Beiträge von DanWer

    So habe ich das auch verstanden. Sollte der Vermieter sich also weigern mir diesen Nachweis zukommen zu lassen und sich außerdem weigern die Kaution zurück zu zahlen, so kann ich weitere rechtliche Schritte einleiten oder? Und auch hier wäre ich froh über einen Tipp wie ich das am besten tue.

    Zur Erklärung des Hintergrundes: Ich habe für 6 Monate bis ende Januar 2014 ein Zimmer untergemietet und habe dafür 3 Monatsmieten Kaution (sogar inkl. Nebenkostenpauschale) = 990€ gezahlt. Im Mietvertrag hat mir der Vermieter zugesichert die Kaution bis 3 Monate nach Auszug zurück zu zahlen, außer es lägen fällige Gegenleistungen vor. Jetzt verweist der Vermieter auf die Nebenkostenabrechnung und möchte noch nicht mal einen Teil der Kaution zurück zahlen. Bei 50/50 geteilten Nebenkosten für ein halbes Jahr müsste jedoch eine Nebenkostennachzahlung von ~4000€ vorliegen, um die volle Kaution als Sicherheitsleistung zu benötigen.

    Guten Tag,

    Folgende Frage zur Anlage der Kaution: Der Vermieter möchte die Kaution für die Verrechnung der Betriebskosten auch nach dem Auszug als Sicherheitsleistung behalten. Ist der Vermieter dann auch nach Auszug des Mieters noch dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Kaution insolvenzgeschützt aufgehoben ist?

    Vielen Dank!

    Ich poste einfach mal den vollständigen Paragraphen
    § 6 Sicherheitsleistung
    (1) Der Untermieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses dem Hauptmieter zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Untermietverhältnis eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmiete(n), also von EUR 990,00
    (2) Der Hauptmieter wird die Kautionssumme nach Erhalt getrennt von seinem Vermögen anle-gen. Die Kautionssumme ist zumindest mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündi-gungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Sicherheit.
    (3) Über die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Wenn dem Hauptmieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Untermietverhältnis zusteht, ist der Kau-tionsbetrag einschließlich Zinsen nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Auszug des Untermieters innerhalb von 3 Monaten laut § 6 Abs. 2 zurückzuzahlen

    Meines Erachtens nichts "wichtiges". Danke!

    Berny danke dir schon mal für deine Antwort!

    Ich habe eine Rückzahlung von 720€ = 3*Kaltmiete vorgeschlagen, sodass noch 270€ = 3*monatliche Nebenkostenpauschale, woraufhin der Vermieter meinte, er könne mir zunächst 400€ überweisen. Macht es Sinn weiter auf einer höheren Rückzahlung zu beharren oder soll ich es besser dabei belassen?

    Bezüglich weiteren Nebenkosten steht folgendes im Vertrag:
    § 3 Betriebs- und Nebenkosten
    (1) Der Untermieter hat neben der Grundmiete die anteiligen Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung zu tragen. Auf die Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von EUR 90,00 zu leisten.
    (2) Ändern sich die Vorauszahlungen/Pauschalen des Hauptmietvertrages, so gelten die Ände-rungen auch im Verhältnis des Hauptmieters zum Untermieter. Der Hauptmieter kann er-höhte Zahlungen vom Untermieter erst verlangen, wenn er die Erhöhung im Hauptmietver-hältnis schriftlich nachweist.
    (3) Die Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen richtet sich nach den Vorschriften des Hauptmietvertrages. Es wird vereinbart, dass der Untermieter sich zu 50% aus den Nebenkosten für Strom und Gas beteiligt. Dies betrifft insbesondere die Jahresabrechnung des Energieversorgers. Eine Abrechnung findet immer Turnusmäßig statt. Der Hauptmieter hat keinen Einfluss über den Abrechnungszeitraum.

    Es heißt ich habe mich an den Betriebskosten zu beteiligen, wird jedoch nur auf Gas und Strom explizit eingegangen. Kann man da differenzieren, oder gilt die 50% Regelung auch für die restlichen Kosten?

    Ich habe ein Zimmer für 6 Monate untergemietet und dafür eine Kaution von 3 Monatsmieten bezahlt. Es war im Mietvertrag festgelegt, dass wir uns die Nebenkosten 50/50 teilen ("Es wird vereinbart, dass der Untermieter sich zu 50% aus den Nebenkosten für Strom und Gas beteiligt"). Außerdem stand dort auch, dass ich die Kaution innerhalb von 3 Monaten zurück bekomme ("Wenn dem Hauptmieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Untermietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag einschließlich Zinsen nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Auszug des Untermieters innerhalb von 3 Monaten laut § 6 Abs. 2 zurückzuzahlen. "). Diese drei Monate enden am 31.04.

    Der Vermieter verweist darauf, dass die Abrechnung der Stadtwerke erst im Juni/Juli kommt und verwehrt daher die Rückzahlung der Kaution (Höhe der Kaution: 3*330€, wobei 330€ = 240€ Kaltmiete + 90€ Nebenkostenpauschale). Kann ich auf eine Teilrückzahlung der Kaution bestehen? Muss ich außer den genannten Strom und Gas Nebenkosten auch Teile weiterer Nebenkosten tragen? Ich bin mit dem Vermieter sehr unzufrieden gewesen und daher nicht gewillt ihm entgegen zu kommen. Daher auch die Frage hier.

    Ich würde mich sehr über eine Einschätzung freuen!

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