so kann ich weitere rechtliche Schritte einleiten oder? Und auch hier wäre ich froh über einen Tipp wie ich das am besten tue.

    Zur Erklärung des Hintergrundes: Ich habe für 6 Monate bis ende Januar 2014 ein Zimmer untergemietet und habe dafür 3 Monatsmieten Kaution (sogar inkl. Nebenkostenpauschale) = 990€ gezahlt. Im Mietvertrag hat mir der Vermieter zugesichert die Kaution bis 3 Monate nach Auszug zurück zu zahlen, außer es lägen fällige Gegenleistungen vor. Jetzt verweist der Vermieter auf die Nebenkostenabrechnung und möchte noch nicht mal einen Teil der Kaution zurück zahlen. Bei 50/50 geteilten Nebenkosten für ein halbes Jahr müsste jedoch eine Nebenkostennachzahlung von ~4000€ vorliegen, um die volle Kaution als Sicherheitsleistung zu benötigen.

  • DanWer:

    "Sollte der Vermieter sich also weigern mir diesen Nachweis zukommen zu lassen und sich außerdem weigern die Kaution zurück zu zahlen, so kann ich weitere rechtliche Schritte einleiten oder? Und auch hier wäre ich froh über einen Tipp wie ich das am besten tue."
    - Rechtsberatung gibt's bei Rechtsanwälten.

    "Jetzt verweist der Vermieter auf die Nebenkostenabrechnung und möchte noch nicht mal einen Teil der Kaution zurück zahlen."
    Das muss er aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache erbringen, abzgl. eines angemessenen Betrages um evtl. Nachforderungen aus der noch zu erwartenden BK_Abr. ausgleichen zu können.

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